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Stets gewerbliches Ausmaß bei Filesharing-Fällen

Nutzung von Internet-Tauschbörsen stellt grundsätzlich gewerbliche Schädigung dar


Stets gewerbliches Ausmaß bei Filesharing-Fällen

In einem Beschluss vom 26. Juli 2011 entschied das Münchner Oberlandesgericht, dass die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Daten über Tauschbörsen eine Verletzung im gewerblichen Ausmaß darstellt, da die Daten einer unbegrenzt großen Anzahl von Nutzern angeboten werden.

Ausgangspunkt war ein Spielfilm, der von einem Tauschbörsennutzer via BitTorrent im Internet verbreitet wurde. Der Filmverleih, der die Nutzungsrechte des Films hält, hatte bei dem Internetanbieter des Tauschbörsennutzers Auskunft über dessen IP-Adresse erfragt und nach Erhalt der Anschrift den Nutzer abgemahnt. Der Nutzer legte Beschwerde ein, da ein Auskunftsrecht des Unternehmens nur bestünde, wenn eine Verletzung des Rechts in gewerblichem Ausmaße vorliege, was mit der Verbreitung eines einzigen Filmes nicht gegeben sei.

Das Gericht sah die Beschwerde als unbegründet an und erkannte das gewerbliche Ausmaß in der Anzahl und der Schwere der Urheberrechtsverletzung. So kann beispielsweise das Anbieten einer großen Anzahl verschiedener, urheberrechtlich geschützter Daten in Tauschbörsen ein gewerbliches Ausmaß darstellen. Doch auch das Bereitstellen einer einzelnen Datei ist ausreichend, wenn diese Datei "umfangreich" ist, also beispielsweise einen vollständigen Spielfilm enthält und dieser auch noch kurz nach der offiziellen Veröffentlichung verbreitet wird.

Mit Bezug auf eine EU-Richtlinie zum Schutz geistigen Eigentums erkennt das Gericht ein gewerbliches Ausmaß allein darin, dass die Urheberrechtsverletzung in der Absicht, einen "wirtschaftlichen Vorteil" zu erlangen, begangen wurde. Da dem Tauschbörsennutzer durch das Herunterladen, im Gegensatz zum legitimen Erwerb, keine finanziellen Kosten entstehen, besteht bereits ein solcher Vorteil. Die Daten werden nach dem Download auch automatisch weiterverbreitet, wobei dem Nutzer dabei keine Möglichkeit gegeben ist, den Zugriff direkt zu kontrollieren. Der Film wird also willkürlich und unbegrenzt weitergegeben, der Eingriff in die Rechte des Filmverleihs entsprechen dem gewerblichen Ausmaß.

Darüber hinaus ist es irrelevant, wie lange der Rechteinhaber das geschützte Werk schon verwertet. Zwar ist es üblich ist, Filme und ähnliche Werke zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der Veröffentlichung zu einem geringeren Preis anzubieten, dennoch ergibt sich daraus keine Begründung, die Daten früher oder später illegal zu verbreiten. Dies käme der Forderung gleich, Rechteverwerter sollten ihre Inhalte nach einer gewissen Zeit der Allgemeinheit kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine Einschränkung der Verletzung im gewerblichen Sinne auf eine bestimmte Zeit nach der Veröffentlichung wird vom Gericht nicht anerkannt.

Damit distanzierte sich das OLG München von mehreren Entscheidungen anderer Gerichte, wie die des OLG Kölns, dessen Urteile das Landesgericht München erwähnte. Diese grenzen das gewerbliche Ausmaß auf die Verbreitung der Daten während einer relevanten Verkaufsphase ein, die bei Unterhaltungsmusik bei etwa sechs Monaten liegt. Über diese Frist hinaus können nur besondere Umstände, wie zum Beispiel länger anhaltende, hohe Verkaufszahlen, ein Fortbestehen der Auswertungsphase begründen. Die Kölner Richter sahen darüber hinaus auch im Verkauf des Werkes zu stark reduzierten Preisen einen Ablauf der Verkaufsphase.

Des Weiteren führte das Landgericht München zuvor aus, dass eine Beschränkung des gewerblichen Ausmaßes auf geschäftliche Vorgänge die Internet-Tauschbörsen unangetastet lasse, da die meisten Nutzer weder Geld für die Nutzung zahlen, noch die erhaltenen Daten weiterverkaufen. Da aber auch die private Verletzung des Urheberrechts einzuschränken ist, wurde bei Formulierung des Gesetzes bewusst der nicht-geschäftliche Verkehr mit urheberrechtlich geschützten Werken eingeschlossen.

OLG München, Beschluss vom 26.07.2011, Az. 29 W 1268/11


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