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Schadensersatzanspruch bei Lizenz zur Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen

AG Kassel, Urteil vom 22.03.2016, Az. 410 C 4235/15


Schadensersatzanspruch bei Lizenz zur Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen

Das Amtsgericht Kassel hat mit seinem Urteil vom 22. März 2016 entschieden, dass ein abgemahnter Nutzer eines Werks nicht für Filesharing haftbar ist, wenn er quasi dazu vom Rechteinhaber "eingeladen" wurde.

Im vorliegenden Fall hatte der Rechteinhaber selbst das Werk, für das er in der Folge den Anschlussinhaber abgemahnt und wegen Rechtsverletzung in Anspruch auf Schadensersatz genommen hatte, durch Tauschbörsen weiter verbreitet bzw. dort hochgeladen. Dieses Verhalten des Rechteinhabers war auch seinerseits völlig legitim, da ihm der mit dem Lizenzgeber geschlossene Lizenzvertrag ausdrücklich dieses Recht einräumte, die Werke audiovisueller Art, die Gegenstand des Lizenzvertrages waren, nur durch dafür geeignete Remote-Computer-Netzwerke, auch als Peer-2-Peer bezeichnet, und Internet-Filesharing Plattformen einer öffentlichen Verbreitung zuzuführen für die Dauer des geschlossenen Lizenzvertrages. Insofern war es vom Rechteinhaber ausdrücklich gewünscht, mindestens aber billigend in Kauf genommen, dass die User des Netzwerkes und der betreffenden Plattformen das Werk oder die Werke weiter mittels Tauschbörsen verbreiten. Insofern ist dieses Hochladen und Verbreiten des abgemahnten audiovisuellen Werkes also quasi als Einladung an die Nutzer der Plattformen zu werten, das Werk mittels der Plattformen und Tauschbörsen ebenfalls weiterzuverbreiten. Jedenfalls kann durch dieses Vorverhalten kein Grund gesehen werden, in der Folge das Verbreiten durch Tauschbörsen als Grund für eine Abmahnung und Schadensersatzansprüche heranzuziehen.

Für das AG Kassel entfällt durch dieses - im übrigen rechtmäßige - Vorverhalten des berechtigten Lizenznehmers und Rechteinhabers der Anspruch, das Folgeverhalten des abgemahnten Nutzers als unrechtmäßige Nutzung zu sanktionieren. Bereits in der Wahl des Verbreitungsmediums, hier also einer Internet-Tauschbörse, drückt der Rechteinhaber mindestens konkludent seinen Willen und sein Einverständnis aus, dass die weiteren Nutzer und angemeldeten User der Tauschbörse für eine weitere öffentliche Verbreitung der audiovisuellen Werke, die ja der Rechteträger selbst hochgeladen hat, sorgen. Mithin ist das Weiterverbreiten der vom Rechteinhaber hochgeladenen Werke keine Form des illegalen Filesharing dar, sondern stellt vielmehr eine legitimierte Folgenutzung dar, die dem Willen und Wollen des Rechteinhabers keinesfalls entgegensteht.

Daher hat das AG Kassel die Klage folgerichtig vollumfänglich abgewiesen.

Der klagenden Rechteinhaber und Lizenznehmer steht ausdrücklich keine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den abgemahnten Anschlussinhaber und kein Schadensersatz für die Abmahnkosten zu, weil dieser das Werk, hier den Film "Christy - My favorite Scenes", über die Tauschbörse weiterverbreitet hat. Dieser Fall zeigt, dass generell Abmahnungen und Abmahnkosten für Filesharing immer im Einzelfall gründlich zu prüfen sind, weil die Rechtslage gerade angesichts der ständig neuen Vertriebsformen und technischen Wiedergabe- und Verbreitungsmöglichkeiten grundsätzlich unübersichtlich und auch auf den Einzelfall abzustellen ist. Von den Kosten her belief sich die Forderung des Rechteinhabers hier auf einen Schadensersatz in einer Größenordnung von 500,- Euro, der unter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geleistet werden sollte. Zusätzlich sollten weitere Abmahnkosten über 651,80 Euro in Rechnung gestellt werden. Diese Forderungen wurden vom AG Kassel abgewiesen.

AG Kassel, Urteil vom 22.03.2016, Az. 410 C 4235/15


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