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Redtube: Porno-Streaming ist keine Urheberverletzung

AG Hannover, 550 C 13749/13


Redtube: Porno-Streaming ist keine Urheberverletzung

Das Amtsgericht (AG) in Hannover hat mit seinem Urteil vom 27.05.2014 unter dem Az. 550 C 13749/13 entschieden, dass es nicht gegen das Urheberrecht verstößt, wenn ein Nutzer im Internet einen Videostream betrachtet.

Eine Abmahnung wäre in so einem Fall wie diesem nicht berechtigt, weil der Klägerin vorgehalten worden sei, eine offensichtlich illegal hergestellte bzw. veröffentlichte Aufnahme gestreamt zu haben. Dieser Vorhaltung fehle die Begründung, wie die Klägerin eine Rechtswidrigkeit hätte bemerken sollen.
Es fehle an einer offensichtlichen Rechtsverletzung, denn offensichtlich wäre eine solche dann, wenn ein Dritter auf gar keinen Fall ungerechtfertigt belastet werden könne.
Zweifel in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht würden die Offensichtlichkeit ausschließen. Das sei hier der Fall.

Es handele sich hier nämlich um ein so genanntes Streaming, das ist das Abspielen eines Videos im Browser des Nutzers. Die Frage, ob ein solches Streaming als unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG gelten müsse, sei noch nicht geklärt. Im Gegensatz zum Filesharing, das zum Ziel habe, fremde Dateien anderen verfügbar zu machen, sei das Streaming nur auf den Werkgenuss gerichtet. Die Datei werde nur auf einem Endgerät wiedergegeben.
Dafür sei zwar ein kurzfristiges Speichern auf der Festplatte des Nutzers nötig, ob es sich dabei um eine Vervielfältigung handele, könne jedoch dahinstehen.
Es liege jedenfalls dann kein relevanter Verstoß gegen das UrhG vor, wenn es eine vorübergehende Vervielfältigung sei, die als Begleiterscheinung einer rechtmäßigen Nutzung auftrete. So sei der reine Konsum eines widerrechtlich verbreiteten Films erlaubt. Es könne jedoch von der Klägerin nicht verlangt werden, zu kontrollieren, ob eine rechtmäßige Nutzung vorliege.
Nutzer solcher Videos hätten nämlich in der Regel keine Kontrollmöglichkeit dahingehend, ob der Film legal verbreitet worden sei. Es sei demnach reiner Zufall, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliege oder nicht.
Aber auch wenn die Kriterien des § 44a UrhG nicht erfüllt sein sollten, so sei eine Vervielfältigung unter den Bedingungen von § 53 I UrhG zulässig. Nach dieser Reglung seien vereinzelte Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch von einer Person erlaubt, wenn sie nicht mittelbar oder unmittelbar zu Erwerbszwecken erfolge. Zu einer solchen Vervielfältigung dürfe jedoch keine offensichtlich illegal angefertigte oder verbreitete Datei genutzt werden. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit müsse für den Nutzer zu erkennen sein, um diesen nicht mit unerfüllbaren Prüfpflichten zu belasten. Es obliege dem Rechteinhaber die Beweisführung, dass die Datei offensichtlich illegal hergestellt oder verfügbar gemacht wurde. Ein solcher Beweisantritt wurde durch die Beklagten hier jedoch nicht vorgenommen. Dem stehe auch nicht deren Hinweis entgegen, es gebe kein Impressum auf der Seite www.redtube.com, woraus geschlussfolgert werden könne, dass die Betreiber sich an die Vorschriften und Gesetze selbst nicht haben halten wollen und daher eine Rechtswidrigkeit der Inhalte naheliege.
Daher handele es sich bei dem Vortrag der Beklagten um eine Rede ins Blaue hinein. Es fehle insbesondere an einem Beweis für die Behauptungen und Schlussfolgerungen der Beklagten. Offensichtlich rechtswidrig wäre die Datei also nur dann, wenn eine Rechtmäßigkeit vernünftigerweise ausgeschlossen werden könne bzw. wenn an der Illegalität kein ernsthafter Zweifel bestehen könne. Dies könne bei einem Streaming höchstens dann gelten, wenn aktuelle Filme oder Fernsehsendungen schon kurz nach oder sogar vor der öffentlichen Erstausstrahlung oder dem Kinostart kostenfrei angeboten werden (siehe hierzu ein Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011, Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Bei dem streitgegenständlichen Film sei das nicht so gewesen. Der durchschnittliche Nutzer des Internets könne davon ausgehen, dass Betreiber von Streaming-Portalen die Rechte an den Filmen innehaben.

AG Hannover, Urteil vom 27.05.2014, Az. 550 C 13749/13


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