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Rechteeinräumung Synchronsprecher

BGH, I ZR 41/12


Rechteeinräumung Synchronsprecher

Vertragliche Regelungen über die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten unterliegen als vertragliche Hauptleistungspflicht grundsätzlich nicht der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB

Dies stellte der Bundesgerichtshof (kurz BGH) in einem Urteil vom 17.10.2013 (Az. I ZR 41/12) fest und wies daher im vorliegenden Verfahren die Klage eines eingetragenen Vereins zur Wahrnehmung der Interessen von Synchronsprechern gegen die Beklagte als Herstellerin von Synchronfassungen ab.

Die Beklagte hatte dabei in der Vergangenheit regelmäßig Synchronfassungen von Spielfilmen angefertigt. Hierfür beschäftigte sie Synchronsprecher, mit denen sie im Rahmen vertraglicher Mustervereinbarungen die umfassende Abtretung der Nutzungsrechte an den gesprochenen Inhalten regelte. Der Kläger sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen § 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB, da es seiner Meinung nach vorliegend zu einer unangemessenen Benachteiligung der Synchronsprecher führte. Insbesondere sei die generelle Abtretung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem gesprochenen Inhalten im Rahmen formularmäßiger Klauseln ein klarer Verstoß gegen entsprechende rechtliche Regelungen.

Der BGH schloss sich jedoch vorliegend der Ansicht der vorherigen Instanzen an und verneinte entsprechend einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Unzulässigkeit der fraglichen Vereinbarungen. 

Nach Ansicht der Bundesrichter entspricht die vertragliche Abtretung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten vielmehr einer vereinbarten vertraglichen Hauptleistungspflicht und unterfällt somit dem Grundsatz der privatautonomen Vertragsgestaltung. Eine gesetzliche Inhaltskontrolle der vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen ist daher nicht einschlägig. Dies gilt den Karlsruher Richtern zufolge auch für die weiteren Schutznormen des Urheberrechts, auf denen der Kläger vorliegend sein Begehren gestützt hatte.

Der BGH bestätigte zudem die Auffassung der Berufungsinstanz, nach der die Filmbranche grundsätzlich ein berechtigtes und damit auch schützenswertes Interesse an einer vollumfänglichen Abtretung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte hat. Dies gilt auch nach einer urheberrechtlichen Prämisse, die grundsätzlich von einer möglichst geringen Aufgabe der Ausschließlichkeitsrechte ausgeht. 

Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH die Freiheit der privatautonomen Vertragsgestaltung hervorgehoben und sich damit der Auffassungen der vorherigen Instanzen angeschlossen.

Dies erscheint grundsätzlich angemessen, da es gleichzeitig auch einem praxisgerechten Vorgehen entspricht. Demnach wird ein Synchronsprecher für seine Tätigkeit im Rahmen einer vertraglichen Beziehung vergütet, wofür dieser im Gegenzug die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den entsprechenden Inhalten abtritt. Sollten diese Rechte wie jedoch wie vom Kläger gefordert bei dem jeweiligen Synchronsprecher verbleiben, würde dies eine geschäftliche Beziehung grundsätzlich ad absurdum führen. 

Die Entscheidung der Karlsruher Richter dürfte somit für Rechtssicherheit bei der vertraglichen Gestaltung entsprechender Vereinbarungen innerhalb der Filmbranche sorgen.

BGH, Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 41/12


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