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Schadensersatzpflicht des Sharehosting-Dienstes

LG München I, 21 O 854/13


Schadensersatzpflicht des Sharehosting-Dienstes

Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem Urteil vom 11.07.2014 unter dem Aktenzeichen 21 O 854/13 entschieden, dass eine Schadensersatzpflicht in Betracht kommt, wenn ein Sharehoster urheberrechtlich geschützte Dateien (hier: Kinofilm) bewusst auf seinen Server belässt.
Weitergehende Ansprüche in Bezug auf alle "Dateien, die den Film oder Teile davon enthalten” lehnte das Gericht jedoch als unbegründet ab, denn insoweit fehle es an einer Prüfungspflicht.
Vor Kenntniserlangung greife eine Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG.
Damit verurteilte das Gericht den Beklagten zur Unterlassung und Auskunftserteilung, wie oft die fraglichen Dateien heruntergeladen worden sind und welcher Gewinn dadurch entstanden ist. Außerdem habe der Beklagte Schadensersatz zu leisten.

Die Parteien stritten wegen eines Sharehosting-Dienstes. Die Klägerin produziert und verleiht Filme, darunter auch den streitbefangenen Film X, der in Deutschland im September 2012 in den Kinos lief.
Die Beklagte betreibt einen so genannten Sharehosting-Dienst. In diesem Rahmen stellt sie den Nutzern einen Speicherplatz zur Verfügung, auf den sie Dateien laden können. Nach dem Hochladen bekommt der Nutzer einen Link übermittelt, über den andere Nutzer die Datei abrufen können. Die Nutzer können die Links in Linksammlungen eintragen, die auf den Seiten der Beklagten zur Verfügung stehen. Dadurch können Nutzer auf den Servern abgespeicherte Dateien suchen und herunterzuladen.
Ohne Registrierung ist das Angebot kostenlos, aber eingeschränkt. Mit einer Registrierung ist das Angebot kostenpflichtig und unbegrenzt. Es braucht nur eine E-Mail-Adresse angegeben zu werden, weitere Daten wie Name und Adresse können optional eingetragen werden.
Einen Tag nach dem Anlauf des Films X in den Kinos hat die Klägerin bemerkt, dass der Film bei der Beklagten erhältlich ist. Sie informierte die Beklagte, dass der Film ohne Zustimmung über ihren Dienst verfügbar sei.
Eine Entfernung erfolgte bis März 2013 nicht. Am 13.03.13 verlangte die Klägerin Auskunft über den Umfang der Nutzung von Film X, die Beklagte reagierte jedoch nicht darauf.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei schadensersatzpflichtig, weil sie es unterlassen hat, Maßnahmen zur Unterbindung der Veröffentlichung des Films zu ergreifen und beantragt eine entsprechende Verurteilung.

Doch das LG München I sieht den Hauptantrag weder in Bezug auf die Auskunft noch auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht als begründet an.

Der Hilfsantrag auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sei jedoch begründet. Der in dem Hilfsantrag gestellte Auskunftsanspruch leite sich aus den §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB i.V.m. §§ 97, 31, 15, 19a UrhG ab, soweit er Filme betreffe, die in den Linksammlungen veröffentlicht sind.
Die Beklagte sei auch dem Grunde nach zu einem Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die Veröffentlichung entstanden ist.
Rechtsverletzungen seien jedoch nicht hinsichtlich aller Filme gegeben. Denn eine allgemeine Prüfpflicht der Beklagten bestehe nicht. Der Anspruch erstrecke sich lediglich auf die Filme, über die die Beklagte von der Klägerin informiert worden ist.

LG München I, Urteil vom 11.07.2014, Az. 21 O 854/13


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