Schadensersatz nach öffentlichem Zugänglichmachen eines Buches als PDF-Datei
In dem vorliegenden Verfahren hatte das Gericht zu klären, ob eine schadensersatzpflichtige Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn man ein fremdes Dokument auf seiner Internetseite zum Download anbietet.
Das Gericht hatte dabei folgende Fakten zu beurteilen:
Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Internetseite ein Buch als PDF-Dokument. Autor dieses Buches ist der Kläger, der dieses Buch über "Books on Demand" selbst vertreibt und auch alle Rechte an diesem selbst besitzt.
Zwar trug das Exemplar, das der Beklagte auf seiner Internetseite veröffentlichte, den Namen des richtigen Autors, jedoch fand man in dem Dokument auch einen Anhaltspunkt "Scanned by...". Bei der in dieser Aussage genannten Person handelt es sich um einen bekannten Raubkopierer.
Nachdem der Kläger und Autor des Buches dies bemerkte, wurde der Beklagte abgemahnt, unterschrieb zusätzlich auch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Weiterhin löschte der Beklagte den Link, über den das Buch auf seiner Internetseite abgerufen werden konnte.
Der Kläger machte zudem auch Schadensersatz in Höhe von 3000,00 € geltend und verlangte die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten, die durch die Abmahnung entstanden.
Diese Zahlungen verweigerte der Beklagte jedoch, sodass es zu einer gerichtlichen Klärung kommen musste.
In der mündlichen Verhandlung entschied das Gericht dann wie folgt:
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger und Autor des Buches Schadensersatz in Höhe von 3000,00 € zu zahlen. Zudem hat der Beklagte dem Kläger seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1005,40 € zu erstatten.
Das Urteil fiel aus folgenden Gründen so aus:
Der Beklagte hat mit dem Bereitstellen zum Download auf seiner Internetseite das Buch des Klägers öffentlich zugänglich gemacht. Zudem reicht das Bereitstellen zum Download auch aus, das Werk zu vervielfältigen, was dann durch die Downloads geschieht. Zu beidem war der Beklagte nicht befugt, da der Kläger alleiniger Inhaber sämtlicher Rechte an dem Buch war. Somit hat der Beklagte das Urheberrecht des Klägers verletzt. Dies geschah auch zumindest durch fahrlässiges Handeln des Beklagten. Er hätte sich zunächst darüber informieren müssen, wer Inhaber der Rechte am Buch ist. Hätte der Beklagte dies getan, hätte er wissen müssen, dass der Kläger Inhaber der Rechte ist. Zudem hätte der Beklagte dem Hinweis "Scanned by..." Beachtung schenken müssen. Allein wegen dieser Aufschrift hätte der Beklagte sich genauer informieren müssen, wer nun Rechteinhaber ist, da die Aufschrift schon für eine Raubkopie spreche. Aufgrund dieses Hinweises, bei dem der Beklagte hätte misstrauisch werden müssen, kann er sich auch nicht darauf berufen, nichts davon gewusst zu haben, dass er kein Recht zur Veröffentlichung hatte.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes legte das Gericht zugrunde, dass das Buch bereits in zehn Auflagen erschienen ist und etwa 30000 Exemplare verkauft wurden.
Dieser Tatsache zugrunde lag auch die Berechnung des Gegenstandswerts des Buches von 29000 €, der die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezüglich der Abmahnung erklärt.
AG München, Urteil vom 11.01.2012, Az. 158 C 23082/11