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OLG München zur Haftung von Eltern für Filesharing der Kinder

OLG München, Urteil vom 14.01.16, Az. 29 U 2593/15


OLG München zur Haftung von Eltern für Filesharing der Kinder

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte mit seinem Urteil vom 14.01.16 unter dem Az. 29 U 2593/15 zur Frage entschieden, inwiefern Eltern haften, wenn deren Kinder Urheberrechtsverletzungen über den Internetanschluss der Familie begangen haben.

Geklagt hatte eine Tonträgerherstellerin, die über die ausschließlichen Verwertungsrechte für ein Musikalbum verfügt. Sie verlangt von einem Ehepaar Schadensersatz in Höhe von mindestens 2500,- Euro und Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1000,- Euro, denn ihr Album mit allen Musiktiteln ist über einen Internetanschluss mit Hilfe einer Filesharing-Software in eine Internettauschbörse geladen und illegal zum Download angeboten worden. Die Beklagten sind die Inhaber des Anschlusses. Sie trugen vor, drei volljährige Kinder zu haben, welche Zugang zu dem Anschluss gehabt hätten. Die Klägerin bestritt dies.
Die Beklagten wollen zur Tatzeit mit ihren Kindern zusammen gewohnt haben. Die Kinder hätten jeweils einen eigenen Rechner gehabt. Mittels eines Routers hätten sie einen drahtlosen Zugang in das Internet betrieben. Das dazugehörige Passwort sei auch den Kindern bekannt gewesen. Die Verletzungshandlung habe eines der Kinder begangen, sie wollten dieses jedoch unter Berufung auf den grundrechtlichen Schutz der Familie nicht nennen.

Mit Urteil vom 01.07.15 unter dem Az. 37 O 5394/14 hat das Landgericht München die Beklagten zur Zahlung der geforderten Summe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Eltern. Das Oberlandesgericht jedoch bestätigte nun das vorinstanzliche Urteil und wies die Berufung zurück. Denn nach Ansicht des OLG ist das Ehepaar der Täter der Rechtsverletzung im Sinne des § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Das Gericht stellte dar, welche Grundsätze in Filesharing-Fällen in der gängigen Rechtsprechung gelten:

- Es obliege generell dem Anspruchsteller, den Nachweis zu führen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.
- Wenn ein geschütztes Werk von einer bestimmten IP-Adresse zugänglich gemacht wurde, welche zum fraglichen Zeitpunkt einem Anschluss einer bestimmten Person zugeordnet war, wird die Täterschaft des Anschlussinhabers vermutet.
- Haben mehrere Personen im Haushalt den gleichen Anschluss, gilt die Vermutung, dass alle Inhaber Täter seien.
- Dieser so genannte Anscheinsbeweis kann nicht allein durch den Hinweis auf eine Möglichkeit eines anderen Hergangs erschüttert werden. Vielmehr muss der Anschlussinhaber die ernste Möglichkeit beweisen, dass er nicht der Täter ist.
- Voraussetzung für die Vermutung der Täterschaft des Anschluss-Inhabers ist auch, dass der Anschluss keinen anderen Personen zur Verfügung gestellt wurde.
- Beweisen muss der Anspruchsteller die Täterschaft, wenn ihm nicht nur pauschales Bestreiten des Anschlussinhabers entgegentritt, sondern dieser konkrete Angaben macht.
- Dieser so genannten sekundären Darlegungslast kommt der Anschlussinhaber nur damit nach, indem er vorträgt, welche Personen einen selbständigen Zugang zum Internetanschluss gehabt hatten und zur fraglichen Zeit als Täter in Frage gekommen seien. Der Anschlussinhaber ist insoweit zu Nachforschungen sowie Benennung der Personen verpflichtet.
- Diesen Anforderungen werde es nicht gerecht, so das OLG, wenn die Beklagten bloß behaupten, es habe die Möglichkeit gegeben, dass andere Personen des Haushalts Zugriff auf Internetanschluss hatten.
- Entspricht jedoch der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, muss wiederum der Anspruchsteller darlegen und nachweisen.
- Die sekundäre Darlegungslast und die tatsächliche Vermutung greifen daher ineinander.

Vor diesem Hintergrund sei das LG zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten die Täter seien, denn die Beklagten hätten den Anforderungen ihrer sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Ihnen oblag die Pflicht, mitzuteilen, wer die Verletzungshandlung vorgenommen habe. Jedoch hätten sie sich geweigert, diese Kenntnisse mitzuteilen und hätten sich lediglich pauschal auf eine Zugriffsmöglichkeit der Kinder berufen.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten stünden die Grundrechte aus Artikel 6 GG, nach dem Ehe und Familie besonders geschützt seien, nicht dieser zivilprozessualen Verpflichtung entgegen. Auch das Grundgesetz gewähre keinen uneingeschränkten Schutz gegen alle Arten von Störung familiärer Belange. Es seien vielmehr auch die Belange der Klägerin aus Artikel 14 GG zu berücksichtigen. Diesen entsprechend müssen sich die Beklagten dazu erklären, wer die Rechtsverletzungen, die unstreitig über ihren Anschluss erfolgten, vorgenommen habe. Wäre dem nicht so, könnten Inhaber von Nutzungsrechten an Kunstwerken bei Rechtsverletzungen ihre Ansprüche nicht durchsetzen, wenn Familien die Täter seien.
Da die Beklagten ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen seien, könne davon ausgegangen werden, dass sie die Täter der Rechteverletzung seien. Sie hätten sich zwar auf ihre Kinder berufen, seien jedoch den Beweis schuldig geblieben, da sich die als Zeugen geladenen Kinder auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 ZPO berufen hätten.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe.

OLG München, Urteil vom 14.01.16, Az. 29 U 2593/15


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