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Streitwert bei geklauten eBay-Fotos = 10-fache des Lizenzschadens

OLG Brandenburg 6 W 31/13


Streitwert bei geklauten eBay-Fotos = 10-fache des Lizenzschadens

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 22. August 2013 entschieden, dass sich der Streitwert auf die zehnfache Summe des eingetretenen Lizenzschadensersatzes beläuft, wenn die unerlaubte Nutzung eines Bildes für eine private Onlineauktion auf der Plattform eBay durch einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gerügt wird.

In dem konkreten Rechtsstreit hatte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner ihren Unterlassungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht. Sie sah sich deswegen in ihren Rechten verletzt, da der Antragsgegner zwei Produktfotografien von der Antragstellerin ohne Erlaubnis übernommen hatte. Geschäftsmäßig wurden die Produktfotografien von dem Geschäftsführer der Antragstellerin erstellt, um den eigenen Internetvertrieb zu bewerben. Sie vermarktete die Nutzungsrechte an den vom Geschäftsführer erstellten Bildern. Über die Plattform eBay bot der Antragsgegner, der als Privatverkäufer registriert ist, eine Smartphonehülle zum Verkauf an, wobei der Startpreis bei einem Euro und der Sofort-Kaufpreis bei 4,99 € lag. Um seiner Anzeige mehr Ausdruck zu verleihen, nutzte der Antragsgegner die von dem Geschäftsführer für dasselbe Produkt erstellten Bilder, ohne zuvor die Zustimmung von der Antragstellerin einzuholen. Auf den Bildern war sowohl die Vorder- als auch die Rückseite der Hülle zu sehen.

Vergeblich forderte die Antragstellerin den Antragsgegner mit einem anwaltlichen Schreiben vom 11. Februar 2013 dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, und Schadensersatz in Höhe von 180 € zzgl. Nebenkosten in Höhe von 225 € zu zahlen. Dies entspricht einem Preis von 45 € pro Bild zzgl. 100 % Lizenzgebühr. Nachdem der Antragsgegner die Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte, erklärte die Antragstellerin das Verfahren für erledigt. Nunmehr stand die Frage nach dem Verfahrenswert im Raum.

Das LG Potsdam hat den Verfahrenswert mit Beschluss vom 21. Februar 2013 auf 600 € bestimmt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Streitwert im direkten Zusammenhang mit dem drohenden Lizenzschaden stehe. In dem vorliegenden Fall bestehe das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin darin, die Lizenzgebühren für die Bilder zu sichern. Daher bestimme sich der Streitwert nach der sogenannten Lizenzanalogie. Nach Auffassung des Gerichts erschien ein Lizenzsatz in Höhe von 150 € angemessen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde ein, da er eine Festsetzung des Streitwertes von 6000 € begehrte.

Seiner Auffassung nach liege das wirtschaftliche Interesse bei 6000 €. Es komme insbesondere bei Produktfotografien darauf an, dass das beworbene Produkt möglichst vorteilhaft und authentisch abgebildet werde. Dadurch werde letztendlich der Verkauf gefördert. Bei der Bemessung der Streitwert sei daher auch das Ausmaß der Verbreitung durch Dritte zu berücksichtigen. Sobald ein Bild vielfach und von verschiedenen Personen genutzt wird, verliere es letztendlich an Wert, so dass auch das Nutzungsrecht deutlich eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin wolle auf dem Markt als eigenständiger Anbieter erkannt werden. Aus diesem Grund fertige der Geschäftsführer die Bilder als Unikate an. Zudem erklärte ihr Prozessbevollmächtigter, dass die Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen durch Fachanwälte den Rechtsfrieden aufrechterhalten. Dies sei jedoch in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen Streitwert und Honorar des Anwalts nicht mehr möglich, wenn der Verfahrenswert unangemessen niedrig festgelegt werde.

Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten jedoch zurück. Nach Auffassung des Gerichts hatte das LG Potsdam den Streitwert korrekterweise auf 600 Euro festgesetzt. Dass der Verfahrenswert im Ermessen des Gerichts steht, ergibt sich aus der Vorschrift des § 3 ZPO. Danach wäre es jedoch verfehlt, jede Urheberrechtsverletzung gleich zu bewerten, da die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes unterschiedlich sein kann. Ein Regelstreitwert sei aus diesem Grund nicht sachgerecht. Vielmehr habe bei der Bemessung eine Einzelfallentscheidung zu erfolgen, so die Richter. Aufgrund der zunehmenden Anzahl von Verletzungen im Internet, sei nichtsdestotrotz ein einheitlicher Maßstab anzuwenden, um den Streitwert zu bestimmen. In der Regel könne das wirtschaftliche Interesse eines Klägers nicht durch einen bestimmbaren Geldbetrag ausgedrückt werden. Daher müsse eine Schätzung im Sinne der ZPO erfolgen. Im vorliegenden Fall sei die Rechtsverletzung gering, da der Antragsgegner die beiden Fotos lediglich für einen kurzen Zeitraum genutzt hatte. Die Antragstellerin habe die Lizenzgebühr selbst auf 45 € pro Bild festgelegt. Dass der Antragsgegner weitere Urheberrechtsverletzungen anstrebe, sei nicht ersichtlich, zumal Privatverkäufer regelmäßig nur Einzelstücke anbieten. Das Gericht hält einen zehnfachen Wert des Lizenzsatzes für angemessen. Vorliegend hatte der Antragsgegner zwei Bilder verwendet, so dass eine Lizenzgebühr von 90 € festgestellt werden konnte. Der Streitwert war nach Ansicht des Gerichts bei 900 € festzusetzen, wobei der Streitwert für das Verfügungsverfahren um 1/3 gekürzt werden müsse.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013, Az. 6 W 31/13


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