Schutzfähigkeit eines BMI-Gutachtens
Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Beschluss vom 12.03.2014 unter dem Aktenzeichen 24 W 21/14 entschieden, dass der Bundesrepublik Deutschland keine Urheberrechte an einer Stellungnahme zum Thema “Prozenthürde bei der Europawahl” zukommen. Es handele sich nämlich um Zitate des Bundesverfassungsgerichts aus einem seiner Urteile, denen sowieso keine geschützten Urheberrechte zukomme. Die weiter übrigen Argumente und Gedanken seien auch nicht urheberrechtsschutzfähig, die Formulierung weise auch keine individuellen Züge auf, daher sei ein Urheberrechtschutz insgesamt nicht gegeben.
Mit diesem Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren wies das KG Berlin den Antrag auf Einstweilige Verfügung der Bundesrepublik Deutschland gegen die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. zurück.
Der Beschwerdewert beläuft sich auf rund 6666 Euro.
Zu den Gründen führt das Gericht aus, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss vom Landgericht Berlin keinen Erfolg hat, weil urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß des § 97 UrhG (Urhebergesetz) zu verneinen seien. Denn der Antragsgegner habe mit seiner Veröffentlichung der streitbefangenen Dokumente nicht in die Rechte der Antragstellerin eingegriffen. Bei den Dokumenten handele es sich nicht um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, weil die Anforderungen, die an eine geistige Schöpfung zu stellen seien, in dem streitigen Fall nicht erfüllt seien. Des Weiteren verwies das KG auf die Ausführungen des LG (Landgericht) Berlin als Vorinstanz. Das Landgericht habe es entgegen der Beschwerdebegründung auch mit der behaupteten Individualität des Werkes auseinandergesetzt. Es habe berücksichtigt, dass das Werk ein Sprachwerk sei, das dem rechtswissenschaftlichen Bereich zuzuordnen sei, ohne dass es auf eine Abgrenzung zwischen den Bereichen der unterschiedlichen Absätze des § 2 UrhG ankomme.
Zwar können auch diese Art Werke wie eine Fabel eines Romans Urheberrechtsschutz unterliegen, dies gelte aber wissenschaftlichen oder technischen Inhalten nur mit der Einschränkung, dass diese Inhalte in ihrem Gehalt bzw. ihrer politischen oder wirtschaftlichen Aussage, Gegenstand freier geistiger Auseinandersetzung bleiben müssen. Solche Inhalte können nicht im Wege des Urheberrecht monopolisiert werden. Dem stehe bereits der Schutz der Freiheit der Wissenschaft und Lehre und der Schutz der Meinungsfreiheit entgegen. Damit stehe auch die Freiheit der wissenschaftlichen und politischen Auseinandersetzung auf dem Spiel. Diese können nicht dadurch beschränkt werden, dass Argumente monopolisiert werden und somit jedem anderen die Verwendung verbieten.
Geschützt werden könne lediglich die Formgestaltung, Inhalte jedoch nicht.
Die Form lasse im vorliegenden Fall jedoch keine individuellen und schöpferischen Züge erkennen. Der fachliche Wert werde hierdurch nicht gemindert. Dieser sei aber nicht von urheberrechtlicher Schutzfähigkeit.
Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 12.03.2014, Aktenzeichen 24 W 21/14