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Streitwert für unberechtigte Fotonutzung im privaten Bereich

AG DUS, 57 C 4962/14


Streitwert für unberechtigte Fotonutzung im privaten Bereich

Das Amtsgericht (AG) in Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 14.07.2014 unter dem Az. 57 C 4962/14 entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch wegen einer urheberrechtswidrigen Fotonutzung einen Streitwert von 500 Euro hat. Der Schadensersatz sei mit 20 Euro zu bemessen.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschied damit das Gericht über die Beschwerde des Antragstellers bezüglich der Streitwertfestsetzung. Per Beschluss wird die Sache an das LG Düsseldorf abgegeben,

Nach Ansicht des AG ist die Beschwerde zulässig. Die Frist sei eingehalten und der Beschwerdegegenstand übersteige 200 Euro, da die Differenz zwischen der Verfahrensgebühr mit Auslagenpauschale aus dem Streitwert von 3*300 Euro gegenüber den 500 Euro bereits die Wertgrenze übersteige.

Die Streitwertfestsetzung erscheine weiterhin zutreffend, daher unterbleibe eine Abhilfe der Beschwerde. Es entspreche dem oberen Bereich in der gängigen Rechtsprechung, den Wert des Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache am Zehnfachen der fiktiven Entschädigung gemäß der Lizenzanalogie zu bemessen. Hierzu nennt das AG eine Entscheidung des OLG Rostock (NJW-RR 2014, 227).
Nach einer anderen Auffassung solle bei unerlaubter Verwendung privater Fotos bei Ebay sogar eine Verdreifachung des Schadenersatzes als Streitwert ausreichen (OLG Nürnberg NJOZ 2013, 1035). Eine weitere Erhöhung des Streitwerts zum Zweck der Abschreckung sei im Zivilrecht unzulässig, da wesensfremd (OLG Celle BeckRS 2011, 28345).

Im Hinblick auf den Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie sei eine starre Orientierung an MFM-Richtlinien für die Berufsfotografen nicht zulässig. Denn diese Empfehlungen seien von Anbieterseite eingebracht und deswegen mit Vorsicht anzuwenden, vor allem könne nicht ohne Weiteres von einer Realisierung der dort aufgeführten Sätze ausgegangen werden. Es sei auch nicht auf den Fotografiemarkt im Allgemeinen, sondern vielmehr auf einen Teilmarkt, der dem jeweiligen Sachverhalt zu Grunde liege, abzustellen. So sehe es der BGH (NJW 2006, 615).

Der Teilmarkt sei hier die Fotoverwendung für private Auktionen bei eBay. Nur wegen der Absicht der Antragsgegnerin, bei einer Versteigerung einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen, ergebe sich noch kein Anhaltspunkt für ein Gewerbe. Auch für private Verkäufe sei es typisch, einen hohen Preis erhalten zu wollen.

Gewerbliches Handeln sei bei eBay nur dann gegeben, wenn die Gewinnerzielungsabsicht von Dauer und Nachhaltigkeit geprägt sei. Bei Zweifeln an der Gewerblichkeit sei es Aufgabe der Klägerpartei, aus den Daten, die ihr frei zugänglich seien - wie etwa der Anzahl der Verkäufe und Bewertungen - Tatsachen vorzutragen, die gewerbliches Handeln nahe legen. Die Beklagtenpartei trage dann eine sekundäre Darlegungslast, Umstände vorzubringen, die trotz allem auf ein privates Handeln hindeuten würden (BGH MMR 2008, 531).
Ein solcher Vortrag sei auf der Klägerseite nicht erfolgt, so dass auch auf der Gegenseite keine entsprechende Darlegungslast ausgelöst worden sei.
Der bloße Hinweis, dass die Beklagtenseite zur Werbung für ihre Auktion eine professionelle Fotografie verwendet habe, weise nicht auf Gewerblichkeit hin. Es spreche eher das Suchen nach Bildern via google für eine geschäftliche Unerfahrenheit. Schon der Gegenstand des Handelns, ein gebrauchtes Trinkglas, weise nicht auf gewerbliches Handeln hin.

Der Markt privater Verkäufe auf eBay jedoch sei durch die MFM-Empfehlungen nicht berücksichtigt. Die dort genannten Gebühren mit langen Laufzeiten und im dreistelligen Bereich passen schon nicht zu einer eBay-Auktion.
Wegen der Dauer solcher Auktionen von nur wenigen Tagen und den geringen Umsätzen sei eine fiktive Entschädigung von 20 Euro als angemessen anzusehen. Würde man einen höheren Wert ansetzen, würde das einer Bereicherung entsprechen, so das Gericht. Das sei aber nicht der Sinn eines Schadenersatzes gemäß einer Lizenzanalogie. Selbst wenn man hier 60 Euro ansetzen wolle, bliebe es bei einem Mindeststreitwert von 500 Euro, weil der Streitwert dann höchstens 400 Euro betrüge (2 Drittel des zehnfachen Werts der Lizenzentschädigung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, Az. 57 C 4962/14


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