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Schuldlose Verwendung einer Fotografie

LG Bonn, Urteil vom 22.04.2015, Az. 9 O 163/14


Schuldlose Verwendung einer Fotografie

Das Landgericht (LG) in Bonn hat mit seinem Urteil vom 22.04.2015 unter dem Az. 9 O 163/14 entschieden, dass ein Unternehmer, der für die Werbung seines Geschäfts ein Foto verwendet, für das er keine Lizenz mehr besitzt, keinen Schadensersatz zahlen muss, wenn er nicht schuldhaft gehandelt hat.

Der Kläger verlangt Schadensersatzansprüche wegen der Nutzung seines Bildes durch die Beklagte, die kein Nutzungsrecht mehr daran hatte.

Der Kläger ist hauptberufliches Fotomodell. Die Beklagte hat einen Schuhhandel. Im Jahre 2009 buchte sie den Kläger als Modell für eine Kampagne einer Schuhmarke. Hierfür war eine Gage von 1800 Euro vereinbart worden. Zudem sollte es einen Aufschlag von 100 % für die Verwendung des Fotos in Annoncen, Flyern und Broschüren sowie im Internet geben. Die Produktion dauerte eine Stunde länger, daher wurden 250 Euro mehr bezahlt. Insgesamt erhielt der Kläger ein Honorar in Höhe von 3850 Euro netto.
Im November des Jahres 2013 hat der Kläger festgestellt, dass die Beklagte sein Bildnis im Schaufenster ihres Geschäfts ausstellte.

Daraufhin beauftragte der Kläger seinen Rechtsanwalt mit der Abmahnung der Beklagten. Mit Schreiben vom 11.12.13 hat die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und alle Fotos des Klägers aus ihrer Firma entfernt. Außerdem erteilte sie Auskunft bezüglich der Verwendung des Fotos.
Dieses sei von Mai 2010 bis Dezember 2013 im Verkaufsraum der Beklagten ausgestellt gewesen. Die Beklagte bot dem Kläger dafür 100 Euro an. Der Kläger lehnte dies ab und verlangte 3000 Euro. Das wurde seitens der Beklagten abgelehnt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von mindestens 5148 Euro zu verurteilen. Die Summe sollte das Gericht nach seinem Ermessen bestimmen.

Die Beklagte behauptet, jährlich Werbematerial zu bekommen, das vergleichbar mit dem entsprechenden Plakat sei. Vor diesem Hintergrund liege keine Bereicherung vor. Auch ein Verschulden treffe sie nicht, da sie nicht gewusst habe, wie lange ihre Lizenz für das Foto gültig war. Die Firma N habe ihr dies bei der Übersendung des Werbematerials nicht erklärt.
Der geltend gemachte Schaden sei überhöht, weil das Bild für nochmals drei Jahre zu einem Betrag von 500 € nachlizensiert worden sei.

Mit dieser Ansicht hat die Beklagte Erfolg. Denn auch das Gericht sieht die Klage als nicht begründet an. Die Beklagte treffe keine Schuld an der Verletzung, heißt es in der Urteilsbegründung.
Nach Ansicht des BGH falle ein Verschulden eines unberechtigten Nutzers weg, bzw. komme nur unter bestimmten Umständen in Betracht. Ein Nutzer habe vor der Nutzung zwar gründlich zu prüfen, ob er Rechte verletze. Diese Prüfungspflicht erfülle er in der Regel nicht schon damit, das Foto von einer Agentur oder einem Fotografen zu kaufen.
Doch habe der Bundesgerichtshof für einen Fall, in dem der Beklagte das Foto zugesandt bekam, kein Verschulden gesehen.
Im streitigen vorliegenden Fall gehe es noch nicht einmal um die Nutzung eines noch nicht lizensierten Bildes, sondern um die Nutzung eines bereits für die Beklagte lizensierten Bildes, für das lediglich die Berechtigung abgelaufen war. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass das Bild durch die Agentur lizensiert gewesen sei.
Die Beklagte sei auch nicht durch die unwissentlich widerrechtliche Nutzung bereichert worden, da der gleiche Werbeeffekt, wie er mit dem Bild des Klägers eingetroffen sei, auch mit einem anderen, kostenfreien Material hätte eintreten können.

LG Bonn, Urteil vom 22.04.2015, Az. 9 O 163/14


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