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Störerhaftung von Host-Providern und Registraren

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.09.2015, Az. 16 W 47/15


Störerhaftung von Host-Providern und Registraren

Die Störerhaftung von Host-Providern ist auf den Domain-Registrar nicht uneingeschränkt übertragbar. Eine vergleichbare Haftung trifft den Registrar nur in dem Fall, wenn die Verletzung von Persönlichkeits- oder Urheberrechten Dritter auch schon während des Vorgangs der Registratur offenkundig und unschwer feststellbar ist. Diese eingeschränkte Haftung des Registrars erklärt sich dadurch, dass er an der Speicherung der Information und dem eigentlichen Übermittlungsvorgang der Daten nicht beteiligt ist.


Sachverhalt

Die Antragstellerin wendet sich gegen einige Äußerungen in einem Beitrag der Antragsgegnerin. Unter anderem sind Begriffe wie „Ratte", „glühende Rassistin", „Religionshetzerin" und „Teil des braunen Gifts" verwendet worden. Hiergegen richtete sich die Antragstellerin mit einem Mahnschreiben direkt an den Domain-Registrar.

Diese Äußerungen seien offensichtlich geeignet, die Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin zu verletzen. Die Grenzen zur Beleidigung und Schmähkritik seien weit überschritten. Der Domain-Registrar hätte bereits im Vorfeld die Domain daher nicht ohne Weiteres registrieren dürfen. Der verantwortliche Domain-Registrar solle die gesamte Domain sperren und so dafür sorgen, dass keine weiteren Rechtsverletzungen begangen werden.

Entscheidung
Der Antrag wird zurückgewiesen, der Domain-Registrar muss nicht haften. Die Antragstellerin hat pauschal alle getroffenen Äußerungen angegriffen. Sie hat in keinem Falle konkret dargelegt, warum eine dieser Äußerungen nicht mehr im Rahmen des zulässigen politischen Meinungskampfes liege, sondern ausschließlich eine Schmähkritik sei. Auch die bloße Behauptung, dass derartige Äußerungen ohnehin unwahr seien, dringt nicht durch. Auch hier wurde nicht, wie erforderlich, der konkrete Bezug zu den einzelnen Äußerungen hergestellt.

Die getroffenen Äußerungen mussten sich dem Registrar daher nicht offensichtlich als Verletzung des Persönlichkeitsrechts aufdrängen. Um unzulässige Schmähkritik handelt es sich, wenn der Zweck der Verletzung stärker hervortritt als der Zweck die eigentliche Meinung zu äußern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der verbale Angriff selbst aus der Sicht eines engagierten Kritikers nicht mehr verständlich ist. Da die Äußerungen innerhalb eines sechsseitigen Schreibens auftauchten, sind diese auch innerhalb des Kontextes zu bewerten. Sie fußen daher auf einer umfassenden sachlichen Auseinandersetzung. Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin sind dadurch nicht verletzt.

Dem Domain-Registrar ist nach ständiger Rechtsprechung mit dem Zugangsprovider vergleichbar und nicht mit dem Host-Provider und muss daher, aufgrund der Erheblichkeit seines Einschreitens durch fehlende Registratur, nur zumutbare Maßnahmen ergreifen. Keine der insgesamt 27 Äußerungen ist derart schwerwiegend, dass ein Verbot aller Inhalte der angegriffenen Homepage unverhältnismäßig wäre. Zwar wird durch die Registrierung der Domain dazu beigetragen, dass im Ergebnis vom Domain-Betreiber rechtswidrige Inhalte verbreitet werden können. Auch sind für den Internetnutzer diese Inhalte durch Aufruf des Domain-Namens deutlich leichter abrufbar, als durch die umständliche Eingabe einer IP-Adresse. Dies kann jedoch nicht begründen, dass der Domain-Registrar in gleicher Weise haften soll, wie der Provider, da er an der eigentlichen Datenverarbeitung nicht beteiligt ist. Der Registrar kann insbesondere Inhalte nicht einzeln sperren, sondern diese nur insgesamt über Sperrung der Domain unzugänglich machen. Dies wäre unverhältnismäßig.

Fazit
Das bislang umstrittene Thema der Haftung einzelner Beteiligter bei Rechtsverletzungen durch eine Domain wird immer weiter ausdifferenziert. Während der Domain-Provider einer strengen Haftung unterliegt, ist der Registrar nur eingeschränkt haftbar. Da der einzelne Internetnutzer über IP-Adressen oft schwierig zu ermitteln ist, und der Registrar nur bei offensichtlichen Persönlichkeitsverletzungen haftet, wird daher der Internet-Provider noch mehr in den Fokus rücken. Es ist zu befürchten, dass dadurch erhöhte Anforderungen des Internet-Providers folgen und zusätzliche Verbindungsdaten aufgezeichnet werden. Nur so kann dieser seinen Sorgfaltspflichten entsprechend nachkommen.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.09.2015, Az. 16 W 47/15


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