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Pornos sind keine geschützten Filmwerke? Oder auch nicht...


Pornos sind keine geschützten Filmwerke? Oder auch nicht...

Die Statistiken der Abmahnwelle sprechen eine deutliche Sprache: Nicht die neuesten Musik-CDs oder die anspruchsvollsten Computerspiele sind es, die über die sogenannten Tauschbörsen verteilt werden. Noch immer rangieren die Pornofilme an erster Position. Dank eines kürzlich gefällten Beschlusses am Landgericht München scheint die Unzulässigkeit dieses Vorgehens nun indes zu wanken.

Ein beispielhafter Fall

Bereits der zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich mit den vielen Tausenden Abmahnverfahren vergleichen, die sich wegen des Hoch- oder Herunterladens diverser Pornofilme in den letzten Jahren ereignet haben. Der Nutzer einer Tauschbörse lud sich eines dieser Werke auf die Festplatte und verbreitete es dabei gleichermaßen. Das Wesen solcher Programme liegt nämlich gerade darin, den Download nur dann zu gewährleisten, wenn es zeitgleich zu einem für andere Mitglieder nutzbaren Upload kommt. Mit beiden Aspekten verstößt der Betroffene aber gegen das Urheberrecht. Der Fall ist für sich genommen also wenig spannend und führte nicht überraschend auch dazu, dass der Produzent des Filmes seine Ansprüche aus der Rechtsverletzung geltend machen wollte.

Die Herausgabe der Daten verlangt

Auch im weiteren Verlauf ähnelte der Sachverhalt der jahrelang bekannten Praxis. Der Inhaber der Urheberrechte verlangte über den Provider die Herausgabe der IP-Adresse des Betroffenen. Der Dienstleister kam diesem Wunsch aber nicht nach, wodurch sich der Produzent genötigt sah, im Zuge des Rechtsweges an die gewünschten Daten zu gelangen. Diese sind für ihn deshalb wichtig, weil er lediglich auf deren Basis eine Anzeige gegen den Inhaber der Adresse stellen kann. Diese wird zwar im Regelfall eingestellt, doch kann der juristische Beistand des Rechteinhabers daraufhin die Einsicht in die entsprechenden Akten verlangen. Dort findet er den Klarnamen und die Anschrift des Tauschbörsennutzers, dem meist nur wenig später eine anwaltliche Abmahnung zugestellt wird.

Liegt ein geschütztes Werk vor?

Da sich der Provider zur Herausgabe der Daten weigerte, wurde das Landgericht München damit beauftragt, diesen zur gewünschten Handlung aufzufordern. Allerdings sah sich der Spruchkörper dazu nur dann in der Lage, wenn der Anspruch des Rechteinhabers auf Kenntniserlangung der IP-Adresse auch tatsächlich vorlag. Dazu müsste das in Rede stehende Werk – hier also der Pornofilm – jedoch urheberrechtlich geschützt sein. Inwieweit dieses Erfordernis grundsätzlich vorliegt, darüber diskutiert die Rechtswissenschaft seit Jahrzehnten. Klar ist indes, dass die Handlung gewisse Eigenheiten und einen individuellen Charakter aufweisen muss. Sie darf also nicht kopiert, in grobem Umfang nachgestellt oder anderweitig beliebig produziert worden sein.

Nicht urheberrechtlich geschützt

Das Landgericht München verwehrte dem Antragsteller jedoch den Wunsch, den Provider zur Herausgabe der Daten zu zwingen. In seinem Beschluss äußerte das Gremium, dass es der Produzent verpasst habe, in seinem Vortrag den eigenständigen Charakter des Films zu unterstreichen und damit das alleinige Urheberrecht einzufordern. Im Ergebnis kommt es damit nicht zu einer Übermittlung der IP-Adresse. Eine Anzeige gegen diese und die auf dieser Basis einzuleitende Abmahnung bleiben folglich aus. Oder anders gesagt: Der Tauschbörsennutzer kommt mit dem Verbreiten des Werkes ohne Zahlung eines Schadensersatzes davon – im Gegensatz zu vielen anderen Tausenden Nutzern vor ihm. Der richterliche Ausspruch scheint also eine rechtliche Revolution beim Hoch- und Runterladen solcher Filme einzuleiten.

Auch weiterhin nicht zulässig

Doch so sehr der Beschluss in den Medien gegenwärtig auch euphorisch aufgenommen wird, so sehr lohnt es sich, die richterliche Begründung zu lesen. Die Entscheidung kam alleine deswegen zustande, weil es der Rechteinhaber nicht verstanden hat, das eigenständige Wesen des Films kenntlich zu machen. Das Gericht unterstellte damit lediglich den primitiven Charakter des Werkes, ohne dieses betrachtet zu haben. Damit konnte der Urheberschutz nicht gewährleistet werden. Künftig ist das Herunterladen solcher Filme also weiterhin zivilrechtlich verfolgbar, da sich kein weiterer Produzent einen solchen Fauxpas in einem Prozess erlauben wird. Klar ist aber auch: Handelt es sich um solche Pornos, in denen auf eine Handlung verzichtet und stattdessen nur die Sexualität in primitivster Weise ausgelebt wird, kann das Urheberrecht versagt und eine Herausgabe etwaiger Daten verneint werden.

LG München I, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12


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