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Richtiges Gericht bei Filesharing-Abmahnung


Richtiges Gericht bei Filesharing-Abmahnung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass ein mutmaßlicher Filesharer nicht vor jedem beliebigen Gericht in Deutschland verklagt werden darf. 

Wenn man eine Person verklagen möchte, muss man die Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Welches Gericht zuständig ist, ergibt sich aus der jeweiligen Prozessordnung, zum Beispiel der Zivilprozessordnung bei Wettbewerbsverstößen oder Urheberrechtsklagen. 

Dem Fall, den das Amtsgericht zu beurteilen hatte, lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Beklagte soll über das Internet ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf seinen Computer heruntergeladen haben. Gleichzeitig soll er das Werk während des Herunterladens anderen Nutzern zur Verfügung gestellt haben. Dies ist auch als Filesharing bekannt. 

Im Auftrag des Urhebers wurde der Beklagte durch einen Rechtsanwalt abgemahnt und zur Zahlung einer Abmahngebühr in Höhe von 859, 80 Euro aufgefordert. Da der Beklagte sich geweigert hat, diese Summe zu zahlen, hat der Kläger Zahlungsklage beim Amtsgericht Frankfurt am Main erhoben. Beachtlich ist, dass weder der Beklagte noch der Urheber noch sein Rechtsanwalt ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Frankfurt haben. 

So könnte man meinen, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main eigentlich unzuständig wäre. Denn Klage ist in der Regel bei dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten zu erheben, es sei denn, es existieren Ausnahmen von dieser Regel. Eine solche Ausnahme ist in § 32 ZPO geregelt. Diese Vorschrift regelt, dass für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Da Fotos überall aus dem Internet abrufbar sind, ist es eigentlich anerkannt, dass vor jedem Gericht in Deutschland eine Klage wegen eines Urheberrechtsverstosses, was auch eine unerlaubte Handlung darstellt, eingereicht werden kann. Dies wird unter Juristen auch als fliegender Gerichtsstand bezeichnet. Da aber die Gerichte in Deutschland unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einzelnen urheberrechtlichen Fragen haben können, suchen sich findige Rechtsanwälte diejenigen Gerichte aus, deren Rechtsprechung für sie begünstigend ist. 

Dem schiebt der Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt nun einen Riegel vor. Es wehrt sich somit gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des fliegenden Gerichtsstands nach § 32 ZPO. Der Richter verlangt, dass das Gericht, bei dem die Klage eingereicht wird, zumindest irgendeinen Bezug zum Beklagten oder Kläger bzw. Klägervertreter haben muss. Ohne einen solchen Bezug bei irgendeinem Gericht in Deutschland auf Grundlage von § 32 ZPO Klage einzureichen, sei nach Auffassung des Gerichts ein Fall von Rechtsmissbrauch.

Interessant sind auch die übrigen Ausführungen. Es sei nämlich gerichtsbekannt, dass Urheber und Rechtsanwälte Vergütungsvereinbarungen zur Ahndung von Urheberrechtsverstössen abschlössen. So entsteht für beide Seiten eine vermeintlich lukrative Zusammenarbeit, an der manch ein Rechtsanwalt sich wohl eine goldene Nase verdient haben dürfte. 

Zu beachten ist, dass vorliegend keine Aussage darüber getroffen wurde, ob die Klage auf Zahlung der Abmahnkosten gerechtfertigt ist. 

AG Frankfurt a.M., (Hinweis-) Beschluss vom 13.06.2013, Az. 30 C 906/13 (25) 


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