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Schadensersatz i.H.v. 10,00 pro Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie

AG Köln, Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13


Schadensersatz i.H.v. 10,00 pro Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie

Das Amtsgericht Köln hat am 10. März 2014 ein besonderes Urteil im Bereich der illegalen Musikdownloads gefällt. Beschuldigten drohen nun deutlich geringere Strafen, sollten sie sich mittels Filesharing Musik als Dateien aus dem Internet heruntergeladen haben.

Geklagt hatte eine der größten Musikvertriebsfirmen im deutschsprachigen Raum, welche dem Angeklagten den Download eines 13 Titel umfassenden Musikalbums vorwarf und nicht weniger als 3.879,80 Euro forderte. Dem kam das Amtsgericht Köln nur teilweise nach und verurteilte den Beschuldigten zu vergleichsweise geringen 260,50 Euro Schadensersatz und setzte ein Zeichen gegen völlig überzogene Urteile und die Abzocke der Abmahn-Industrie.

Die Musikvertriebsfirma hatte auf 2.500 Euro Schadensersatz wegen der Verletzung ihrer Lizenzrechte und auf eine Erstattung von Abmahngebühren in Höhe von 1.379,80 Euro geklagt. Dabei ging die Firma von früheren Urteilen aus, welche den Schaden pro heruntergeladenem Lied auf 200 Euro oder mehr beziffert hatten. Dementsprechend lag der Streitwert des Verfahrens, auf dessen Basis vor Gericht Schadensersatzforderungen errechnet werden, in den Augen der Firma bei satten 50.000 Euro.

Dass das Amtsgericht Köln nun auf eine wesentlich geringere Summe entschied, hing vor allem mit dem betroffenen System des Filesharings zusammen: Beim Filesharing lädt ein Benutzer aus einem Netzwerk eine oder mehrere Dateien hoch und stellt sie danach automatisch allen anderen Benutzern des Netzwerkes von seinem Computer aus zur Verfügung – oft muss der Benutzer dafür einfach nur im Internet sein. Dementsprechend versorgt nicht ein einzelner Benutzer alle anderen mit den fraglichen Dateien, sondern sozusagen jeder Benutzer alle anderen. Dementsprechend folgerte das Gericht in der Urteilsbegründung, dass der durch einen Einzelnen verursachte Schaden geringer einzuschätzen sei. Für den entstandenen Lizenzschaden sei dementsprechend eine Schadensersatzzahlung im obersten Bereich der normalen Kosten eines Musikstücks zu zahlen, also 10 Euro pro Lied.

Im Urteil verwiesen die Richter auch auf das Vorgehen der Bundesregierung gegen die sogenannte „Abmahnindustrie“. In diesem lukrativen Geschäftsfeld sind ganze Anwaltskanzleien nur damit beschäftigt, Abmahnungsbescheide in horrender Höhe auszustellen und dabei kräftig mitzukassieren.

Um diesem Treiben Einhalt zu gebieten, erließ die Bundesregierung vor kurzer Zeit ein „Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken“ (womit ausdrücklich Abmahnverfahren gemeint waren). Betont wurde dabei, dass die Abmahnung als solche von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung als „Abzocke“ wahrgenommen würde, da die Urteile die Angeklagten regelmäßig zu völlig übertriebenen Summen verdonnerten.

Die Kölner Richter weigerten sich, in Anbetracht dieser Gesetzgebung bei der gängigen Abmahnpraxis mitzuspielen und verhängten deswegen eine Schadensersatzzahlung von den oben genannten 260,50 Euro und bemaßen den Streitwert auf gerade einmal 3.879,80 Euro.

Das Urteil des Amtsgerichtes Köln könnte in der Tat wegweisend für ähnliche zukünftige Fälle vor deutschen Gerichten sein. Die gesetzliche Eindämmung der Abmahnpraxis dürfte in Zukunft überzogene Urteile mit Schadensersatzzahlungen, welche die Angeklagten finanziell ruinieren, verhindern. Wer jedoch meint, nun fleißig Musik illegal aus dem Internet herunterladen zu müssen, könnte sich gewaltig irren: Die Richter betonten auch, dass Filesharing eine reale Bedrohung für die Musikindustrie darstelle – und diese weiterhin zu bekämpfen sei. Nun aber mit angemesseneren Strafen.

AG Köln, Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13


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