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Porträtgemälde von Prominenten verstoßen gegen Recht am eigenen Bildnis


In der heutigen Zeit wird, insbesondere in der Medienwelt, das Recht am eigenen Bild vor allem prominenter Personen zunehmend missachtet. Doch nach wie vor ist die Verwendung der Abbildung einer Person zu kommerziellen Zwecken ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich verboten - bis auf wenige Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen enthält § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG (Kunsturhebergesetz), demzufolge dann ohne Einwilligung des Abgebildeten Bilder erstellt, verbreitet und ausgestellt werden dürfen, wenn dies einem höheren Interesse der Kunst dient. Das ist dann der Fall, wenn das Bild der Kunst i.S.d. Art. 5 GG dient und aus einer Interessenabwägung sich ergibt, dass die Verwendung des Bildes für künstlerische Zwecke geboten, notwendig und verhältnismäßig ist. Es kann sich darauf jedoch nicht berufen, wer überwiegend andere als künstlerische Zwecke verfolgt.

So entschied Landgericht Düsseldorf, dass das Anfertigen naturgetreuer Abbildungen von prominenten Personen und deren kommerzieller Vertrieb im Internet mit Namensnennung der betroffenen Person nicht von dem Prinzip der Kunstfreiheit gedeckt ist. Der Betroffene (in diesem Fall ein Golfspieler) kann vom Maler Schadensersatz und Unterlassung fordern.

Urteil des LG Düsseldorf vom 28.11.2012

12 O 545/11

jurisPR-WettbR 3/2013, Anm. 3


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