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Prüf- und Kontrollpflichten in Filesharing-Fällen

LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, Az. 3 O 1153/13


Prüf- und Kontrollpflichten in Filesharing-Fällen

Der Inhaber eines Internetanschlusses kann nicht für eine von diesem Anschluss aus verübte Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden, wenn er seiner Sorgfaltspflicht Genüge getan hat. Der Erhalt einer urheberrechtlich begründeten Abmahnung verpflichtet ihn nicht sofort dazu, seinen Internetanschluss für andere in seinem Haushalt lebende Personen zu sperren. In diesem Sinne entschied das Landgericht (LG) Rostock am 31. Januar 2014 (Az. 3 O 1153/13).

In dem Streitfall trat die Rechteinhaberin für einen Pornofilm mit dem Titel "Voll .... - Teil 2" als Klägerin auf. Beklagter war der Inhaber des WLAN-Anschlusses von dem aus das Filmwerk auf eine Internet-Tauschbörse hochgeladen worden war. Zum Zeitpunkt des illegalen Uploads, dem 01. September 2013, hatten zwar nicht der Beklagten und Lebensgefährtin, wohl aber seine beiden Töchter und der Freund einer der Töchter Zugang zum WLAN. Der Beklagte und seine Partnerin befanden sich derweil außer Haus.

Bereits vor dem jetzt verhandelten Fall war der Beklagte jedoch wegen illegaler Uploads abgemahnt worden. Damals hatte er seine Töchter und den erwähnten Freund ermahnt, sein WLAN nicht im Zusammenhang mit Urheberrechtsverstößen zu nutzen. Zudem hatte er die Computer seiner Töchter geprüft, aber keine Hinweise auf illegale Aktivitäten gefunden. Später, nachdem er wegen weiterer Verstöße abgemahnt worden war, ersetzte der Beklagte sein WLAN durch eine Vernetzung der im Haus vorhandenen Computer, um eine willkürliche Nutzung seines Internetanschlusses zu unterbinden. Nach Auffassung der Klägerin hätte der Beklagte bereits früher für einen besseren Schutz des Anschlusses sorgen müssen. Dass er dies nicht getan hatte, wertete die Klägerin als Versäumnis der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten.

Die Klägerin stellte vor Gericht den Antrag, dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 250.000 für jede Zuwiderhandlung, ersatzweise Haft von sechs Monaten, zu untersagen, den streitgegenständlichen Pornofilm ohne ihr Einverständnis öffentlich verfügbar zu machen. Unter Berufung auf diesen Hauptantrag beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten und erklärte, dass dieser mehrmals als Täter im Zusammenhang mit illegalen Uploads ermittelt worden sei. Nach Auffassung der Klägerin hätte der Beklagte aufgrund früherer Abmahnungen seinen Internetanschluss so schützen müssen, dass er dem Zugriff weiterer im Haushalt lebender Personen entzogen wäre. Der Beklagte beantragte dagegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.

Das LG Rostock entschied nach Anhörung beider Parteien und Prüfung der Sachlage, dass der Beklagte nicht für die Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden könne. Er hatte schlüssig darlegen können, dass für die Rechtsverletzung andere Nutzer seines Internetanschlusses in Frage kamen. Anderslautende Beweise hatte die Klägerin nicht erbracht. Somit wurde der Hauptantrag der Klägerin zurückgewiesen. Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung darlegte, kam der Beklagte auch nicht als Störer in Betracht, da er nach Auffassung des LG nach Erhalt der ersten Abmahnung seinen Kontroll- Prüf- und Hinweispflichten als Anschlussinhaber nachgekommen war. Eine Pflicht, seinen WLAN-Zugang für die im Haushalt lebenden Töchter zu sperren, sah das LG für den verhandelten Zeitpunkt des Urheberrechtsverstoßes noch nicht geben. In der Konsequenz bedeutete dies auch die Zurückweisung des Hilfsantrags der Klägerin, die zudem die Kosten für dieses Verfahren zu tragen hatte.

LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, Az. 3 O 1153/13


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