Reichweite des vertraglichen Unterlassungsgebotes
Das OLG in Celle hat sich mit seinem Urteil vom 29.01.2015 unter dem Az. 13 U 58/14 zur Reichweite eines Unterlassungsgebotes im Hinblick auf die Pflicht zur Überprüfung der Auffindbarkeit von gelöschten Internetseiten bei Google geäußert. Auch beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, wie weit die richterliche Kontrolle einer nach "neuem Hamburger Brauch" bestimmten Vertragsstrafe reicht.
Die Antwort des OLG Celle: Der Schuldner habe sicherzustellen, dass die betreffenden Inhalte im Internet nicht mehr abgerufen werden können. Dazu müsse mindestens anhand der wichtigsten Suchmaschine (Google) geprüft werden, ob sie sich in der Trefferliste der Suchmaschine zeigen lassen. In diesem Fall müsse der Schuldner bei Google den Antrag auf Löschung stellen bzw. auf Entfernung der schon gelöschten Inhalte. Des Weiteren sei eine Vertragsstrafe unbillig, wenn sie doppelt so hoch ist wie es im Rahmen einer Billigkeitskontrolle als angemessen anzusehen wäre.
Damit hob das OLG Celle das von ihm erlassene Versäumnisurteil teilweise auf. Es verurteilte den Beklagten, der Klägerin 2500 € zu zahlen. Der Beklagte habe die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen, da sich eine von ihm erstellte Seite über eine Ferienwohnung der Klägerin im Netz fand.
In einer Unterlassungserklärung habe sich der Beklagte zuvor verpflichtet, es zu unterlassen, Ferienwohnungen der Gläubigerin zu bewerben und dadurch den falschen Eindruck zu erwecken, die Gläubigerin sei Mitglied im Verein und biete ihre Objekte über die Internetseite des Schuldners zur Vermietung an. Der Unterlassungsverpflichtungserklärung sei als konkrete Verletzungshandlung ein Foto eingefügt, das ein Gebäude zeigt. Gemäß der Unterlassungserklärung sollte der Beklagte es unterlassen, auf seiner Homepage Wohnungen der Klägerin zu bewerben, wie im Lichtbild wiedergegeben. In dem vorgelegten Ausdruck der Internetseite finde sich zwar kein Foto einer Wohnung der Klägerin. Es seien aber Adressdaten der Klägerin aufgeführt. Dies sei ausreichend, um gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verstoßen. Denn im Wesentlichen komme es darauf an, dass der Eindruck erweckt werde, es sollen Ferienwohnungen unter Vermittlung des Beklagten vermittelt werden. Es handele sich dabei um eine kerngleiche Verletzungshandlung. Der Unterlassungsanspruch beziehe sich nicht nur auf genau gleiche, sondern auch auf kerngleiche Handlungen.
Das Vorbringen des Beklagten hierzu sei im Übrigen widersprüchlich. Denn mit der Klageerwiderung habe er sich noch darauf berufen, dass die gefundene Internetseite „Datenschrott“ bzw. ein „Restbestand“ sei.
Es sei zumutbar, dass ein Unterlassungsschuldner zumindest bei Google recherchiert, ob die zu entfernende Seite noch gefunden werden könne. Bereits dies habe der Beklagte unterlassen.
Die dem Grunde nach zu zahlende Vertragsstrafe von 5000 Euro entspreche jedoch nicht der Billigkeit i.S.v. § 315 BGB. Der Senat habe nach der nach „neuem Hamburger Brauch“ vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeit die Billigkeitskontrolle vorgenommen und bestimmt die Strafhöhe auf 2500 Euro mit diesem Urteil. Verbindlich wäre die Strafhöhe von 5000 € nur für den Fall, dass sie der Billigkeit entsprechen würde. Das sei hier aber nicht der Fall. Es sei bei der Bemessung zu berücksichtigen, dass nur ein geringer Verstoß vorlag. Der Beklagte habe auch nicht mit einer extremen Hartnäckigkeit gehandelt. Vielmehr habe er seine Homepage geändert. Das Unterlassen der Kontrolle, ob der Aufruf der Webseite noch möglich sei, stelle nur eine leichte Fahrlässigkeit dar. Dass der Beklagte über 1000 Ferienwohnungen anbiete, sei nicht maßgeblich. Einen Schaden oder eine Gefährdung ihrer Interessen habe die Klägerin nicht dargetan.
OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14