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Sekundäre Darlegungslast des Inhabers eines Internetanschlusses

LG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13


Sekundäre Darlegungslast des Inhabers eines Internetanschlusses

Mit Urteil vom 5. September 2014 hat das Landgericht München entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seiner sekundären Beweislast nur dann nachkommt, wenn er sich qualifiziert zu dem Vorwurf einlassen kann. Vorliegend ging es um die Erstattung der von der Gegenseite geltend gemachten Abmahnkosten. Die Kammer folgte der Einlassung des Beklagten nicht. Dieser hatte ausgesagt, dass er zum Zeitpunkt der beiden vorgeworfenen Taten nicht an seinem PC gewesen sei. Dieser sei darüber hinaus auch ausgeschaltet gewesen. Weiterhin hätten auch andere Personen Zugang zu dem Anschluss gehabt, den sie selbstständig und frei nutzen konnten. Das Gericht hat demgegenüber jedoch entschieden, dass es sich bei diesen Angaben um eine pauschale Einlassung handle. Es sei Aufgabe des Beklagten gewesen, konkret darzulegen, warum und ob die anderen Nutzer vorliegend als Rechtsgutverletzer in Betracht kommen könnten. Im Rahmen seiner Nachforschungspflicht sei es ihm auch zumutbar gewesen, Nachforschungen anzustellen, ob die anderen Nutzer den Internetanschluss zum Zeitpunkt der Tat auch tatsächlich genutzt haben. Nur auf diese Weise hätte der Beklagte eine potentielle Täterschaft der anderen Personen konstruieren können, so die abschließende Meinung der Kammer.

Mit der Berufung hatte die Klägerin das Urteil der ersten Instanz angegriffen. Das Amtsgericht hatte entschieden, dass ihr kein Anspruch auf Schadensersatz sowie Ersatz der außergerichtlichen Kosten zustehen würden. Die Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, dass die Behauptungen, die der Beklagte in dem Rechtsstreit vorgetragen hatte, ausreichend seien, um seine Täterschaft auszuschließen. Darüber hinaus sei es nicht der Beklagte, der seine vorgetragenen Tatsachen dem Beweis zugänglich machen muss. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin das Urteil mit der Maßgabe gerügt, dass der Beklagte seiner Nachforschungspflicht nicht nachgekommen sei. Weiterhin habe er auch nicht vorgetragen, was er zum Schutz einer derartigen Rechtsverletzung präventiv unternommen hat. Daher sei er seiner sekundären Beweislast nicht in vollem Umfang nachgekommen, obwohl er behauptet hat, dass er zum Zeitpunkt der Taten bei einem Tanzkurs gewesen sei.

Demgegenüber war der Beklagte der Ansicht, dass er nicht als Störer haften könne. Durch seinen substantiierten Vortrag habe er eindeutig dargestellt, dass auch andere Personen die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten. Des Weiteren sei der streitgegenständliche Download auch nicht auf seinem PC entdeckt worden. Er habe auch im Vorfeld mit den anderen Personen darüber gesprochen, dass über den Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen.

Das Landgericht München folgte bei seiner Entscheidung jedoch der Auffassung der Klägerin. Der Anspruch auf Zahlung einer Schadensersatzsumme sowie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung ergebe sich in dem Rechtsstreit gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 97a Abs. 1 Satz 2, 97 Abs. 2 Satz 1, 19a UrhG. Dabei hafte der Beklagte gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG als Täter, so dass er zur künftigen Unterlassung verpflichtet sei. Entgegen der Meinung der Vorinstanz war das Gericht jedoch der Ansicht, dass keine tatsächliche Vermutung gegen die Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten vorliege. Im Ergebnis habe er jedenfalls die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Von der Klägerin konnte hier nicht erwartet werden, dass sie solche Umstände und Tatsachen darlegt und beweist, die in der Sphäre des Internetanschlussinhabers liegen. Der Anschlussinhaber habe insoweit der sekundären Darlegungslast nachzukommen. Es sei in diesem Zusammenhang ausreichen, wenn der Inhaber darlegen kann, ob und welche anderen Menschen den Internetanschluss zum Tatzeitpunkt konkret genutzt haben. Er sei dazu verpflichtet, die entsprechenden Nachforschungen anzustreben. Dem Beklagten sei es in dem Rechtsstreit jedoch nicht gelungen, konkret darzulegen, warum und ob die anderen Nutzer den Verstoß gegen das Urheberrecht begangen haben könnten. Er hätte hierbei versuchen müssen, den Kontakt zu den anderen Personen zu suchen. Lediglich auf diese Art und Weise hätte er herausfinden können, ob eine andere Person als Täter in Betracht kommt, weil sie zu dem Zeitpunkt tatsächlich mit dem Internetanschluss verbunden gewesen ist. Aufgrund dieses Versäumnisses hafte der Beklagte bereits als Täter, so dass eine Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Störerhaftung nicht mehr notwendig sei.

LG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13


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Kommentare (1)

  • Noe

    08 Juli 2015 um 16:34 |
    > Dem Beklagten sei es in dem Rechtsstreit jedoch nicht gelungen, konkret darzulegen, warum und ob die anderen Nutzer den Verstoß gegen das Urheberrecht begangen haben könnten.

    Das heißt, mal angenommen ich war tatsächlich nicht der Störer, dann muss ich also Angehörige, Freunde, Bekannte verleumderisch unterstellen, dass sie den Anschluss mißbräuchlich genutzt haben könnten. Immer mit der Aussage, "ich weiß nicht warum, aber vermutlich wollten sie etwas kostenlos runterladen und unterstelle das, weil ich das ja nicht war"
    Und daraus soll jetzt ein Urteil im "Namen des Volkes" werden... ganz ehrlich, das ist ja schon unterste menschliche Schublade...

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