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Redtube-Abmahnung war vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Thomas Urmann sowie die Z9 Verwaltungs-GmbH zum Schadensersatz verurteilt


Redtube-Abmahnung war vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Ende des Jahres 2013 machten die "Redtube-Abmahnungen“ der Firma The Archive AG, Blumenweg 3a, 8303 Bassersdorf, durch die Kanzlei U + C Rechtsanwälte URMANN+COLLEGEN die Runde. Die Abmahnwelle platze im sprichwörtlichen Sinne.

Nun hat das AG Regensburg mit Urteil vom 08.12.2015 sowohl Ex-Anwalt Thomas Urmann als auch die Z9 Verwaltungs-GmbH (zum bisherigen Verfahren und zum Versäumnisurteil) nach beinahe zwei Jahren gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verurteilt sowie gegenüber Thomas Urmann festgestellt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt. Nach Ansicht des AG Regensburg liegen ausreichende Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des beklagten Urmann vor.


Das Urteil des Amtsgerichts Regenburg vom 08.12.2015, Az. 3 C 451/14, im Volltext:


Amtsgericht Regensburg

Az.: 3 C 451/14

In dem Rechtsstreit

XY - Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weiß & Partner, Katharinenstraße 16, 73728 Esslingen

gegen

1) Urmann Thomas - Beklagter -

2) Z9 Verwaltungs-GmbH, vertreten durch d. d. Geschäftsführer Thomas Urmann - Beklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Regensburg durch XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2015 am 08.12.2015 das folgende

Endurteil

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 20.03.2015, Az.: 3 C 451/14, wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagen als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.03.20 14 zu bezahlen, und dass gegenüber dem Beklagten zu 1) festgestellt wird, dass diesem Anspruch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten zu 1) zugrunde liegt.

2. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten, diese tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung erbracht ist.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, welche ihm aus der Rechtsverteidigung gegen eine Abmahnung entstanden sind, welche die Beklagten wegen behaupteter Verletzung von Urheberrechten der Firma The Archive AG, Bassersdorf, Schweiz, erklärt haben.

Mit Schreiben vom 02.12.2013 mahnte der Beklagte zu 1) als Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Beklagten zu 2), welche seinerzeit unter "U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" firmierte, den Kläger namens einer Firma "The Archive AG", Blumenweg 3a, 8303 Bassersdorf, Schweiz, wegen Urheberrechtsverletzung nach §§ 94, 16 UrhG an dem Werk „Glamour Show Girls" durch behauptetes Streamen des betreffenden Werkes über den Internetanschluss des Beklagten ab, begehrte Unterlassung, und machte Schadensersatz in Höhe von 15,50 €‚ Aufwendungen für die Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal in Höhe von 65,00 €‚ sowie (aus einem Gegenstandswert von 1.080,50 €) Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 169,50€ geltend.

Dabei führten die Beklagten folgendes aus:

"Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Az.: 209 O 195/13 wurde dem Internet-Service-Provider des Beklagten die Herausgabe Ihrer Daten gestattet."

Dabei versicherte der Beklagte zu 1) ordnungsgemäße Bevollmächtigung und führte aus, die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stelle ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und stehe ausschließlich dem Rechteinhaber zu. Es spiele hierfür keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert werde. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) sei ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich. Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) komme hier von vorneherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden sei. Mit Zahlung der Forderung von 250,00 € und Abgabe einer beigefügten Unterlassungserklärung sei die Angelegenheit für den Kläger aus zivilrechtlicher Sicht erledigt. Die Beurteilung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten bleibe vorbehalten. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K2 (Blatt 22 ff der Akten) verwiesen.

Der Abmahnung durch die Beklagten ging voraus der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18.09.2013, Az.: 209 O 195/13, mit welchem der Deutschen Telekom AG gestattet wurde, der Antragstellerin "The Archive AG" Auskunft unter Verwendung der Verkehrsdaten zu erteilen betreffs einer vorgelegten Liste von IP-Adressen über den Namen und die Anschrift der jeweiligen Nutzer, unter anderem des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B2 (Blatt 76ff der Akten) verwiesen.

Das Auskunftsverfahren war namens der Antragstellerin The Archive AG betrieben worden durch deren seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Berlin. In dem zugrundeliegenden Antrag des Rechtsanwalts Sebastian ist unstreitig - ebenso wie im als Anlage K5 (Blatt 34 der Akten) vorgelegten Parallelantrag vom 12.08.2013 - ausgeführt, die Antragstellerin "The Archive AG" sei Inhaberin des ausschließlichen Rechts, das Filmwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen sowie mittels Streaming und Download- und Progressiv- Downloadangeboten kommerziell und nicht kommerziell zu nutzen. Mittels des Programms „GLADII 1.1.3" seien Downloadportale in Bezug auf genanntes Filmwerk überwacht worden, und es sei festgestellt worden, dass von den ermittelten IP-Adressen zu den genannten Zeitpunkten das verfahrensgegenständliche Werk heruntergeladen worden sei. Durch das unbefugte Herunterladen geschützter Werke über Downloadportale lägen offensichtliche Rechtsverletzungen im Sinne von § 16 UrhG vor.

Mit Beschluss vom 18.09.2013, Az.: 209 O 195/13 hat das Landgericht Köln der Telekom die entsprechende Auskunftserteilung gestattet, allerdings mit der Begründung, durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks über eine sogenannte Tauschbörse liege eine Rechtsverletzung im Sinne von § 19a UrhG vor. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage B2 (Blatt 76 if der Akten) verwiesen.

Der Kläger behauptet, durch die Abmahnung sei er durch die Beklagten getäuscht, genötigt und sittenwidrig geschädigt worden; der Beklagte habe als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) gewusst, dass keinerlei Ansprüche nach dem Urhebergesetz bestünden, zumal er eine Vielzahl gleichartiger Abmahnungen wegen dem Streamingportal „Redtube" versandt habe. Der Kläger bestreitet die Rechtsinhaberschaft der Firma "The Archive AG" ebenso wie wirksame Mandatierung der Beklagten. Der Kläger ist der Meinung, Streaming sei kein tatbestandsmäßiges Kopieren im Sinne des Urheberrechts, da eine Zwischenspeicherung zum bloßen Ansehen eines Filmes Rechte nicht verletzt. Er habe weder entsprechende Dateien auf seinem Computer hinterlegt noch erkennbar rechtswidrig gehandelt.

Tatsächlich sei das Landgericht Köln und die Telekom bei Antragstellung getäuscht worden über die Frage der offensichtlichen Rechtswidrigkeit.

Der Kläger bestreitet Honorarforderungen der Beklagten gegenüber ihrer Mandantschaft. Ausgehend von 62 erfolgreichen Drittauskunftsanträgen gegenüber dem Landgericht Köln mit Anträgen im Mittel von jeweils 700 lP-Adressen errechnen sich 43.400 lP-Adressen, welche anschließend von den Beklagten abgemahnt sein könnten. Unwahrscheinlich sei, dass ein Mandant sich einem Kostenrisiko von 169,50 € je Abmahnung aussetzt, um lediglich Schadensersatzansprüche von 15,50 € je Fall einzuziehen. Um bestenfalls 672.700,00 € zu realisieren (15,50 € Schadensersatz bei 43400 Abmahnungen) würde sich die Firma "The Archive AG" Rechtsverfolgungskosten von 7.500.000,00 € ausgesetzt sehen.

Der Kläger begehrt Erstattung von zum Zwecke der Rechtsverteidigung angefallener, vereinbarter Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 416,50 €.

Das Gericht hat mit Versäumnisurteil vom 20.03.2015, der Beklagten zu 2) zugestellt am 01.04.2015, die Beklagten wie folgt verurteilt.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 416,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu bezahlen.

2. Es wird gegenüber dem Beklagten zu 1) festgestellt, dass dem Anspruch aus vorstehender Ziffer 1) eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten zu 1) zugrundeliegt.

Mit Schriftsatz vom 13.04.2015, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Beklagte zu 1) im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) Einspruch eingelegt.

Die Beklagten rügen die gerichtliche Zuständigkeit beantragen, Verweisung des Rechtsstreits an das Landgerichts und Aufhebung des angefochtenen Versäumnisurteils und Klageabweisung.

Der Kläger beantragt, Aufrechterhaltung des angefochtenen Versäumnisurteils.

Die Beklagten bestreiten eine Zusammenarbeit mit dem früheren Verfahrensbevollmächtigten ihrer Mandantschaft, Rechtsanwalt Sebastian. Während dieser lediglich für die Adressermittlungen beauftragt gewesen sei, und in diesem Zusammenhang im August 2013 insgesamt 89 Auskunftsanträge auf Herausgabe der Verkehrsdaten von Telekomkunden gestellt habe, 62 davon erfolgreich, umfasse das ihnen erteilte Mandat lediglich die Abmahnungen.

Die Beklagten sind der Meinung, der Kläger sei zu Recht abgemahnt worden.

Beim Streaming finde - wenn auch nur kurzfristig - eine Speicherung statt. Damit sei das Urheberrecht verletzt. Als lediglich mit der Abmahnung mandatierter Rechtsanwalt hätten sich die Beklagten auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Landgerichts Köln und die Rechtmäßigkeit der Adressermittlungen verlassen dürfen.

Ein unredliches Handeln liege nicht vor. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.


Entscheidungsgründe

Der Einspruch der Beklagten gegen das angefochtene Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 339, 340 ZPO.

Durch den zulässigen Einspruch wird der Rechtsstreit in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO.

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten ist nunmehr auszusprechen, dass das Versäumnisurteil in Höhe von 201,71 € und wegen der Feststellung aufrechterhalten wird, da die aufgrund der mündlichen Verhandlung zu treffende Entscheidung mit dem Versäumnisurteil übereinstimmt, § 343 ZPO. Im Übrigen wird es aufgehoben.

Das Amtsgericht Regensburg ist gemäß §§ 12 ff, 32 ZPO, 105 Abs. 2 UrhG, 45 Abs. 1 GZVJu, 23 GVG örtlich und sachlich zur Entscheidung zuständig. Der Verweisungsantrag der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Es liegt eine Urheberrechtsstreitsache vor.

Nach § 104 UrhG sind Urhebersachen alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im Urhebergesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Zwar ist hier Streitgegenstand ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus unerlaubter Handlung. Grundlage des Klagebegehrens sind jedoch Vorfragen, die sich nach dem Urheberrecht beurteilen. Eine Urheberrechtsstreitsache ist nach Reber in Beck'scher Online-Kommentar, Urheberrecht, Stand: 01 .09.2013, § 104 UrhG, Rz. 2 dann gegeben, "wenn das Klagebegehren die Folge eines Sachverhaltes ist, der sich nach dem Urheberrecht beurteilen lässt. Der Begriff der Urheberrechtsstreitsache ist dabei weit auszulegen. So werden darunter nicht nur die in § 97 ff. UrhG geregelten Ansprüche, wie Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung erfasst, sondern auch Vergütungsansprüche, Folgeentscheidungen zu den Urheberrechtsstreitsachen, die Geltendmachung von Abmahnkosten aufgrund von Urheberrechtsverletzungen sowie die vorherige richterliche Anordnung beim Auskunftsanspruch. Allerdings werden vermögensrechtliche Streitigkeiten erbrechtlicher, familienrechtlicher oder gesellschaftlicher Art nicht schon deswegen zu einer urheberrechtlichen Streitigkeit, weil es lediglich unter anderem auch um geschützte Rechte aus dem Urheberrecht geht."

Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 104 UrhG, Rz. 2, 3 und 5 führt folgendes aus: "Der Begriff Urheberrechtsstreitsachen umfasst nicht nur die Rechtsverhältnisse im Bezug auf das Urheberrecht, sondern auch diejenigen in Bezug auf die sonstigen im Urhebergesetz geregelten Leistungsschutzrechte. Ansprüche aus diesen Rechtsverhältnissen sind alle aus diesen Rechten hergeleiteten Ansprüche, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Geltendmachung quasi-dinglicher Rechte (das sind z. B. die sich aus der Verletzung von Urheber-und Leistungsschutzrechten ergebenden Rechte) oder um solche rein schuldrechtlicher Ansprüche handelt (zu diesen gehören u. a. die im Urhebergesetz geregelten Vergütungsansprüche sowie vertragliche Ansprüche mit urheberrechtlichem Hintergrund). Es ist nicht einmal zwingend notwendig, dass der geltend gemachte Anspruch sich aus dem Urhebergesetz ergibt, also auf einer darin geregelten Anspruchsgrundlage beruht. Ausreichend ist es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits (auch) von im Urhebergesetz geregelten Rechtsverhältnissen abhängt. ... Ansprüche aus einem im Urhebergesetz geregelten Rechtsverhältnis sind nicht nur solche, die vorn Inhaber des geschützten Rechts gegen Dritte geltend gemacht werden, sondern auch diejenigen Ansprüche, die von Dritten gegen den Rechtsinhaber geltend gemacht werden, und sich gegen den Bestand und/oder den Umfang des geltend gemachten Rechts, oder gegen die aus diesem Recht hergeleiteten Ansprüche richten. Es kann für die Einordnung als Urheberrechtssteitsache keinen Unterschied machen, ob diese Fragen in einem aktiven Prozess des Rechtsinhabers oder in einem Passivprozess gegen diesen zu prüfen sind. Zu den Urheberrechtsstreitsachen gehören daher insbesondere auch Auseinandersetzungen über die Entstehung/Nichtentstehung von im Urhebergesetz geregelten Rechten, über die Inhaberschaft an diesen Rechten, über den Fortbestand und den Umfang von entstandenen Rechten sowie über das Eingreifen von Schranken. Kann sich der geltend gemachte Klageanspruch außer aus einem im Urhebergesetz geregelten Rechtsverhältnis auch aus anderen Anspruchsgrundlagen (z. B. Markengesetz, UWG, Geschmacksmustergesetz, Deliktsrecht) ergeben, hat dies auf die Charakterisierung des Rechtsstreits als Urheberrechtsstreitsache keinen Einfluss, und zwar auch dann nicht, wenn der Klage letztendlich nicht oder nicht auf der Grundlage eines im Urhebergesetz geregelten Rechtsverhältnisses stattgegeben werden sollte. Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit nämlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten."

Nachdem sich die maßgeblichen streitgegenständlichen Vorfragen aus dem Urheberrecht ergeben, liegt eine Urhebersache vor.

Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Erstattung von notwendigen Rechtsanwaltskosten, die ihm aus der Rechtsverteidigung gegen die Abmahnungen der Beklagten entstanden sind, in Höhe von 201,71 € gemäß §§ 826, 249 BGB, 13 RVG.

Ein Anspruch aus §§ 97a Abs. 4 UrhG in der Fassung ab 01.10.2013 scheidet hier allerdings ebenso aus wie Ansprüche aus § 678 BGB wegen unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag oder aber aus § 280 BGB i. V. mit der Verletzung von Pflichten im Rahmen einer vertraglichen Sonderverbindung.

Derartige Ansprüche richten sich nämlich immer lediglich gegen die Person, namens welcher die Abmahnung ausgesprochen ist, hier also die Mandantschaft der Beklagten.

Derartige Ansprüche sind hier jedoch nicht geltend gemacht.

Ansprüche gegen Prozessbevollmächtigte selbst kommen nur unter den Voraussetzungen der unerlaubten Handlung, also unter den Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 2 BGB 1. V. mit § 240 StGB oder aber § 826 BGB in Betracht.

Grundsätzlich macht ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter bei einer Abmahnung keine eigenen Rechte, sondern lediglich Verletzung von Rechten seiner Mandantschaft gegenüber dem Abgemahnten geltend und handelt im Namen seiner Mandantschaft, vgl. dazu LG Hamburg vom 19.12.2013, Az. 310 0 460/13 unter B. und OLG Dresden (zum deliktischen Äußerungsrecht) vom 09.08.2012, Az.4 U 700/12.

Im Falle einer sich ggf. erst im Nachhinein objektiv als unberechtigt erweisenden Abmahnung stehen sich das Interesse des Abgemahnten daran, nicht mit einer solchen Abmahnung überzogen zu werden, und das Interesse des Abmahnenden daran gegenüber, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, seine vermeintlichen Verwertungsrechte aus dem Urheberrecht gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Dabei steht der mit der Abmahnung beauftragte Anwalt grundsätzlich von vornherein außerhalb dieses konkreten Interessenkonflikts zwischen seinem Mandanten und dem Abgemahnten. Er trifft nicht die Entscheidung darüber, ob die Abmahnung ausgesprochen wird, sondern berät seinen Mandanten nur bei dessen Entscheidung, und setzt diese gegebenenfalls um. Ebenso wenig profitiert der Anwalt von einer Durchsetzung der Ansprüche aus der Abmahnung; denn seine Vergütung erhält er unabhängig davon. Das mit der Abmahnung verbundene Risiko ist wirtschaftlich dem Bereich des Mandanten und nicht des Anwalts zuzuordnen.

Deshalb ist als Prozessbevollmächtigter der Rechtsanwalt auch für Fehler im Abmahnschreiben grundsätzlich nicht selbst verantwortlich.

Eine Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts bestünde allenfalls dann, wenn der Anwalt wieder besseres Wissen in Kenntnis des Nichtbestehens geltend gemachter Rechte die Abmahnung betreibt, insbesondere dann, wenn er weiß, dass vom eigenen Mandanten Schadensersatz nicht zu erlangen sein wird.

Ausreichende Anhaltspunkte für arglistiges Verhalten der Beklagten sind nach Auffassung des Gerichts allerdings belegt.

Die Besonderheit am vorliegenden Fall besteht darin, dass das Auskunftsverfahren nicht durch die Beklagten selbst, sondern durch einen anderen Prozessbevollmächtigten der Mandantschaft der Beklagten betrieben worden ist, und dies offenbar auch nicht mit Mitteln der Täuschung. Vielmehr war der Antrag des Rechtsanwalts Sebastian gegenüber dem Landgericht Köln sehr unklar gehalten, so dass das Landgericht Köln bei sorgfältiger Sachbehandlung im Ergebnis sicherlich nicht so entschieden hätte wie erfolgt, insbesondere nicht mit der Begründung, es läge eine offensichtliche Rechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen über Tauschbörsen vor.

Ausgeschlossen werden kann allerdings, dass sich die Beklagten auf die Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses des Landgerichts Köln verlassen hatten, ohne in diesem Zusammenhang weiter auf die fehlerhafte Beschlussbegründung gestoßen zu sein, obwohl die Beklagten unwiderlegbar von ihrer Mandantschaft die beauskunfteten Adressen und Unterlagen erhalten haben.

Auf die Frage der Tatbestandsmäßigkeit streitgegenständlichen Streamingvorgangs als Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, vgl. hierzu AG Hannover vom 27.05.2014, Az. 550 C 13749/13, braucht hier nicht eingegangen zu werden, da diese Frage bislang umstritten aber nicht abschließend geklärt ist und sich ein Anwalt zunächst auf die der eigenen Mandantschaft günstigste vertretbare Rechtsansicht berufen kann.

Ein besonderes Vertrauen haben die Beklagten gegenüber dem Kläger als Abgemahnten zudem von vorneherein nicht in Anspruch genommen. Ausreichende Anhaltspunkte für kollusives Zusammenwirken des Rechtsanwalts Sebastian und der Beklagten sind nicht gegeben, zumal sich der Kläger gegen die vom Gericht beabsichtigte Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die möglicherweise weitere Erkenntnisse für dieses Verfahren hätten bringen können, verwahrt hat.

Zwar ist das Gericht der Meinung, ein Rechtsanwalt darf auf die Rechtmäßigkeit gerichtlichen Handelns grundsätzlich vertrauen. Allerdings verblüfft die von den Beklagten selbst eingeräumte Anzahl der praktisch gleichlautenden Abmahnungen.

Angesichts der anzunehmenden Vielzahl der aufgrund der gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Köln basierenden gleichlautenden Abmahnungen geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte zu 1) die einen völlig anderen Sachverhalt betreffende Begründung des den Kläger betreffenden Beschlusses (nämlich öffentliches Zugänglichmachen fremder Werke über Tauschbörsen durch Filesharing anstatt - rechtlich umstrittene - Vervielfältigung durch Streaming) eben doch sehr wohl kannte. Kein Rechtsanwalt wird "blind" auf ihm unbekannte, zur Begründung einer Abmahnung notwendige Vorentscheidungen Bezug nehmen, und diese dann auch noch rechtlich interpretieren, wie in streitgegenständlicher Abmahnung erfolgt. Der Beklagte zu 1) hat trotz Aufforderung durch das Gericht auch nichts zu einer eigenen rechtliche Prüfung des Sachverhalts vorgetragen.

Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte zu 1) daraus auch für sich selbst die völlig zutreffende juristische Wertung getroffen hat, dass die Verbeauskunftung der Telekom tatsächlich nur unter objektiver Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung) der von der Auskunft betroffenen Internet-Anschlussinhabern erfolgt ist, und dass aus diesem Grunde gemäß § 286 ZPO ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot bestand.

Ein entsprechendes Wissen um das Beweisverwertungsverbot schließt das Gericht aus der feinen Formulierung des Beklagten zu 1) „das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht".

Bewusst nicht darauf hingewiesen haben die Beklagten den Kläger, dass das Landgericht Köln bei der Entscheidung von einem völlig anderen als streitgegenständlichen Sachverhalt ausgegangen ist.

Hier hat der Beklagte zu 1) versucht, die Autorität des LG Köln einzusetzen, um generell die Position der Abmahnadressaten als faktisch aussichtslos erscheinen zu lassen, vgl. dazu BGH vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13. Letztlich sollten auf diesem Wege juristische Laien durch die Autorität eines Organs der Rechtspflege zur Hinnahme der von den Beklagten gewünschten Sachverhaltsbewertung veranlasst werden. Deshalb handelte der Beklagte zu 1) arglistig völlig unabhängig von einem möglichen kollusiven Zusammenwirken mit der Mandantschaft der Beklagten bzw. dem mit der Auskunft beauftragten Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Sebastian. Die Beklagten können sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen ihrer Mandantschaft berufen. Mangels ausreichendem Nachweis und mangels Vorlage einer entsprechenden Vollmacht hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel daran, dass zwischen den Beklagten und ihrer Mandantschaft tatsächlich eine entsprechende Gebührenvereinbarung besteht und für den Fall des Bestehens einer Vereinbarung diese auch praktiziert wird. Angesichts des im Verhältnis zum prozessualen gebührenmäßigen Aufwand marginalen Schadensersatzanspruchs und dem völlig untergeordnetem Interesse der Mandantschaft der Beklagten an der Unterlassung behaupteten streitgegenständlichen Streamingvorgangs durch den Kläger - vorliegend ist die Interessenlage in keiner Weise vergleichbar mit der Interessenlage von Rechteinhabern gegenüber Teilnehmer an Filesharing-Netzwerken. Durch deren Aktivitäten wird nämlich eine Urheberrechtsverletzung exponentiell vervielfältigt, während sich eine mögliche Urherberrechtsverletzung durch Streaming dadurch erschöpft, dass lediglich Zwischenspeicherungen vorgenommen werden, welche sodann sofort wieder überschrieben werden. Eine Rechtsverletzung wird deshalb nicht multipliziert.

Ein derart offensichtliches Missverhältnis zwischen dem mit der Abmahnung angestrebten Erfolg und dem veranlassten Gebührenaufwand lässt es für das Gericht ausgeschlossen erscheinen, dass die Beklagten und ihre Mandantschaft eine entsprechende Gebührenvereinbarung auch tatsächlich hätten umsetzen wollen. Das Gericht schließt daraus, dass den Beklagten deshalb lediglich um die Durchsetzung ihres eigenen Gebührenanspruchs gegangen ist, und nicht um die Wahrnehmung behaupteter Rechte der Mandantschaft.

Deshalb stehen hier die mit der Abmahnung beauftragten Beklagten eben nicht außerhalb des konkreten Interessenkonflikts zwischen ihrem Mandanten und dem Abgemahnten. Der Mandant trifft hier gerade nicht die Entscheidung darüber, ob - und vor allem wie - die Abmahnung ausgesprochen wird. Hier profitiert der Anwalt von einer Durchsetzung der Ansprüche aus der Abmahnung; denn seine Vergütung erhält er nur bei Zahlung durch die Abgemahnten. Das mit der Abmahnung verbundene Risiko ist wirtschaftlich dem Bereich des Anwalts und nicht des Mandanten zuzuordnen.

Deshalb sind hier die Beklagten auch für Fehler im Abmahnschreiben selbst verantwortlich.

Die Beklagten können auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens regelmäßig die Rechtswidrigkeit des Handelns entfallen lässt, vgl. Palandt § 823 BGB, Rz. 37. Wer das Verfahren einleitet oder betreibt, handelt - soweit er sich subjektiv redlich verhält - im Grundsatz gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten nicht rechtswidrig, selbst wenn sich sein Begehren als ungerechtfertigt erweist und der andere Beteiligte über das Verfahren hinaus Nachteile hat.

Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze gelten für den Fall der Durchführung von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, in welchen die Berechtigung geltend gemachter Ansprüche sogleich durch Gericht oder Verwaltung überprüft wird. Eine solche Situation ist jedoch im Rahmen einer Abmahnung nicht gegeben, vgl. dazu zur Schutzrechtsverwarnung Gemeinsamer Senat BGHZ 164, 1. Hier steht der Abgemahnte zunächst einmal Behauptungen und Forderungen des Abmahnenden gegenüber, ohne dass neutrale Stellen kontrollierend eingreifen würden. Insbesondere dann, wenn sich - wie hier - Rechtsanwälte sowohl Unklarheiten im Zusammenhang mit der rechtlichen Bewertung von neuen Entwicklungen wie Streamingvorgängen wie auch technische Unwissenheit, (was sich alles im Hintergrund von Betriebssystemen von Computern abspielt) zunutze machen, und sowohl mit erheblichen zivilrechtlichen finanziellen Konsequenzen wie auch strafrechtlichen Konsequenzen drohen.

Für einen juristischen und technischen Laien ist zunächst weder absehbar, welche technischen Vorgänge beim Streamen überhaupt stattfinden. Für den Computernutzer stellt sich dieser Vorgang als bloßes Betrachten von Filmen dar, ohne dass nach dessen Beendigung irgendwelche Filmkopien, welche für den Nutzer brauchbar wären, auf dem Computer vorhanden, geschweige denn für den Nutzer zugänglich wären. Dies stellt im Ergebnis gerade keine Vervielfältigung dar, sondern bloßes Betrachten. Genauso wenig ist für den mit der Spezialmaterie des Urheberrechts nicht befassten Juristen - und noch weniger für den völligen juristischen Laien - abklärbar, ob ein Downloadvorgang verbunden mit Zwischenspeicherung eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt und diese als Privatkopie im Sinne des § 53 UrhG legal gefertigt werden könnte, dies abhängig davon, ob die Vorlage rechtswidrig hergestellt oder aber rechtswidrig öffentlich' angeboten im Sinne des § 44a UrhG war.

Nach Überzeugung des Gerichts haben die Beklagten diese rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit Streamingvorgängen in vollem Bewusstsein ausgenutzt, dass die Adressermittlung unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten erfolgt ist (und dass deshalb ein Beweisverwertungsverbot im Sinne des § 286 ZPO für den Fall der Klageerhebung vorliegen dürfte), und nicht versucht, berechtigte Interessen ihrer Mandantschaft zu vertreten, sondern um den eigenen behaupteten Gebührenanspruch zu realisieren. In diesem Zusammenhang macht es natürlich auch Sinn, einen für Urheberrechtsverletzungen als verhältnismäßig gering anzusehenden Zahlbetrag einzufordern, damit der Abgemahnte eher geneigt wäre, sich durch Zahlung von der Peinlichkeit "freizukaufen", als sich wegen Betrachtung von Pornofilmen öffentlich vor Gericht zerren zu lassen, wie angedroht.

Eine solche Vorgehensweise eines Rechtsanwalts ist jedoch typischerweise sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, vgl. dazu Oechsler in Staudinger, Neubearbeitung 2014, § 826 BGB, Rz. 549, 550.

Das Gericht erachtet die rechtliche Beratung des Klägers durch seine Prozessbevollmächtigten grundsätzlich als eine im Sinne von § 249 BGB notwendige Maßnahme der Rechtsverteidigung. Zwar wären dem Kläger vermutlich bei bloßem Stillhalten keinerlei Rechtsnachteile entstanden; denn den Beklagten war - wie sich aus Äußerungen des Beklagten zu 1) im Rahmen von Zeitungsinterviews ergibt - völlig klar, auf welch tönernen rechtlichen Füßen streitgegenständliche Abmahnung steht. Jedenfalls aber braucht es der Kläger nicht hinzunehmen, dass die zivilrechtliche Unsicherheit und darüber hinaus auch die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung im Raume steht, ohne dass er sich rechtskundigen Rat einholt.

Allerdings kann der Kläger die im Rahmen einer Gebührenvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten festgesetzte Honorar nicht in voller Höhe ersetzt verlangen.

Das Rechtsverteidigungsinteresse des Klägers ist, da es sich beim abgemahnten Kläger um eine natürliche Person im Sinne des § 97a Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 und 2 UrhG in der Fassung ab 01.10.2013 handelt, der streitgegenständlichen Film nicht für gewerbliche Zwecke verwendet hat und auch nicht anderweit zur Unterlassung verpflichtet worden ist, auf einen Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch auf 1.000,00 € gedeckelt, vgl. dazu Beck'scher Online Kommentar, 01.10.2015, Urheberrecht, § 97 a UrhG, Rz. 32.

Hinzu kommt der Gegenstandswert für die Abwehr der in der Abmahnung geltend gemachten Forderung von 250,00 €. Das Rechtsverteidigungsinteresse beschränkt sich daher auf 1.250,00 €.

Daraus errechnet sich der Gebührenanspruch wie folgt:
- 1,3 Geschäftsgebühr: 149,50€
- Postpauschale: 20,00 €
- Mehrwertsteuer: 32.21 €
Gesamtgebührenanspruch: 201,71 €

Zinsen: §§ 286, 288 BGB.

Darüber hinaus hat der Kläger ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, dass diesem Anspruch eine vorsätzlich begangene unerlaubter Handlung des Beklagen zu 1) zugrunde liegt. Insoweit war das angefochtene Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Im übrigen war unter Aufhebung des angefochtenen Versäumnisurteils die Klage abzuweisen. Kosten: §§ 92 Abs. 1, 97, 344 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

Amtsgerichts Regenburg, Urteil vom 08.12.2015, Aktenzeichen: 3 C 451/14



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Kommentare (2)

  • Victor

    17 Dezember 2015 um 20:52 |
    Für mich ergibt sich eine kommende strafrechtliche Untersuchung völlig klar aus dem Zivilurteil. Diese Sache ist für die ganze Gruppe der "Redtube-Abmahner" noch lange nicht zu Ende. Die Justiz mahlt hier langsam, ich glaube gründlich.

    antworten

  • frank

    16 Dezember 2015 um 10:30 |
    "arglistiges Verhalten" ist das nicht betrug ?
    wie stellt sich denn da die strafrechliche ausicht für urmann da ?
    da ging es doch um 100000 tausende von euro die in der schweiz verschwunden sind

    antworten

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