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Schadensersatzforderung in Filesharing-Abmahn-Fällen anhand von Gema Tarif


Schadensersatzforderung in Filesharing-Abmahn-Fällen anhand von Gema Tarif

Immer häufiger werden die Fälle des sogenannten Filesharings zur Anzeige gebracht. Dabei geht es um Songs, Filme, PC-Spiele oder ähnliche Dateien, die entweder heruntergeladen oder zum Download bereitgestellt wurden. Eine erhebliche Auswirkung zeitigte insofern das im März 2012 vor dem Oberlandesgericht Köln ergangene Urteil, das sich hinsichtlich der dabei anfallenden Schäden sowie der Haftung der Eltern von Minderjährigen klar äußerte.

Wenige Titel, große Auswirkung

Dem Gericht lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein damals 13-Jähriger aktiv diverse Musiktitel auf die Festplatte des Computers seiner Eltern geladen haben soll. Da er sich dabei eines sogenannten P2P-Netzwerkes bediente, das die betroffenen Dateien zeitgleich weiterverbreitete, habe er auch durch den ermöglichten Download einen erheblichen Schaden verursacht. Seinen Eltern war somit ein Mahnbescheid zugegangen. Darin wurde alleine für die 15 in Rede stehenden Songs ein Schadensersatz von 3.000 Euro gefordert – also 200 Euro pro Datei. Zudem wurden Abmahnkosten in fast der gleichen Höhe in Rechnung gestellt. Diesen Forderungen gab das Landgericht Köln zunächst recht, wogegen die beklagten Eltern die Berufung einlegten. Diese wies das Oberlandesgericht Köln allerdings ab.

Der Preis eines Songs

Die von den Eltern erhoffte Entscheidung, nicht mehr als Gesamtschuldner zu gelten, konnte das Gericht nicht erfüllen. Dennoch beurteilte es einige grundsätzliche Fragen neu. So etwa den Aspekt, mit welcher Summe ein zum Download verfügbarer Musiktitel zu berechnen sei. Bisher war dabei von einem Schaden in Höhe von 150 bis 200 Euro ausgegangen worden. Daran lehnte sich auch die Abmahnung an, die 200 Euro je Datei forderte. Die Anwälte der Beklagten argumentierten jedoch, dass eher jener Preis zugrunde zu legen sei, den die GEMA als zuständige Rechteverwalterin pro Song berechnet, wenn dieser auf einer Plattform hochgeladen und somit verbreitet wird. Dieser läge bei lediglich 0,50 Euro.

Der Ansicht gefolgt

Das Gericht stimmte dieser Ansicht zu und nahm folglich je Einzelstück einen Schaden von 50 Cent an. Allerdings verwies es darauf, dass jeder Song nicht lediglich einmal verbreitet wurde. Vielmehr sei im Durchschnitt von einer 400-fachen Nutzung Dritter auszugehen. Oder anders formuliert: Jede Datei, die sich in einer Tauschbörse befindet, wird etwa 400 Mal heruntergeladen. Insofern wäre auch hier von einem Wert pro Musiktitel von 200 Euro auszugehen. Freilich dürfte gerade in dieser Frage das letzte Wort noch nicht gesprochen sein, legten die Beklagten doch die Revision gegen das Urteil ein, dessen Entscheid bislang aussteht. Dennoch ist zu bezweifeln, dass eine Annahme durchschnittlicher Werte in diesem Sachverhalt dem Einzelfall gerecht wird.

Die Haftung der Eltern

Einen anderen Aspekt griff das Oberlandesgericht mit der Verantwortung der Eltern auf. Diese hatten alle gängigen Maßnahmen unternommen, um die Nutzung des Internets durch den 13-jährigen Sohn einzuschränken sowie eine Verwendung solcher Tauschbörsen zu vermeiden. Er hatte die Vorkehrungen aber aktiv und bewusst umgangen. Dennoch sah das Gericht die Eltern in der Pflicht und verurteilte sie als Gesamtschuldner. So habe es eben doch Wege zur Anwendung der P2P-Netzwerke gegeben. Diese hätten aber geschlossen werden müssen. Allerdings wird sich die Revision vor dem Bundesgerichtshof auch diesem Entscheid widmen. Denn aus Sicht der Anwälte war nicht abzusehen, dass sich der Sohn allen Sicherheitsmaßnahmen widersetzt. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht entscheidet.

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, Az. 6 U 67/11


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