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Schutzfähigkeit von Seminarunterlagen

OLG FFM, 11 U 106/13


Schutzfähigkeit von Seminarunterlagen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 04.11.2014 unter dem Az. 11 U 106/13 entschieden, dass auch Seminarunterlagen urheberrechtlichem Schutz unterfallen können, wenn die Wahl und Anordnung der einzelnen Elemente eine geistige Schöpfung voraussetzt, die die Summe der einzelnen Werke - vorliegend Fotos und wissenschaftliche Darstellungen - übersteigt.

Damit änderte das OLG Frankfurt am Main auf die Berufung des Kläger das Urteil der Vorinstanz teilweise ab und erlegte die Kosten des Verfahrens zum größten Teil den Beklagten auf. Die Kosten für das zunächst angerufene LG Leipzig müssen die Kläger wegen Unzuständigkeit tragen. Im Zuge dieser Kostenentscheidung äußerte sich das Gericht nebenbei auch in der Sache.

Die Parteien stritten um Abmahnkosten und Kosten der 1. Instanz wegen einer Urheberrechtsverletzung.
Die Kläger führten für die Beklagte, eine Anbieterin von Seminaren, Schulungen durch und verwendeten hierfür bestimmtes Lehrmaterial.
Die Beklagte übergab die entsprechenden Unterlagen einem neuen Dozenten, nämlich dem Herrn Z1.
Mit anwaltlichem Schreiben mahnten die Kläger den Beklagten wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung ab und verlangten die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Ferner verlangten sie Schadensersatz und Auskunftserteilung.
Nach Ansicht der Kläger seien die Unterlagen urheberrechtsschutzfähig und die Kläger behaupten, Miturheber zu sein. Hierfür stehe eine entsprechende Vermutung.
Sie haben beantragt, die Beklagten zur Auskunft, Unterlassung und zum Schadensersatz zu verurteilen. Außerdem wollen die Kläger die Anwaltskosten erstattet haben.
Bis auf diesen Punkt haben sich die Parteien geeinigt und den Streit für erledigt erklärt.

Das Landgericht wies die Klage ab und legte die Kosten den Klägern auf. Zur Begründung führte es aus, dass ein Anspruch auf Ersatz der anwaltlichen Kosten nicht bestehe, da das Schreiben sich nicht an den Beklagten richte.
Die Abmahnung erfülle nicht die Kriterien, die an ein Abmahnschreiben gestellt werden. Die Kläger hätten nicht dargelegt, ob sie wegen der Einzelwerke und ob sie gemeinschaftlich klagen.

Den nur gegen die Beklagte zu 1) weiter verfolgten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sieht das OLG als nicht gegeben an, insofern habe das Landgericht zu Recht geurteilt. Die Anforderungen, die das Urhebergesetz (UrhG) an die Abmahnungen stelle, seien durch das entsprechende Schreiben der Kläger nicht erfüllt worden.
In dem Abmahnschreiben müsse das vorgeworfene Verhalten so bezeichnet werden, dass der Abgemahnte erkennen kann, was genau ihm tatsächlich und rechtlich zur Last gelegt werde. Dem werde das Schreiben nicht gerecht.
Es heiße in dem Schreiben lediglich, die Beklagte habe Unterlagen ohne erforderliche Zustimmung verteilt. Worin die Verteilungshandlung bestehen soll, sei nicht klar.
Die Berufung habe jedoch zum Teil Erfolg, soweit die Kostenentscheidung der Vorinstanz betroffen sei.
Bis zur Erledigungserklärung stand dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft und Schadenersatz zu, weil die Zusammenstellung der betreffenden Unterlagen eine geistige Leistung darstelle, die ausreichende Schöpfungshöhe erreiche.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.11.2014, Az. 11 U 106/13


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