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Produzent von Synchronfassung ist Filmhersteller

OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2016, Az. 2 W 31/15


Produzent von Synchronfassung ist Filmhersteller

Die Richter am OLG Rostock haben entschieden, dass derjenige als Filmhersteller einer Synchronfassung anzusehen ist, der auch als Produzent auftritt. Keine Rolle spielen dabei Verletzungshandlungen aus dem Urheberrecht, die während der Filmproduktion entstehen können, da die Rechte des Filmherstellers durch einen Realakt entstehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass das Urheberrecht komplett ausgehebelt wird. Es besteht ein kleiner, aber feiner Unterschied zu den sogenannten verwandten Schutzrechten, die auch als Nachbarrechte oder Leistungsschutzrechte bezeichnet werden.

Der Kläger ist Filmproduzent und Hersteller der deutschen Synchronfassung eines norwegischen Films. Der deutsche Titel lautet „Z.D.K“. Der Filmproduzent ist gemäß § 94 Abs. 1 UrhG als Hersteller des Films anzusehen. Das Recht entsteht durch einen Realakt, da für die Synchronfassung eine neue Tonspur eingesetzt wird, die zu der Herstellung eines neuen Filmwerkes führt. Dabei ist es unerheblich, ob der deutsche Filmproduzent für die Synchronfassung die Rechte von der norwegischen Filmgesellschaft erworben hat oder nicht. Auch ist irrelevant, ob durch die Synchronfassung Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Filmproduzent gilt als Rechtsinhaber, da ihm die wirtschaftliche Verantwortung und die organisatorischen Tätigkeiten obliegen, um den Film herzustellen. Bei diesem Schutzrecht handelt es sich um ein sogenanntes verwandtes Schutzrecht, das auch als Nachbarrecht oder Leistungsschutzrecht bezeichnet wird. Diese Rechtsart wird wie das Urheberrecht dem Immaterialgüterrecht zugerechnet. Beide Rechte stehen in einer engen Beziehung zueinander. Der entscheidende Unterschied ist, dass die verwandten Schutzrechte nicht auf einer persönlichen geistigen Schöpfung, sondern die „auf Leistungen anderer Art“ beruhen. Sie sind den „geistigen Leistungen des Urhebers ähnlich oder werden im Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht“.

Der deutsche Filmproduzent der Synchronfassung ist gegen eine dritte Partei vorgegangen, der er Schutzrechtsverletzungen an seiner deutschen Synchronfassung vorwirft, die er unter dem Titel „Z.D.K.“ auf den Markt gebracht hat. Als Verfügungskläger hat er die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zu Recht, wie die Richter meinen, denn der Verfügungskläger verfolgt mit seiner Unterlassungsklage lediglich die Absicht, die Verbreitung der deutschen Synchronfassung zu verhindern, an der ihm als Filmproduzent die alleinigen Schutzrechte zustehen. Der Verfügungskläger hat sich dahingehend zur Rechtssache eingelassen, dass er lediglich die Rechte an der deutschen Synchronfassung mit dem Titel „Z.D.K.“ besitzt. Andere Rechte macht er mit seiner Verfügungsklage nicht geltend, was mit der Benennung des deutschen Synchrontitels im Verfügungsantrag unstrittig ist. Neben der deutschen und norwegischen Sprachversionen konnten keine weiteren Filmfassungen festgestellt werden. Die Richter lassen es dahingestellt sein, ob der Copyright-Vermerk auf dem Cover der DVD nicht bereits einen Hinweis darauf gibt, dass der Verfügungskläger als Schutzrechtsinhaber beider Filmfassungen anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist nicht zugelassen. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Hier liegen übergeordnete Schutzzweckgruppen vor, die sich auf die Schutzintention richten. Entweder liegt das klassische Urheberrecht vor, das die geistige Leistung eines Künstlers schützt, oder, wie im verhandelten Fall, ein Schutz, der sich auf die organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung stützt. Diese liegt in Form des Tonträgers und der Synchronfassung vor. Während das Urheberrecht das Werk als solches, also eine geistige Leistung, die den Stempel des Schöpfers trägt, schützt, schützen die benachbarten Schutzrechte den Prozess einer Leistungserbringung.

Es handelt sich bei diesen benachbarten Schutzrechten um eine eigene, aber nicht minder wichtige Schutzrechtsgruppe und nicht, wie man annehmen könnte, um ein abgespecktes Urheberrecht, das als Auffangbecken für alle Leistungen dient, die den Ansprüchen des Urheberrechts nicht genügen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass beide Schutzrechtsarten im Einzelfall zusammentreffen können. Ob Werkschutz aus dem Urheberrecht und Leistungsschutz aus den verwandten Schutzrechten nebeneinander existieren können, ohne sich gegenseitig negativ zu beeinflussen, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.

OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2016, Az. 2 W 31/15


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