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Stelleninserate genießen keinen Urheberrechtsschutz

KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2016, Az. 24 W 57/16


Stelleninserate genießen keinen Urheberrechtsschutz

Sind Stelleninserate urheberrechtlich geschützt? Grundsätzlich nein, meint das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 18. Juli 2016 (Az. 24 W 57/16). Unterscheidet sich eine Stellenanzeige in Sprachstil, Formulierung oder Zusammenstellung nicht von üblichen Job-Inseraten, weist sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Ein lockerer Umgangston ändert daran nichts, ist er doch mittlerweile bei Stellenausschreibungen verbreitet. Ebenfalls keine individuelle geistige Leistung stellen nach Ansicht der Berliner Richter die Aufzählungen des Job- und Anforderungsprofils dar. Sie seien durch Sachzwänge geprägt und ließen keinen schöpferischen Spielraum.

Sachverhalt
Die Antragstellerin, eine Unternehmung, suchte einen Personal Assistant. Ihr Geschäftsführer erarbeitete zusammen mit einem Mitarbeiter eine Stellenanzeige, die potenzielle Interessenten auf originelle Weise ansprechen sollte. Das Inserat bestand aus einer Einleitung und den Abschnitten "Stellenbeschreibung" und "Dein Profil", die eine Aufzählung von Tätigkeitsbereichen und Anforderungen enthielten. Ein lockerer Umgangston ("Prima, dann sollten wir uns kennenlernen!") und die konsequente Ansprache mit "Du" sollten die ungezwungene Unternehmenskultur zum Ausdruck bringen.
Die Stellenausschreibung der Antragstellerin weckte nicht nur die Aufmerksamkeit von Bewerbern. Einer Konkurrentin gefiel das Inserat so gut, dass sie es nahezu identisch für ein eigenes Job-Angebot verwendete. Daran fand die Antragstellerin wiederum keinen Gefallen. Sie beantragte dem Landgericht Berlin, ihrer Mitbewerberin die Verwendung des Anzeigentextes wegen Urheberrechtsverletzung per einstweiliger Verfügung zu untersagen.
Das Landgericht wies den Verfügungsantrag zurück. Es war der Meinung, dem Stelleninserat fehle die notwendige Schöpfungshöhe, um Urheberrechtsschutz zu genießen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin reagierte es mit Nichtabhilfebeschluss und legte die Sache dem Kammergericht Berlin zur Entscheidung vor.

Aus den Gründen
Das Kammergericht bestätigt die landgerichtliche Entscheidung. Die Stellenanzeige der Antragstellerin sei kein geschütztes Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie weise nicht die erforderliche Individualität auf, um als persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG zu gelten - auch nicht im Sinne der "kleinen Münze".

Die Aufzählungen von Tätigkeiten und Anforderungen in den Abschnitten "Stellenbeschreibung" und "Dein Profil" seien durch die offene Stelle vorgegeben. Sie folgten mithin einem Sachzwang, der für eigene geistige Leistung nicht genügend Spielraum lasse. Das Gericht geht davon aus, dass viele Arbeitgeber die Stelle mit denselben Worten umschreiben würden.
Sätze wie "Prima, dann sollten wir uns kennenlernen!" erreichen nach Auffassung der Berliner Richter ebenso wenig die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe. Werkfragmente könnten zwar urheberrechtlichen Schutz genießen. Allerdings fehle es vorliegend an der Individualität, die die gewählte Ausdrucksweise von alltäglichen, rein handwerklichen oder routinemäßigen Leistungen abhebe. Ein lockerer Sprachstil sei heute bei Stellenanzeigen durchaus üblich.
Die Antragstellerin hat ihren Schutzanspruch auch aus der innovativen gedanklichen Leistung hinter der Anzeige abgeleitet. Dem hält der Senat entgegen, die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee sei nicht schutzfähig, da sie der geistigen Auseinandersetzung zugänglich bleiben müsse. Das vom Geschäftsführer der Antragstellerin zusammen mit einem Mitarbeiter erarbeitete Stellenkonzept könne deshalb keinen Urheberrechtsschutz genießen. Schutzfähig sei bloß die äußere Form der Darstellung.

Diese sei aber weder in Bezug auf den Sprachstil, noch auf die Gedankenführung, die Auswahl oder die Zusammenstellung eine eigenständige geistige Schöpfung. In der Folge verneint das Kammergericht den Verfügungsanspruch der Antragstellerin.

KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2016, Az. 24 W 57/16


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