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Streitwert für unerlaubte Foto-Nutzung zwischen 3.000 - 6.000,- EUR

OLG Celle, Beschluss vom 13. Mai 2016, Az. 13 W 36/16


Streitwert für unerlaubte Foto-Nutzung zwischen 3.000 - 6.000,- EUR

Mit Beschluss vom 13. Mai 2016 wurde die von der Klägerin eingereichte Beschwerde über den Streitwert verworfen. Damit ist der Streitwertbeschluss des Landesgerichts Hannover abgeändert und der Streitwert durch das OLG Celle endgültig auf 16.000 € festgesetzt worden.

Das eigentliche Verfahren vor dem Landesgericht Hannover begann mit einem Unterlassungsantrag der Klägerin, deren Lichtbilder von der beklagten Partei für geschäftliche Zwecke ohne ihr Einverständnis missbraucht worden waren. Die Fragestellung im erhobenen Rechtsmittel beschränkte sich dabei auf die Frage, wie hoch der Streitwert der unerlaubten Nutzung der Fotos zu bemessen sei.

Zunächst wurde vom OLG Celle festgestellt, dass die Streitwertbeschwerde der Klägerin als solche unzulässig war. Denn eine Partei kann grundsätzlich durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes nicht beschwert werden (§ 68 Abs. 1 GKG). Da der Rechtsanwalt der Klägerin im Namen und durch eine Vollmacht der Klägerin legitimiert die Beschwerde erhob, war jede seiner Handlungen eindeutig der Klägerin zuzurechnen. Dadurch war die Beschwerde schon aus formeller Hinsicht unzulässig.
Der Streitwert selbst ist im Anschluss daran durch das Oberlandesgericht Celle von Amts wegen abgeändert worden. Dies ist zulässig gewesen, da die Beschwerde formell unzulässig war.

Generell geht man bei der Festsetzung des Streitwertes von der Schwere des unerlaubten Eingriffs aus. Eine bedeutende Rolle spielen dabei die Intensität des Eingriffs, der Umfang und die Dauer der Nutzung der Bilder, die Bekanntheit der Bilder und natürlich auch die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile, die der Verletzer und der Verletzte durch den rechtswidrigen Eingriff hatten. Als Hilfsmittel nimmt man eine fiktive Lizenzgebühr zur Hand, deren wirtschaftlicher Wert in dem Streitwert seinen Ausdruck findet. Diese Lizenzanalogie wird somit zur Schadensberechnung herangezogen. In bestimmten Fällen sieht das Urhebergesetz vor, dass es zu einer Verdoppelung des Betrages kommt, um den Präventions- und Sanktionszweck des Gesetzes zu betonen. Die Klägerin hatte genau dies im Sinne, als sie die Beschwerde einreichte. Allerdings sieht der Unterlassungsanspruch im Vergleich zum Schadenersatzanspruch keine Verdoppelung des Streitwerts vor, um weitere Verletzungen in der Zukunft zu verhindern. Dies kann daraus abgelesen werden, dass dies in einem Fall ausdrücklich im Gesetz festgehalten ist und im anderen nicht.

Der Senat hatte den Betrag der gewerblich verwendeten Bilder gemäß der aktuellen Rechtsprechung in einem Rahmen zwischen 3.000 und 6.000 € festzusetzen. Dabei legte er sich auf einen Unterlassungsanspruch in Höhe von 4.000 € pro Lichtbild fest. Der am unteren Rand der Skala liegende Wert beruhte darauf, dass die Beklagte mit den verfahrensgegenständlichen Fotos für den von ihr ausgerichteten Event der Wahl zur Miss Niedersachsen 2015 geworben hatte. Diese professionellen Aufnahmen, die eine für Werbung notwendige Qualität aufwiesen, waren in einem größeren Umfang sowohl im Internet als auch auf Fassaden an einem Club zu finden. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Verdoppelung der Streitwertsumme nicht gerechtfertigt.

OLG Celle, Beschluss vom 13. Mai 2016, Az. 13 W 36/16


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