Sharehoster haftet ab Zugang eines Hinweises
Ein Sharehoster haftet für einen Urheberrechtsverstoß grundsätzlich auch dann, wenn er trotz Zugang eines entsprechenden Hinweises diesen nicht tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Dies stellte das LG Hamburg in einem Urteil vom 10.10.2014 (Az. 310 O 464/13) fest und wies daher den Widerspruch der Antragsgegnerin gegen eine bereits erlassene einstweilige Verfügung zurück.
Die Antragsgegnerin betreibt dabei einen als Sharehoster bezeichneten Dienst, bei dem Dateien online gespeichert und der Öffentlichkeit oder einem bestimmten Personenkreis frei zugänglich gemacht werden können. Die Antragstellerin hatte dabei verschiedene Musikwerke auf den Servern der Antragsgegnerin entdeckt, deren Verwendung sie als Inhaberin der alleinigen Nutzungsrechte nicht zugestimmt hatte. Sie machte daher die Antragsgegnerin unter Einschaltung der proMedia GmbH mittels einer E-Mail auf den Urheberrechtsverstoß aufmerksam. Als Empfangsadresse für die Mitteilung wurde dabei eine extra für die Meldung von derartigen Urheberrechtsverstoßen von der Antragsgegnerin bereitgestellte E-Mail-Adresse verwendet.
Da die fraglichen Musikwerke nach drei Tagen noch immer auf den Servern der Antragsgegnerin abrufbar waren, erfolgte daraufhin eine entsprechende Abmahnung durch die Antragstellerin.
Nachdem die Antragsgegnerin die entsprechende Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzeichnet hatte, beantragte die Antragstellerin vor dem LG Hamburg den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung. Das Gericht gab in der Folge diesem statt, wogegen sich der vorliegende Widerspruch der Antragsgegnerin richtete.
Die Antragsgegnerin bestritt dabei zunächst den Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von der Antragstellerin. Laut ihrer Darstellung habe sie demnach nur eine leere Liste enthalten, aus der sich kein konkreter Urheberrechtsverstoß ergeben habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens revidierte sie jedoch ihre Darstellung und behauptete nun, die Mitteilung zwar empfangen, aufgrund von Sicherheitseinstellungen aber nicht im eigentlichen E-Mail-Clienten gesehen zu haben. In jedem Fall sei mangels Kenntnis ihrerseits eine Haftung für die Urheberrechtsverstöße ausgeschlossen, da sie nach Erhalt der Abmahnung die fraglichen Dateien unverzüglich im Sinne von § 10 TMG gelöscht habe.
Das LG Hamburg folgte in seinem Urteil dieser Auffassung nicht. Zwar betonten die Hamburger Richter zunächst, dass einem Sharehoster grundsätzlich keine allgemeine Überwachungspflicht über die auf den Servern gespeicherten Daten nach § 10 TMG zukommt. Dies gilt unter Bezug auf die Rechtsprechung des BGH jedoch nicht in solchen Fällen, in denen der Betreiber des Dienstes auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird.
Die Antragsgegnerin machte dabei vorliegend geltend, dass dem Wortlaut des § 10 TMG zufolge nur positive Kenntnis über die Rechtsverletzung für die Begründung einer Haftung ausreichend sei. Da sie jedoch mangels Kenntnisnahme nicht über eine solche verfügte, sei eine Haftung im vorliegenden Fall entsprechend ausgeschlossen.
Das LG Hamburg verwarf diesen Einwand der Antragsgegnerin jedoch und stellte entsprechend fest, dass bereits der Zugang in den Empfangsbereich der Antragsgegnerin für die Begründung einer Haftung ausreichend gewesen ist. Die Regeln für den Zugang von Meldungen nach § 10 TMG gleichen daher den Bestimmungen über den Zugang von Willenserklärungen nach dem BGB.
Die Entscheidung des LG Hamburg kann dabei im Ergebnis überzeugen. Der Wortlaut des § 10 TMG verlangt zwar grundsätzlich eine enge Auslegung der positiven Kenntnis. Gleichzeitig wird jedoch erst mit dem Zugang der geschäftsähnlichen Mitteilung über den Rechtsverstoß an den Sharehoster eine entsprechende Prüf- und Handlungspflicht begründet. Durch diese Ähnlichkeit ist der Zugang der Mitteilung damit gleich den Regeln über den Zugang von Willenserklärungen nach dem BGB zu behandeln.
Insbesondere ist die gerichtliche Überprüfung der tatsächlichen Kenntnisnahme einer Mitteilung im Sinne von § 10 TMG regelmäßig sehr schwierig, sodass es bei Erforderlichkeit einer solchen zu erheblichen Beweisproblemen seitens der Rechteinhaber kommen würde.
Dem Urteil zufolge sind daher auch Sharehoster dazu verpflichtet, für die tatsächliche Kenntnisnahme ihrer empfangenen E-Mails Sorge zu tragen. Dies dürfte daher die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche in der Zukunft erneut wesentlich erleichtern.
LG Hamburg, Urteil vom 10.10.2014, Az. 310 O 464/13