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Ratgeber: Richtige Verwendung von Texten im Internet

Ein Ratgeber zur richtigen Verwendung von Texten im Internet und im Social Media


Der Verstoß
Im Internet gelten, bis auf wenige Sonderregeln, die „Faustregeln“ der Offlinewelt, wie der Schutz der Intim- und Privatsphäre, das Briefgeheimnis und auch das Urheberrecht. Jedoch scheinen in der Onlinewelt diese allgemeinen Regelungen leichter in Vergessenheit zu geraten, obwohl der Verbreitungsgrad im Internet im Vergleich zur Offlinewelt zumeist ungleich größer ist.

Dabei unterliegen Texte sobald sie ein Minimum an Kreativität und Eigenleistung darstellen, einem urheberrechtlichen Schutz. Die Anforderungen an eine gewisse „Schöpfungshöhe“ sind dabei gering (Grundsatz der sogenannten „keinen Münze“). Lediglich simple umgangssprachliche Formulierungen sind von einer solchen urheberrechtlichen Schutzfähigkeit nicht umfasst.

So kann bereits der Spruch

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in der Bildzeitung als Überschrift zu Ronaldos Wiederwahl 2015 zum Weltfußballer urheberrechtlichem Schutz unterliegen.

Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Mehrheit von Texten urheberrechtlich geschützt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Texte kurz oder lang, hochwertig oder eher lau sind, sondern vielmehr, ob sie von einer Person in einem kreativen Prozess geschaffen wurden. Dies herauszufinden ist nicht immer einfach und stellt oft auch auf das Urheberrecht spezialisierte Kammern bei Landgerichten vor schwierige Aufgaben.

In jedem Fall liegt eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit dann vor, wenn man sich die Frage, ob man den Text genau so formuliert hätte, wäre das die Aufgabe gewesen, mit einem klaren „NEIN“ beantworten kann.

Das ist sicher bei Gedichten oder auch Liedtexten der Fall.

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(Quelle)

Insofern wird man hier von einer klaren urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Textes ausgehen müssen. Diese Urheberrechte können dadurch verletzt werden, dass der Text vervielfältigt und/oder verbreitet und/oder öffentlich zugänglich gemacht wird und stehen alleine dem Urheber zu, vorausgesetzt dieser hat Dritte hierzu nicht ermächtigt. So kann bereits das einfach Kopieren des Liedtextes in das eigene Facebook-Profil einen Urheberrechtsverstoß darstellen.

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Hierbei hat bereits bei der Speicherung der Kopie im Zwischenspeicher des Computers der erste Urheberrechtverstoß stattgefunden. Durch das (öffentliche) Einstellen bei Facebook erfolgte der zweite Verstoß. Mit dem Einstellen des Liedtextes bei Facebook erfolgte zeitgleich eine Verbreitung und ein öffentliches Zugänglichmachen des Liedtextes.

Nun mag der ein oder andere einwenden, im vorgenannten Beispiel sei der Text weder verbreitet noch öffentlich zugänglich gemacht worden, da der eigene Facebook-Account nur für enge Freude einsehbar wäre. Dies ist sicherlich richtig, wenn der Kreis der Personen, die den entsprechenden Post einsehen können, tatsächlich auf ein Minimum beschränkt ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, d.h. ist das Facebook-Profil öffentlich einsehbar, wovon bei Facebook in aller Regel auszugehen ist, würde der Text verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht.

Bei Twitter ist z.B. eine solche Begrenzung des Tweets auf einen bestimmten Personenkreis nicht möglich, mit der Folge, dass die Urheberrechte des Verfassers in diesem Fall verletzt würden.

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Wird ein fremder Text, an dem dem Verwender keinerlei Rechte zustehen, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht, reicht es auch aus, wenn diesen Text lediglich eine einzige, dem Verwender unbekannte Person, wahrnehmen kann. Hiervon muss ist in aller Regel ausgegangen werden.

Davon muss unterschieden werden, dass das Urheberrecht die Vervielfältigung von Werken zum privaten Gebrauch gestattet. Anders als in den vorgenannten Fällen kann auf diese Weise z.B. ein Gedicht aus dem Internet kopiert und an einen Freund per E-Mail gesendet werden. Die Anzahl derartiger Privatkopien, die vom Urheberrecht gedeckt sind, wird auf ca. 7 Kopien zu begrenzen sein.

Dies gilt jedoch nur so lange, die Quelle, von der die Kopie angefertigt wurde, nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Finden Sie z.B. den aktuellen Bestseller der Bücher Charts als Dokument im Internet und ist davon auszugehen, dass der Verwerter dieser Veröffentlichung nicht zugestimmt hat. Wird auch diese Kopie des Dokuments bereits einen Urheberrechtsverstoß darstellen. 


Die Erlaubnis / Einwilligung
Ein fremder Text kann somit nur mit der Erlaubnis des Urhebers erfolgen. Will der Verwender Ärger mit dem Urheber vermieden und einer u.U. kostenträchtigen Abmahnung aus dem Weg gehen, sollte der Verwender eine (möglichst) schriftliche Erlaubnis des Urhebers einholen. Auch empfiehlt es sich, die konkrete Nutzungsart festzulegen in dem man z.B. in der Erlaubnis gleich bestimmt, wo der Text zum Einsatz kommen soll.

Anders verhält es sich nur dann, wenn der Urheber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sein Text frei verwendet werden darf.

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Ist die freie Verwendung nicht auf Nutzungsarten oder Nutzergruppen beschränkt,

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kann der Text tatsächlich auch „frei“ verwendet werden. Allerdings muss der Verwender trotzdem sicherstellen, dass derjenige, der die freie Verwendung auch anbietet, tatsächlich über die entsprechenden Rechte verfügt. Ist dies nicht der Fall, hilft auch der Zusatz „zur freien Verfügung“ nicht.

Zu beachten ist weiter, dass eine Einwilligung nur so weit wirksam sein kann, wie die Person, die die Einwilligung erteilt, überhaupt berechtigt ist, eine solche Einwilligung zu erteilen.

Möglich ist auch eine konkludente Einwilligung des Urhebers zur Verwendung von Texten. Eine solche konkludente Einwilligung zur größtmöglichen Verbreitung ist zumeist z.B. bei Pressemitteilungen gegeben. Allerdings sollten auch hier eventuell vorhandene Einschränkungen der konkreten Verwendung beachtet werden.


Was darf geteilt werden? Was nicht?
Geteilt werden darf zunächst jeglicher Text, den man selbst verfasst hat. Alle anderen Texte sollten ohne eine entsprechende Erlaubnis nicht kopiert werden.

Wie immer gibt es hiervon Ausnahmen:
Neben der bereits oben erwähnten zulässigen Privatkopie, wenn z.B. ein Gedicht per WhatsApp an einen Freund gesendet wird, ist es auch urheberrechtlich zulässig, Texte im Rahmen eines Zitats zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass einem Zitat immer eine Belegfunktion zukommt und somit in einem bestimmten Kontext stehen muss. Kopieren Sie z.B. einen Songtext mit der einleitenden Anmerkung „Mein Lieblingslied:“ auf Ihre Facebookseite, kann hier nicht mehr von einem Zitat gesprochen werden.

Regelungen, wie ausführlich ein Zitat sein darf, existieren nicht. Jedoch sollte immer nur das zitiert werden, was wirklich in diesem Zusammenhang Relevanz besitzt. Zudem sollte das Zitat z.B. durch Anführungszeichen und kursive Schreibweise gekennzeichnet sein. Auch sind bei einem Zitat der Name des Verfassers, der Titel des Werkes und die Quelle des Textes anzugeben. Weiter empfiehlt es sich bei Onlinequellen einen Deep-Link auf die entsprechende Fundstelle zu setzen.

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Generell gilt: Fragen Sie vor der Verwendung des Textes beim Verfasser nach!

Dies insbesondere auch bei:

a) Texten aus E-Mails, SMS oder Chats wie WhatsApp (wenn der Chat nicht öffentlich war)
Immer häufiger findet man in sozialen Netzwerken ganze Chatverläufe, die meist witzige oder kuriose Unterhaltungen wiedergeben. Auch solche Unterhaltungen können urheberrechtlich geschützt sein. Wenn die Unterhaltung zudem noch im privaten Bereich erfolgte, sollten derartige Texte nicht ohne die Zustimmung aller Beteiligten veröffentlicht werden.
Texte, die die Intimsphäre einer Person betreffen, sind tabu und dürfen niemals veröffentlicht werden.

b) Geschäftlichen und betriebsinterne Mitteilungen
Geschäftliche und betriebsinterne Mitteilungen, wie z.B. E-Mails oder SMS, gehören nicht in die Öffentlichkeit. Es ist davon auszugehen, dass diese Texte in der ganz überwiegenden Mehrheit als betriebsintern einzustufen sind. Wenn Sie sich also nächstes Mal über eine E-Mail Ihres Vorgesetzen ärgern, sollte diese E-Mail oder auch der Verteiler (ohne Zustimmung des Chefs und der Beteiligten) auf keinen Fall z.B. in Ihre Facebook-Timeline kopiert werden.

c) Bewertungen Ihres Unternehmens
Die Möglichkeiten den Friseur, den Arzt oder das Lieblingsrestaurant zu bewerten, sind in den letzten Jahren enorm angestiegen. Insbesondere im Onlinebereich sind die Möglichkeiten schier unendlich. So liegt es für den Unternehmer nahe, positive Bewertungen für die eigene Werbung einzusetzen. Jedoch können auch diese Bewertungen einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Bei einem einfachen Text wie „Alles Bestens“ oder „super Currywurst“ wird eine urheberrechtlichen Schutzfähigkeit zu verneinen sein.
Bei Texten wie

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kann das schon anders zu beurteilen sein.

Wenn die Texte eigene Tests und Erfahrungen wiedergeben, wird eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit zu bejahen sein.

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Alleine die Tatsache, dass Sie oder Ihr Produkt in der Bewertung erwähnt werden, berechtigt Sie nicht, den Text ohne entsprechende Erlaubnis wiederzugeben.

d) Amtlichen Werke   
Urteile aus amtlichen Sammlungen im Internet können kopiert werden.

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Gleiches gilt für Gesetze.

Allerdings sollten Sie vor der Übernahme der Texte immer sicherstellen, dass der zu übernehmende Text keine individuellen Kommentierungen enthält, die nicht Teil des Originaldokuments sind. Wird z.B. von einer Internetseite einer Kanzlei die Besprechung eines Urteils kopiert, liegt ein Urheberrechtsverstoß vor, sofern diese Besprechung eine eigene Schöpferische Leistung des Verfassers darstellt.


Schutzdauer der Urheberrechte
Das Urheberrecht gilt zeitlich nicht unbeschränkt. Es ist hierbei die sogenannte Regelschutzfrist zu beachten. Diese Regelschutzfrist beträgt in der Europäischen Union einschließlich der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (p. m. a.) wobei der Rest des Jahres, in dem der Urheber verstorben ist noch mitzählt.

Nach Ablauf der Schutzdauer werden die Werke gemeinfrei, das heißt, sie können von jedermann frei verwendet werden.
Diese Gemeinfreiheit beginnt demnach am 1. Januar, der auf den 70. Todestag des Urhebers folgt.
Wichtig: In Deutschland muss in der Regelschutzfrist der Satz „Alle Rechte vorbehalten“ nicht dem Werk beigefügt sein, auch wenn derartige Formulierungen auch heute immer noch zu lesen sind.


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