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RedTube Abmahnungen - Klage gegen RA Urmann - der aktuelle Stand

Schadensersatzklage gegen Rechtsanwalt Thomas Urmann - der aktuelle Stand des Verfahrens


RedTube Abmahnungen - Klage gegen RA Urmann - der aktuelle Stand

Wegen der RedTube-Streaming-Abmahnwelle im Namen der Firma The Archive AG haben wir im Februar 2014 Schadensersatzklage u.a. gegen den hinter den Abmahnungen stehenden Rechtsanwalt Thomas Urmann, Regensburg, eingereicht. Lesen Sie nun, was seither passierte.



RedTube-Massenabmahnungen durch die U+C Rechtsanwälte

Ende des Jahres 2013 ist der Regensburger Rechtsanwalt Thomas Urmann bzw. seine U+C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein weiteres Mal mit Massenabmahnungen bundesweit in Erscheinung getreten.

Neu an der Abmahnwelle war, dass diesmal nicht Nutzer von Internettauschbörsen wegen Urheberrechtsverletzungen oder Onlinehändler wegen irgendwelcher Wettbewerbsverstöße abgemahnt worden sind.

Vielmehr kamen die U+C Rechtsanwälte bzw. der dahinter stehende Rechtsanwalt Thomas Urmann auf die Idee, bundesweit tausende Internetnutzer im Namen der Firma The Archive AG, Schweiz, abzumahnen, weil Urheberrechte dadurch verletzt worden seien, dass Erotikfilme im Wege des Streamings (also durch das bloße Betrachten) über die Videoplattform RedTube verletzt worden seien.

Diese Massenabmahnungen, über die auch wir ausführlich berichtet haben, lösten große Verunsicherungen in der Bevölkerung sowie eine beachtliches Medieninteresse aus. Die schiere Masse an Abmahnungen als auch die Tatsache, dass nach Auffassung Urmanns das bloße Betrachten eines Videos (also der sog. Werksgenuss) urheberrechtlich relevant sein soll, war auch für uns überraschend.

Fragewürdige Hintergründe

Genauso überraschend war der Schulterschluss der Betroffenen und Interessenten. So sind sowohl durch Laien als auch durch Fachleute sämtlicher Disziplinen vielzählige und vor allem vielschichtige Informationen zusammengetragen und im Internet veröffentlicht worden, von denen Teile beispielsweise über Wikipedia abrufbar sind.

So stellte sich schnell heraus, dass nicht nur die Rechtsfrage, ob im Streamen von Videos überhaupt eine Urheberrechtsverletzung liegen kann, von Relevanz ist. Die öffentlich zugänglichen Informationen sowie die uns zugetragenen Hintergründe dieser Abmahnwelle ließen relativ zügig die Frage aufkommen, ob in dieser Massenabmahnwelle nicht vielmehr ein sittenwidriges oder gar strafrechtlich relevantes Geschäftsmodell zu sehen ist und somit auch, ob nicht der Unterzeichner der Abmahnungen, Herr Rechtsanwalt Thomas Urmann, persönlich für die dadurch entstandenen Schäden aufzukommen hat.

Schadensersatzklage eingereicht

Wir haben deshalb im Februar 2014 für einen unserer Mandanten Schadensersatzklage zum Amtsgericht Regensburg eingereicht und im Zuge dessen sowohl Herrn Rechtsanwalt Thomas Urmann persönlich als auch seine U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf Ersatz derjenigen Kosten verklagt, die unserem Mandanten durch unsere Beauftragung zur Abwehr der Abmahnung entstanden sind.

Gerichtstermin am 22.10.2014

Nachdem die Parteien des Schadensersatz-Prozesses wechselseitig ihre Tatsachen- und Rechtsansichten dem Amtsgericht Regensburg schriftsätzlich mitgeteilt haben, kam es am 22.10.2014 zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem auch Rechtsanwalt Urmann erschien. In dem etwa einstündigen Termin sind die Meinungen der Parteien nochmals erörtert worden.

Auffallend war, dass sich Rechtsanwalt Urmann zu vielen Fragen unter Verweis auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht überhaupt nicht äußerte. Anderes habe er gerade nicht mehr präsent.

Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen regte der Vorsitzende Richter an, das Schadensersatzverfahren nach § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen, bis die strafrechtlichen Ermittlungen oder die Strafverfahren abgeschlossen sind.

Dem haben wir für unseren Mandanten widersprochen. Die Aussetzung halten wir vor allem deshalb weder für interessengerecht noch für verfahrensförderlich, weil es sich hierbei eben nicht um einen Einzelfall handelt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die hinter den Abmahnungen stehenden Rechtsanwälte für die entstandenen Schäden haften, ist für (zehn-) tausende Abgemahnte sowie sicherlich auch für einen Großteil der Internetnutzerschaft von Interesse.

Wir sind zudem der Meinung, dass sich ein Rechtsanwalt, der zivilrechtlich persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, nicht so einfach hinter seiner Pflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit verstecken können darf. Natürlich ist die anwaltliche Pflicht und das Recht zur Verschwiegenheit ein schützenswerter und von jedermann zu beachtender Grundpfeiler unseres Rechtsstaats. Allerdings besteht im Zivilprozess auch eine (sekundäre) Darlegungs- und Beweislast, mit der Folge, dass eine Abwägung zwischen der Verschwiegenheitspflicht auf der einen Seite und dem Interesse einer Klagepartei am zügigen Abschluss des Rechtsstreits auf der anderen Seite zu erfolgen hat.

Aussetzung nach § 149 ZPO wegen des Verdachts einer Straftat

Leider hat sich das AG Regensburg dazu entschlossen, das Schadensersatzverfahren nach § 149 ZPO wegen des Verdachts einer Straftat auszusetzen.

Damit muss das Amtsgericht (zumindest vorerst) nicht die durchaus komplexe Entscheidung treffen, wie weit das anwaltliche Recht zur Verschwiegen reicht und ob hierdurch nicht die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Klagepartei unterlaufen werden.

Aus Sicht des Amtsgerichts ist die Aussetzung natürlich ein erstrebenswerter Zustand. Wir vertreten jedoch die Rechtsauffassung, dass der gesamte, dem Amtsgericht Regensburg zwischenzeitlich vorliegende Streitstoff eine Entscheidung in der Sache und somit ein Urteil gerechtfertigt hätte.

Unabhängig von der Frage, wie lange sich das Strafverfahren hinziehen wird, sind hier nicht nur die Interessen einer einzigen Klagepartei zu sehen. Vielmehr dürfte sich eine rechtskräftige Entscheidung auch auf alle anderen Internetanschlussinhaber auswirken, die eine Abmahnung von den U+C Rechtsanwälten im Namen der Firma The Archive AG wegen des Streamings von Videos über die Erotikplattform Red Tube erhalten haben.

Wir werden deshalb Rechtsmittel gegen den Beschluss, den Schadensersatzprozess auszusetzen, einlegen und hoffen, dass das Verfahren – auch im Interesse zehntausender Abgemahnter – fortgesetzt wird.

Zu gegebener Zeit werden wir hier weiter berichten.


UPDATE 23.12.2014: Rechtsanwalt Thomas Urmann nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen

Wie wir heute erfahren haben, ist der ursprünglich in Regensburg ansässige Rechtsanwalt Thomas Urmann (gleichzeitig: Geschäftsführer der U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen.

Nach heute telefonisch bestätigter Angabe der Rechtsanwaltskammer Nürnberg sei RA Thomas Urmann seit dem 17.11.2014 dort nicht mehr Mitglied. Auch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg bestätigte heute telefonisch, dass Rechtsanwalt Thomas Urmann dort seit Februar 2014 kein Mitglied mehr sei.

Beide Angaben werden gestützt durch die Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Rechtsanwaltsregister, das über die Domain rechtsanwaltsregister.org abgerufen werden kann.

Die U+C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, deren Unternehmensgegenstand sich u.a. auf die „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen“ erstreckt, firmiert jetzt unter dem Namen Z9 Verwaltungs-GmbH. Unternehmensgegenstand sei jetzt (ausschließlich) die Verwaltung eigenen Vermögens.

UPDATE 21.01.2015: Verfahren wieder aufgenommen

Auf unsere Beschwerde hat das AG Regensburg das Schadensersatzverfahren wieder aufgenommen (§ 156 ZPO).

Im Zuge des Wiederaufnahmebeschlusses sind dem ehemaligen Rechtsanwalt Thomas Urmann sowie der ehemaligen U+C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (jetzt: Z9 Verwaltungs-GmbH) mehrere Auflagen gemacht und eine zweiwöchige Frist zu deren Erfüllung gesetzt worden.

Das Amtsgericht Regensburg weist ferner auf seine Absicht hin, in Anwendung von § 495a ZPO das Verfahren nach freiem Ermessen zu bestimmen.

UPDATE 08.04.2015: Das Urteil liegt vor

 

UPDATE 27.04.2015: Einspruch gegen Versäumnisurteil

Wie uns heute bekannt geworden ist, hat Thomas Urmann (sowohl selbst als auch im Namen seiner Z9 Verwaltungs-GmbH) Einspruch gegen das Versäumnisurteil des AG Regensburg eingelegt, sodass der Rechtsstreit in erster Instanz fortgesetzt wird.

Wir werden weiter berichten...


UPDATE 02.06.2015: The Archive AG soll sich zur Handelstätigkeit äußern

Einer Meldung des Schweizer Handelsregisters vom 07.05.2015 ist zu entnehmen, dass sich die Abmahnfirma The Archive AG binnen 30 Tagen (ab Erscheinen der Veröffentlichung) schriftlich dazu äußern soll, ob ihre Handelsregistereintragung aufrecht erhalten bleiben soll. Nach Angaben des Handelsregisters weise die The Archive AG keine Geschäftstätigkeit mehr auf und habe auch keine verwertbaren Aktiven mehr.

In der Handelsregisterveröffentlichung heißt es insoweit wörtlich:

EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG: Aufforderungen gemäss Art. 155 Abs. 1 HRegV Die nachfolgend aufgeführten Gesellschaften [gemeint ist die Firma The Archive AG, Grabenwiese 10, 8484 Weisslingen, Schweiz] weisen keine Geschäftstätigkeit mehr auf und haben keine verwertbaren Aktiven mehr. Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan wird hiermit gemäss Art. 155 Abs. 1 HRegV aufgefordert, innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation die Löschung anzumelden oder dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitzuteilen, dass die Eintragung aufrechterhalten bleiben soll. Wird innerhalb dieser Frist keine Mitteilung eingereicht oder werden keine Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, so veranlasst das Handelsregisteramt einen dreimaligen Rechnungsruf gemäss Art. 155 Abs. 2 HRegV im Schweizerischen Handelsamtsblatt, in dem Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Gläubigerinnen und Gläubiger aufgefordert werden, innert 30 Tagen ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen. Wird innert 30 Tagen seit der letzten Publikation des Rechnungsrufs kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, so löscht das Handelsregisteramt die Gesellschaft im Handelsregister (Art. 938a Abs. 1 OR). Wird ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid (Art. 938a Abs. 2 OR). Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 8022 Zürich

Dies wiederum untermauert unseren Verdacht, dass die The Archive AG nur kurzfristige Aktivitäten in Form von Massenabmahnungen entfaltete bzw. hierfür als Namensgeberin herhalten musste.

Wir würden schon fast darauf wetten, dass diese Firma in absehbarer Zeit liquidiert wird...



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