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OLG FFM zur Haftung des Ehepartners für Urheberrechtsverletzung


OLG FFM zur Haftung des Ehepartners für Urheberrechtsverletzung

Filesharing ist Volkssport. An sich ist die Nutzung von Fileharing-Software nicht illegal. Sie wird es aber, sobald Urheberrechte Dritter verletzt werden. In einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 22.3.2013, Az.: 11 W 8/13) ging es um die Frage, ob der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen seines Ehegatten als "Störer" haftet.

Der eigentliche Rechtsstreit, in dem der Anschlussinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, war für erledigt erklärt worden, da der urheberrechtsverletzende Ehegatte eine eigenständige Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Wird ein Rechtsstreit für erledigt erklärt, muss das Gericht meist immer noch darüber entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 

In diesem Fall wurden die Verfahrenskosten dem Kläger (Inhaber des Urheberrechts) auferlegt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde ein und beantragte, die Kosten dem Anschlussinhaber aufzuerlegen. In diesen Fällen müssen Gerichte prüfen, wie voraussichtlich entschieden worden wäre, wenn der Rechtsstreit sich nicht erledigt hätte. Demgemäß muss das Gericht allein wegen der Kosten den Sach- und Streitstand erörtern, obwohl es im Ergebnis eigentlich gar nicht mehr darauf ankommt.

In der Sache stellte das OLG Frankfurt dann fest, dass ein Ehepartner dem anderen Ehepartner seinen Internetanschluss durchaus überlassen kann und ihn nur dann überwachen muss, sofern er konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat. Liegen solche Anhaltspunkte vor und missachtet der Ehepartner seine Überwachungspflichten, haftet er gegenüber dem Urheberrechtsinhaber als Störer und hätte dann in dem für erledigt erklärten Verfahren auch die Kosten tragen müssen.

In dem Rechtsstreit war genau dies nicht der Fall. Der Ehepartner als Inhaber des Internetanschlusses wurde nicht als "Störer" beurteilt. Vor allem hatte der Kläger dazu nichts im Detail vorgetragen. Selbst dann, wenn der Ehepartner als Inhaber des Internetanschlusses weiß, dass sein Ehepartner das Internet nutzt, bedeute dies noch nicht, dass er zwangsläufig auch von den im Streit stehenden Urheberrechtsverletzungen hätte wissen müssen.

Eine Haftung als Störer komme daher nur in Betracht, wenn der Anschlussinhaber sicher weiß oder nachhaltig damit rechnen muss, dass sein Ehepartner Urheberrechte missachtet. In diesem Fall ist er verpflichtet, den Ehepartner anzuweisen und insoweit zu überwachen, dass es nicht zu Urheberrechtsverletzungen kommt. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein konkreter Anlass für eine solche Befürchtung besteht. Besteht kein solcher Anlass, wäre es für jeden Ehepartner als Inhaber eines Internetanschlusses eine Zumutung, seinem Ehepartner derartig zu misstrauen. 

Wollte man eine derartige Störerhaftung ohne weitere Anhaltspunkte auf den Anschlussinhaber als Dritten erstrecken, würde er für Handlungen haften, die er nicht vorhersehen und nicht vermeiden konnte. Eine Störerhaftung kommt also nur in Betracht, wenn der als Störer in Anspruch genommene Anschlussinhaber eigene Prüfpflichten verletzt hat. Solange dies nicht der Fall ist, braucht der Anschlussinhaber nicht damit zu rechnen, dass sein eigener Ehegatte rechtsmissbräuchlich aktiv ist.

Da dem Anschlussinhaber in diesem Fall keine solche Störerhaftung nachgewiesen wurde, brauchte er für den erledigt erklärten Rechtsstreit auch nicht die Verfahrenskosten zu übernehmen. Deshalb war es gerechtfertigt, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. In diesem Sinne ist die Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 22.3.2013, Az.: 11 W 8/13) absolut nachvollziehbar und in Ordnung.


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