Streit um Nutzungsrechte: TV-Rechte auf Internet übertragbar?
Fernsehen, Internet, Radio: Ist doch alles dasselbe?! Nein, sagt das Kölner Landgericht in einem Rechtsfall, in dem die Beklagte ein erworbenes Musikstück auch im Internet nutzte, obwohl ihr Nutzungsrecht nur auf das Fernsehen beschränkt war. Wer über sein Nutzungsrecht hinaus ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzt, muss Schadensersatz zahlen.
Nutzungsrecht auch im Internet?
Die Beklagte beauftragte zu Marketingzwecken eine Produktionsfirma, die im Folgenden als Streithelferin im Rechtsstreit auftritt, damit, für sie einen öffentlichkeitswirksamen Werbespot zu konzipieren. Die Streithelferin produzierte zwar den Spot, bediente sich aber hinsichtlich der Konzeption eines dazugehörigen Musikstücks - dem Jingle - der Klägerin. Diese produzierte den Jingle und übertrug der Streithelferin laut eigenen Aussagen für die Dauer von einem Jahr dazu Recht, den Jingle im Fernsehen zu nutzen. Den fertigen Werbespot samt Jingle präsentierte die Streithelferin ihrer Auftraggeberin, der Beklagten. Diese veröffentlichte den Werbespot - und damit auch den Jingle - aber nicht nur im Fernsehen, sondern auch auf ihren Webseiten im Internet. Sobald die Klägerin davon Kenntnis erlangte, mahnte sie die beklagte Auftraggeberin ab, die sich aber weigerte, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Die Streithelferin im Mittelpunkt
Vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, dass sie ein Nutzungsrecht hatte. Laut ihren Angaben soll die Streithelferin ihr bei der Übergabe des Werbespots die Rechte an der Nutzung für eine Dauer von fünf Jahren eingeräumt haben - und das sowohl im Fernsehen als auch im Internet. Deshalb läge keine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte vor. Aber selbst wenn eine Urheberschaft seitens der Klägerin bestehen sollte, treffe der Beklagten keine Schuld. Immerhin wüsste sie nichts von dem Umstand, dass diese den Jingle produziert habe. Vertragspartner der Beklagten sei vielmehr die Streithelferin und nur auf deren Zusagen (Nutzungsdauer für fünf Jahre im Fernsehen und Internet) hätte sich die Beklagte verlassen müssen. Die Klägerin bleibt trotzdem bei ihrer Darstellung und verlangte von der Beklagten Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, welches 15.750 Euro ergebe - inklusive solcher Zuschläge, die nach Ansicht der Klägerin "angemessen" seien.
Streit um die Höhe des Schadensersatzes
Für das Landgericht stellt die Nutzung im Internet einen Rechtsverstoß dar. Denn selbst wenn es eine Absprache zwischen der Streithelferin und der Beklagten gegeben haben soll, so kann die Beklagte von der Streifhelferin nur das erwerben, was diese selbst erworben hatte: Und das sei vorliegend eben nicht die Nutzung im Internet. Ein gutgläubiger Erwerb von Urheberrechten kommt nicht in Betracht. Die Beklagte handelte auch fahrlässig schuldhaft. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Die Beklagte hätte sich vor der Nutzung des Spots im Internet vergewissern müssen, ob dies rechtens sei, was sie aber nicht tat. Deshalb ist ihr fahrlässiges Handeln anzulasten. Bezüglich der Höhe des Schadensersatzes entschied das Gericht anders, als von der Klägerin erhofft. Nach § 97 Absatz 2 Satz 3 Urhebergesetzes müsse der Schadensersatz auf dem Betrag basieren, die bei zulässigem Kauf (der Nutzungsrechte im Internet) angefallen wäre. Vorliegend wären dies 3.937,50 Euro inklusive eines Aufschlags von 50%, den das Gericht für angemessen hielt.
LG Köln, Urteil vom 31.7.13, Az. 28 O 128/08