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Streitwertfestsetzung und Disziplinierungsfunktion

Streitwertfestsetzung kommt keine Disziplinierungsfunktion zu


Streitwertfestsetzung und Disziplinierungsfunktion

Die Parteien streiten um Anwaltskosten aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung. 

Die Klägerin stellt her und vertreibt Jacken unter der Marke Xyz. Zur Bewerbung ihrer Produkte in Katalogen und im Internet verwendet die Klägerin Produktabbildungen, die sich durch eine dreidi-mensionale Darstellung der Kleidungsstücke auszeichnen. Beispielhaft wird auf den als Anlage K1 eingereichten Katalog verwiesen. 

Diese Abbildungen werden durch einen Mitarbeiter der Klägerin in einem aufwändigen Verfahren in mehreren Arbeitsschritten hergestellt. Es werden verschiedene Fotos gefertigt und diese dann speziell bearbeitet. Die Klägerin unterhält dafür ein eigenes Foto-und Designstudio. Letztlich vermitteln die Bilder den Eindruck, dass die Jacken von einer unsichtbaren Person getragen würden. 

Die Rechte an diesen Bildern hat der Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses exklusiv auf die Klägerin übertragen. 

Am 20.12.2012 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte unter dem Pseudonym "abc" insgesamt 26 Xyz-Jacken verschiedener Modelle, Farben und Größen auf der Internetplattform Ebay zum Verkauf anbot. In 13 Fällen verwendete die Beklagte dabei Produktabbildungen der Klägerin, wobei sie einige Modelle mehrfach, unter Verwendung desselben Bildes, anbot. Die Beklagte verwendete insgesamt 7 verschiedene Produktabbildungen der Klägerin, von denen sie 3 für mehrere Angebote verwendete. Wegen der Einzelheiten der Angebote wird auf das Anlagenkonvolut K2 (Ausdrucke der Ebay-Angebote der Beklagten) verwiesen, wegen der Einzelheiten der verwendeten Bilder außerdem auf die Seiten 4-6 der Anspruchsbegründung vom 14.05.2013. 

Die Beklagte war als "gewerblicher Verkäufer" bei Ebay registriert und hatte ausweislich des Anla-genkonvoluts K2 bereits mehr als 4.000 Bewertungen erhalten. 

Die Klägerin veranlasste zunächst die Löschung der Angebote und ließ sich von Ebay die Daten der Beklagten mitteilen. Sodann ließ sie die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2013 (Anlage K4) abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.479,90 € auffordern. Die Anwaltskosten waren berechnet als 1,3 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von 65.000,00 € plus 20,00 € Auslagenpauschale.

Die Beklagte ließ mit Schreiben vom 17.01.2013 die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und bot eine Kostenerstattung auf Basis eines Gegenstandswerts von 20.000,00 € und damit in Höhe von 859,80 € an (Anlage K5). Die Klägerin nahm die Unterlassungserklärung an, bestand aber auf vollständiger Zahlung der von ihr geltend gemachten Summe (Anlage K6). Nach weiterer Korrespondenz (Anlage K7) zahlte die Beklagte die angekündigten 859,80 €. Die Differenz in Höhe von 620,10 € macht die Klägerin mit der Klage geltend. 

Sie beantragt, 

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 620,10 € samt Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 27.02.2013 zu zahlen. 

Die Beklagte beantragt, 

die Klage abzuweisen. 

Sie ist der Auffassung, die mehrfache Verwendung desselben Bildes in unterschiedlichen Verkaufsangeboten stelle lediglich eine Rechtsverletzung dar. Der Gegenstandswert für den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch betrage lediglich 20.000,00 € bzw. 21.000,00 € (3.000,00 € für jedes der 7 verwendeten Bilder), so dass der dem Grunde nach bestehende Anspruch der Klägerin durch Zahlung von 859,80 € erloschen sei. 

Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe 

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 

Die Klage ist zulässig, insbesondere das Amtsgericht Hamburg gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 32 ZPO örtlich zuständig.

Die Klage hat aber nur geringen Erfolg, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nur in Höhe weiterer 145,60 € zu. 

Die Klägerin kann Ersatz der angefallenen erforderlichen Abmahnkosten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG von der Beklagten verlangen, denn die Abmahnung vom 14.01.2013 war berechtigt. Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG zu, denn durch die Verwendung der Bilder verletzte die Beklagte die Rechte der Klägerin aus §§ 16, 19a UrhG. Die Bilder stellen zumindest Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG dar und sind somit urheberrechtlich geschützt. Unstreitig ist die Klägerin Inhaberin der uneingeschränkten Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Bildern, und unstreitig verwendete die Beklagte diese Bilder ohne Einverständnis der Klägerin. Das Schreiben gemäß Anlage K4 erfüllt auch inhaltlich die Anforderungen für eine berechtigte und wirksame Abmahnung, insbesondere ist das beanstandete Verhalten hinreichend präzise geschildert, und gerichtliche Schritte werden in Aussicht gestellt. 

Der Anspruch besteht jedoch nur in Höhe weiterer 145,60 €, denn die Klägerin hat mit 65.000,00 € einen deutlich überhöhten Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch zugrunde gelegt. Der Gegenstandswert ist mit 29.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend zu beziffern. 

Der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung ist gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach billigem Ermessen und im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Maß-geblich für den Streitwert von Unterlassungsansprüchen ist dabei das Interesse des Verletzten an der Abwehr zukünftiger Rechtsverletzungen durch den Urheberrechtsverletzer. Dieses Unterlassungsinteresse ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Es wird maßgeblich durch den Wert des verletzten Rechts für den Verletzten und den sog. Angriffsfaktor bestimmt, d.h. die Frage, in welcher Weise und mit welcher Intensität dieses Recht durch die beanstandete Verletzungshandlung beeinträchtigt wird. Die eigene Einschätzung des Verletzten ist dabei zu berücksichtigen, aber nicht verbindlich. 

Bei der so erforderlichen Einzelfallbestimmung war hier Folgendes zu beachten: 

Streitwerterhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im gewerblichen Verkehr aufgetreten ist und die Bilder auch gerade zu gewerblichen Zwecken verwendet hat. Ihre Angebote bezogen sich auf Neuware zu Preisen zwischen 249,00 € und 299,00 €. Dabei ist unerheblich, weichen Umsatz die Beklagte genau erzielte. Ihr Handeln war offensichtlich darauf ausgerichtet, einen Gewinn zu erzielen. Darauf kommt es an. Zudem handelte die Beklagte zumindest fahrlässig und damit schuldhaft. Auch das ist für den Angriffsfaktor von erheblichem Gewicht. 

Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um insgesamt 13 Verwendungen von Bildern der Klägerin handelt, andererseits jedoch nur um 7 verschiedene Bilder, welche die Beklagte verwendet hat. Von den sieben verschiedenen Bildern hat sie 3 in mehreren Auktionen verwendet. Die Verwendung erfolgte zwar einerseits im Internet und war damit potentiell für einen weltweiten Interessentenkreis zugänglich, andererseits jedoch auf der deutschen Ebayseite und damit letztlich nur gerichtet an ein deutschsprachiges Publikum. 

Darüber hinaus handelt es sich zwar einerseits um bloße Produktabbildungen, andererseits sind diese jedoch zum einen in einem aufwändigen Verfahren hergestellt worden und unterscheiden sich zum anderen auch von gewöhnlichen Produktabbildungen erheblich, weil die Jacken so dargestellt sind, also würden sie von einer nicht sichtbaren Person getragen. 

Soweit teilweise in der Rechtsprechung davon ausgegangen wurde, dass das Gebot der Abschre-ckung zur Verringerung einer Nachahmungsgefahr als Faktor für die Bemessung des Gegenstands-werts zu berücksichtigen sei (vgl. OLG Koblenz, 09. 06.1998, 4 W 337/98, zitiert nach Juris; KG Berlin, 19.12.2003, 5 W 367/03, zitiert nach Juris; OLG Hamburg, 10.03.2004,5 W 3/04, zitiert nach Juris; OLG Hamburg, 14.11.2006, 5 W 173/06, zitiert nach Juris), überzeugt dies nicht. Es ist Sache des Ge-setzgebers und dem Zivilverfahren sachfremd, eventuelle Lücken des Schutzes von geistigem Eigentum auszufüllen oder zu belassen und die negativen Folgen einer Verletzungshandlung für den Verletzer zu definieren (OLG Celle, 07.12.2011, 13 U 130/11 m.w.N., zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, 06.12.1994, a.a.O.; OLG Schleswig, 09.07.2009, 6 W 12/09, zitiert nach Juris). Die Festsetzung eines höheren Streitwerts lässt sich nicht aus generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen. Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung bei der Geltendmachung von Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen ihn geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung mit einem hohen Streitwert zu belasten, um potentielle weitere Nachahmer abzuschrecken (OLG Frankfurt, 06.12.1994, 11 W 42/94, zitiert nach Juris). Über die Streitwertfestsetzung wird nicht das Verhalten des Verfügungsbeklagten sanktioniert (vgl. OLG Bremen, 30.06.1997, 2 W 37/97, zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, 14.10.2011, 2 W 92/11, zitiert nach Juris), weil der Streitwert neben der Festlegung der Zuständigkeit des Gerichts nur für die sich für das Verfahren errechnenden Kosten maßgeblich ist und sich allein am Interesse des Gläubigers an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs in sein (Urheber-) Recht orientiert. Der Streitwertfestsetzung kommt demgegenüber keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer im Sinne generalpräventiver Erwägungen zu (OLG Celle, 07.12.2011, 13 U 130/11 m.w.N.). Die Streit-und Gegenstandswertfestsetzung darf nicht zu einem Mittel denaturiert werden, Zivilrechtsstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern, zumal ein Teil der Gebühren in Person der Rechtsanwälte Privaten zufließt (OLG Düsseldorf, 04.02.2013, 1-20 W 68/11 m.w.N., zitiert nach Juris). 

Den folgenden Ausführungen des OLG Braunschweig im Beschluss vom 14.10.2011, Aktenzeichen 2 W 92/11, schließt sich das erkennende Gericht an: 

"Hinzu kommt, dass ein erhöhter Streitwert für den Unterlassungsanspruch auch tatsächlich nicht im Interesse des Urhebers liegt, sondern diesen sogar beschwert. Die Notwendigkeit der vorgerichtlichen Abmahnung des Verletzten zur Vermeidung einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO verbunden mit der Kostendeckelung gem. §97a Abs. 2 UrhG führt nämlich dazu, dass der Urheber einen Teil seiner Kosten für die Abmahnung nach einem "so erhöhten" Streitwert selbst zu tragen hat. Das, was zur Abschreckung des Verletzers gedacht ist, trifft damit den Verletzten, mithin den Urheberrechtsinhaber selbst. Darüber hinaus wird ein Urheber, der sich für eine Klage entscheidet, auch immer bedenken, dass er selbst im Falle des Obsiegens die von ihm verauslagten Kosten nicht in jedem Fall erfolgreich beitreiben kann. Sofern der Verlet zer nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, wird der Kläger zumindest auf Zeit diese Kosten selbst tragen müssen, so dass er auch deshalb nicht nach dem Maßstab generalpräventiver Erwägungen ein Interesse an einer Heraufsetzung desStreitwertes hat. 

Auch das Argument, dass der Gesichtspunkt der Abschreckung der vom Gesetzgeber gewollten Schutzverbesserung geistigen Eigentums entspreche, trägt bei näherer Betrachtung vor diesem Hintergrund nicht. Schließlich führt die so erfolgte Streitwerterhöhung zu einem erhöhten Kostenrisiko des Urhebers und erschwert deshalb auch seine Rechtsverfolgung im Falle von Urheberrechtsverstößen. Soweit der Urheber ein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung hat, kann er hierzu einen Strafantrag stellen, sofern der Urheberrechts verstoß zugleich eine Straftat im Sinne des § 106 Abs. 1 UrhG darstellt. In einem solchen Verfahren können bei einer Strafzumessung ggfs. generalpräventive Erwägungen berücksichtigt werden. 

Dass bei einer solchen Art Streitwertbemessung für eine Vielzahl von Verfahren nicht mehr die bei den Landgerichten eingerichteten Spezialkammern für Urheberrechtsverstöße sachlich zuständig sind, sondern die Amtsgerichte (§23 GVG), ist eine hinzunehmende Folge, die nur der Gesetzgeber -so wie im Wettbewerbsrecht (§ 13 Abs. 1 S. 1 UWG) und Markenrecht (§ 140 Abs. 1 MarkenG) auch geschehen -durch die Schaffung einer streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Landgerichte bei Urheberrechtsverletzungen ändern kann." 

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die Beklagte bereits vor den hier abgemahnten ähnliche Rechtsverletzungen im Jahr 2010 begangen habe, kann dieser Vortrag schon mangels hinreichender Substanz keine Berücksichtigung finden. 

Anders als die Beklagte meint, handelt es sich jedoch bei der mehrfachen Verwendung desselben Bildes in unterschiedlichen Angeboten, wie in Anlagenkonvolut K2 dokumentiert, nicht um lediglich eine Rechtsverletzung. Das könnte allenfalls bei sog. Multiauktionen der Fall sein. Hier handelt es sich jedoch um 13 unterschiedliche und eigenständige Verkaufsangebote und damit bei jeder erneuten Verwendung im Rahmen eines anderen Angebots um eine erneute Rechtsverletzung, insgesamt also 13. Das ergibt sich schon daraus, dass die Angebote einzeln und zu unterschiedlichen Zeiten erstellt wurden ebenso wie daraus, dass sie auf unterschiedlichen Internetseiten abrufbar waren. 

Das Gericht geht zunächst und insoweit in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Klägerin von einem angemessenen aber auch ausreichenden Unterlassungsgegenstandswert für die erstmalige Verwendung eines klägerischen Bildes in Höhe von 5.000,00 € aus. Da es sich bei den 7 Bildem gemäß Seiten 4-6 der Anspruchsbegründung jedoch um eine Serie in dem Sinne handelt, dass ähnliche Motive auf ähnliche Art dargestellt werden, und da die die Bilder enthaltenden Angebote der Beklagten ebenfalls sehr ähnlich und zudem zeitgleich abrufbar waren, kann für die Betrachtung des Gesamtgegenstandswerts nicht auf eine schlichte Addition abgestellt werden. Vielmehr sind Abschläge sowohl dafür zu nehmen. dass die 7 Bilder an sich eine Serie darstellen als auch im Hinblick darauf, dass 3 der 7 Bilder mehrfach verwendet wurden. Das Gericht erachtet hinsichtlich der Verwendung des zweiten Bildes der Serie 4.000,00 €. für die Verwendung des dritten Bildes 3.000,00 € und für alle weiteren der 7 Bilder jeweils 2.000,00 als angemessen, aber auch ausreichend für die Kalkulation des Gesamtgegenstandswerts. Für die weiteren insgesamt 6 wiederholten Verwendungen einzelner bereits verwendeter Bilder geht das Gericht von einem angemessenen, aber auch ausreichenden Unterlassungsgegenstandswert von jeweils 1.500,00 aus. Daraus ergibt sich ein Gegenstandswert in Höhe von 29.000,00 € (5.000 + 4.000 + 3.000 + 4 x 2.000 + 6 x 1.500), den das Gericht als angemessen und ausreichend zugrunde legt. 

Es ist auch keineswegs so, wie die Klägerin meint, dass die Gegenstandswerte in Urheberrechtsstrei-tigkeiten in der Regel zwischen 25.000,00 und 50.000,00 € liegen. Zum einen kommt es stets auf den Einzelfall an, zum anderen ist in der Rechtsprechung seit einiger Zeit zu Recht die Tendenz festzustel-len, von den teilweise früher sehr hohen Gegenstandswerten gerade bei Urheberrechtsverletzungen im Internet abzurücken (vgl. dazu z.B. HansOLG, Beschl. v. 22.01.2013 -Az.: 5 W 5/13, nicht veröffentlicht: 2.000 € Unterlassungsgegenstandswert bei unerlaubter Fotonutzung auf Ebay durch privaten Verkäufer; OLG Köln, 22.11.2011, 6 W 256/11, zitiert nach Juris; in der Tendenz ebenso OLG Nürnberg. 04.02.2013,3 W 81/13, zitiert nach Juris). 

Berechnet auf den Gegenstandswert von 29.000.00 € konnte die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 985,40 € plus 20,00 € Auslagenpauschale, also insgesamt 1.005,40 € von der Beklagten verlangen. Angesichts der Zahlung von 859.80 € sind davon noch 145,60 € offen. 

Eine Begrenzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG greift nicht ein, da hier keine nur unerhebliche Rechtsver-letzung vorliegt. 

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein Verzug durch Mahnung ist vor Zustellung des Mahnbescheids angesichts der zu nahezu 50% und damit deutlich überhöhten Forderung der Klägerin nicht eingetreten (vgl. Palandt. BGB. 72. Auf!., § 286 Rn. 20 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegen nicht vor, denn entgegen der klägerischen Behauptung enthalten die Schreiben gemäß Anlagen K5 und K7 keine endgültige und ernsthafte Zahlungsverweigerung. 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,713 ZPO

Die Berufung war nicht zuzulassen, da es sich bei der Bestimmung des Unterlassungsgegenstands-werts um eine Frage des Einzelfalls handelt.

 Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 20.09.2013, Az.: 36a C 176/13


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