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Promi-Fotos für Werbezwecke verwendbar?

Promi-Fotos ohne deren Einwilligung nicht für Werbezwecke verwendbar


Promi-Fotos für Werbezwecke verwendbar?

Am 31.05.2012 urteilte der Bundesgerichtshof in einem seit 2008 andauernden Rechtsstreit zwischen den Hinterbliebenen des mittlerweile verstorbenen Gunter Sachs und den Verlegern der "Bild am Sonntag" zugunsten der Familie des Prominenten.

Dieser wurde unbewusst von einem Fotografen des Boulevardblatts bei einem Urlaub auf Saint-Tropez während der Lektüre der "Bild am Sonntag" fotografiert. Die Zeitung veröffentlichte den Schnappschuss mit einem begleitenden Artikel, der laut BGH einen werbenden Charakter aufwies, wozu die Zeitung nur gegen die Zahlung einer entsprechenden Lizenzgebühr berechtigt gewesen wäre. Nachdem in dritter Instanz das Oberlandesgericht Hamburg die Verleger der "Bild am Sonntag" zu einer Zahlung von 50.000 € plus Zinsen verurteilte, legten diese trotz der Einsprüche der Kläger Berufung ein. Diese wurde nun vom BGH zurückgewiesen.

Da die Aufnahme den damals 75-jährigen Prominenten in einer öffentlich einsehbaren, aber erkennbar privaten Situation zeigt, so das OLG Hamburg, liegt bereits ein vermindert schutzwürdiges öffentliches Interesse vor. Da darüber hinaus der Fokus der Berichterstattung auf der Lektüre der Zeitung lag, diese also werblichen Zwecken diente, wurde die Nutzung des Fotos ohne Erlaubnis des Abgebildeten rechtswidrig. Die Höhe des Lizenzbetrages von 50.000 € wurde mit dem Bekanntheitsgrad des Prominenten und dem hohen Leserkreis der "Bild am Sonntag" begründet.

Der BGH unterstützte diese Argumentation und fügte hinzu, dass ohne eine Einwilligung der Abgebildeten ein Foto nur dann veröffentlicht werden darf, wenn ein zeitgeschichtliches Interesse vorliegt und keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt werden. Letzteres sah der BGH in der werblichen Nutzung, die einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Prominenten darstellt, da dessen Bekanntheit und Image für die Eigeninteressen der Zeitung ausgenutzt werden.

Dabei sei auch uninteressant, dass das Foto nicht in einer ausdrücklich als solche gekennzeichneten Werbeanzeige, sondern im redaktionellen Teil der Zeitung verwendet wurde. Ebenfalls irrelevant ist, dass die Zeitung mit dem Abbild des lesenden Prominenten keine offizielle Empfehlung des Blattes seitens dessen implizieren wollte, da durch die unmittelbare Nähe des Fotos und des werbenden Textes eine Verbindung nahegelegt wird. Dieser Kontext alleine reicht aus, um eine Übertragung des Interesses der Leser an der Person, also dessen Werbepotenzials, auf das umworbene Produkt zu erkennen.

Gegen den Einwand der Verleger, das Foto zeige lediglich die Tatsache, dass Gunter Sachs zum Zeitpunkt der Aufnahme ein Exemplar der "Bild am Sonntag" las, sprach laut BGH das völlige Fehlen relevanter Informationen. Nicht nur lag das Hauptaugenmerk auf der Zeitung, der begleitende Text vermittelte auch keine Erkenntnisse zu relevanten Themen, es bestand auch kein objektives, journalistisches Ziel. Dabei hätte ein informationeller Inhalt einen Lizenzanspruch abwenden können. Der Bundesgerichtshof merkt an, dass sich Werbung und Information nicht grundsätzlich ausschließen, da die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit auch werbende Aussagen schützt, die einen meinungsbildenden Inhalt aufweisen.

Da in diesem Falle aber die Pressefreiheit nicht betroffen, und damit der Schutz der Privatsphäre und des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten entscheidend war, hielt der BGH am Urteil des OLG Hamburg fest.

BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 234/10


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