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P2P-Abmahnungen: Auskunft auch vom Reseller

AG Potsdam, Urteil vom 08.10.2015, Az. 37 C 156/15


P2P-Abmahnungen: Auskunft auch vom Reseller

Das Amtsgericht (AG) Potsdam hat mit Urteil vom 08.10.2015 unter dem Az. 37 C 156/15 entschieden, dass sich ein gerichtlicher Beschluss über die Freigabe einer IP-Adresse auch dann nicht auf den Reseller beziehen muss, wenn der Anschlussinhaber Kunde bei einem Reseller ist.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten von der Beklagten. Diese habe eine Urheberrechtsverletzung durch so genanntes Filesharing begangen. Die Klägerin hatte den Sicherheitsdienstleister pro Media GmbH zum Schutz ihres geistigen Eigentums mit der Suche nach Verletzungen ihrer Rechte durch illegale Internetangebote beauftragt. Die pro Media GmbH hatte ermittelt, dass am 31.03.11 um 17:43 Uhr über eine bestimmte IP-Adresse ein Musikalbum einer Künstlergruppe im Internet angeboten worden sei.

Auf Antrag der Klägerin beschloss das Landgericht Köln, die Deutsche Telekom AG zur Auskunft über Name und Adresse desjenigen zu verpflichten, dem die IP-Adresse zugeordnet worden ist. Die Telekom erteilte die Auskunft und teilte mit, dass die IP-Adresse der Beklagten als einem Inhaber eines Anschlusses der 1 & 1 Internet AG gehörte. Mit Schreiben vom 05.07.11 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Dieser hatte seinen WLAN-Anschluss durch eine WPA2-Verschlüsselung sowie einem sicheren Passwort gesichert, welches nur dem Beklagten bekannt ist.

Die Klägerin beantragt, den bzw. die Beklagte zum Schadensersatz von rund 3700 Euro zu verurteilen. Diese bestreitet das Herunterladen und Zurverfügungstellen des Musikalbums. Sie sei verwitwet, 60 Jahre alt, Spätaussiedlerin und habe nur geringe Deutschkenntnisse. Das Musikalbum sei ihr nicht bekannt und sie wohne in einem Haus mit 11 Parteien. Darbietungen der Künstler gehörten nicht zu ihrem Musikgeschmack und um die fragliche Zeit (3:33 Uhr) hätte sie geschlafen. Auch Dritte hätten keinen Zugang zu ihrem Anschluss gehabt.
Doch das einfache Bestreiten hat dem AG Potsdam nicht gereicht. Es hält die Klage für begründet und spricht der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz zu.

Das Musikalbum sei zweimal über den Anschluss der Beklagten in so genannten Filesharingbörsen zum Download angeboten worden. Dass es zweimal hintereinander zu Fehlern bei der Ermittlung des Anschlussinhabers gekommen sein soll, liege fern. Daher bestünden keine Zweifel an der richtigen Anschlussidentifizierung.

Die den IP-Adressen zugeordneten Daten unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot.
Die Deutsche Telekom AG habe eine Auskunft über die den IP-Adressen zugeordneten Nutzerkennungen erteilt. Diese allein habe für die Klägerin noch nicht enthüllt, dass der Anschluss der Beklagten gehörte, denn diese hätte einen Vertrag mit einem Reseller, nämlich der 1 & 1 Internet AG.

Für solche Fälle werde von einzelnen Gerichten verlangt, dass sich der Gestattungsbeschluss auch gegen den Reseller richte, ansonsten greife ein Beweisverwertungsverbot.

Doch dem könne nicht gefolgt werden. Denn der in § 101 UhrG vorgesehene Richtervorbehalt gelte nur für Auskünfte, die ausschließlich unter Verwendung von im Sinne § 3 TKG genannten Verkehrsdaten erteilt werden können.

Zwar handele es sich bei Name und Anschrift des Nutzers, dem die IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen waren, um Bestandsdaten. Wenn jedoch Auskünfte nur erteilt werden können, indem eine Verknüpfung von IP-Adressen und Verkehrsdaten mit gespeicherten Bestandsdaten vorgenommen werde, gehe die herrschende Rechtsmeinung davon aus, dass diese Daten Verkehrsdaten im Sinne des § 3 TKG seien.

Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass sich der Richtervorbehalt nur auf die Auskunft der Deutschen Telekom beziehe, da dieser Auskunft die Verknüpfung der Verkehrsdaten mit den Bestandsdaten zugrunde liege. Die 1 & 1 Internet AG habe als Reseller bei ihrer Erteilung der Auskunft keinerlei Verkehrsdaten mit den Bestandsdaten verknüpft, weil sie nicht selbst über Verkehrsdaten verfüge. Sie habe eine einfache Auskunft über die Bestandsdaten erteilt, dadurch, dass sie den Namen und die Adresse der Beklagten offenbart hat, die hinter der Benutzerkennung steckte.

AG Potsdam, Urteil vom 08.10.2015, Az. 37 C 156/15


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