Online-Terminhinweis mit Kartenausschnitt
Der Betreiber einer Website, der keinen Hosting-Dienst anbietet, sondern von einem Nutzer bereitgestellte Inhalte aktiv über seine Website zum Abruf bereitstellt, kann wegen einer mit der Veröffentlichung dieser Inhalte verbundenen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden.
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Schadensersatz und Kostenerstattung in Anspruch. Der Beklagte war der Leiter des Büros einer Stiftung in Berlin. Die Stiftung hatte nach erfolgter Abmahnung durch die Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die Zahlung von Schadensersatz und die Kostenerstattung jedoch abgelehnt. Die Stiftung hatte zuvor ein Einladungsschreiben zu einer Veranstaltung über den Wunsch der Veranstalter unverändert in einem nicht öffentlichen Ordner auf ihrem Server abgelegt. Auf einer von ihr betriebenen Website nahm sie einen Hinweis zu dem Termin der Veranstaltung für die Nutzer der Website auf. Dieser enthielt einen Link, unter dem das Einladungsschreiben als PDF-Datei abgerufen werden konnte. Das Einladungsschreiben enthielt auch einen Kartenabschnitt, der über eine von der Klägerin betriebene Internetseite abgerufen werden konnte. Die Klägerin beanspruchte im Verfahren die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Kartenmaterial. Das Einladungsschreiben konnte nach den Feststellungen im Urteil nach der Durchführung der Veranstaltung unter dem Link zwar nicht mehr abgerufen werden, war jedoch auf dem Server der Stiftung verblieben.
Der BGH ging im Gegensatz zu den Ansichten der Vorinstanzen von einer möglichen Verletzung der Urheberrechte der Klägerin aus.
Nach der Ansicht des BGH lag weder eine bloße Durchleitung fremder Informationen im Sinne des § 8 TMG noch eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung gemäß § 9 TMG vor. Der Beklagte konnte sich nach den Ausführungen im Urteil nicht auf das Haftungsprivileg des § 10 Nr. 1 TMG berufen, zumal das Einladungsschreiben mit dem Kartenausschnitt nicht als fremde Information zu qualifizieren war:
Der Begriff „eingegebene Informationen“ war nach den Ausführungen des erkennenden Gerichts einer erweiternden Auslegung im gegebenen Zusammenhang nicht zugänglich. Die Ausnahmen der Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters decken nach den Erwägungsgründen der zugrunde liegenden europäischen Richtlinie nur jene Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Dienstanbieters auf eine automatische und passive beschränkt ist. Der Diensteanbieter darf daher weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzen. Die Stiftung hatte den Nutzern der Website nach den Urteilsfeststellungen keine Möglichkeit angeboten, eigene Informationen durch das Eingeben auf der Website zu speichern und aus diesem Grund auch keinen Hosting-Dienst betrieben. Das Einladungsschreiben samt Kartenausschnitt war nicht von einem Nutzer, sondern von einem Mitarbeiter der Stiftung auf der Website eingestellt worden. Der Mitarbeiter der Stiftung musste im vorliegenden Fall daher sowohl Kenntnis vom Inhalt des als PDF-Datei von ihm abgelegten Einladungsschreibens als auch die Kontrolle über den Speichervorgang selbst haben.
Es lag somit nach der Ansicht des BGH keine fremde Information im Sinne des § 10 TMG vor.
Das Berufungsgericht hatte noch keine Feststellungen zur Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin und zur Entscheidung über den vom Beklagten erhobenen Verjährungseinwand getroffen. Auch die Verantwortlichkeit des Beklagten als Leiter des Büros der Stiftung war noch nicht abschließend geklärt. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichtes daher auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013, Az. I ZR 39/12