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OLG Celle zum urheberrechtlichen Schutz für Internetseiten


OLG Celle zum urheberrechtlichen Schutz für Internetseiten

Das Oberlandesgericht (OLG) in Celle hat durch seinen 13. Zivilsenat mit dem Beschluss vom 08.03.2012 unter dem Aktenzeichen 13 W 17/12 entschieden, dass Computerprogramme keinen Urheberrechtsschutz genießen und dass Framing keine genehmigungspflichtige Handlung im Sinne des UrhG darstellt.

Im konkreten Fall ist der Beklagte Betreiber einer Internetseite B, auf welcher ortsbezogene Nachrichten des Ortes B in der Gemeinde S veröffentlicht werden. In der Vergangenheit wurden von dem Beklagten in Bereichen seines Browserfensters Inhalte aufgerufen, die der Seite der Klägerin bzw. der von ihr betriebenen Webseite S entstammen (so genanntes Framing). Auf die Seite der Klägerin im Fenster des Beklagten gelangte man durch Anklicken eines Links mit der Bezeichnung S.

Nach Aufforderung durch die Klägerin stellte der Beklagte das Framing ein. Eine verlangte Unterlassungserklärung bezüglich der Verwendung der Inhalte ihrer Seite gab er jedoch nicht ab. Die Klägerin verlangte das Unterlassen des Namens der Seite B und die Veranlassung der Löschung des Domainnamens. Ferner verlangte die Klägerin Schadensersat wegen der Nutzung der Inhalte. Diesen Anspruch wies das Landgericht zurück.

Der Beklagte argumentiert, die beanstandeten Inhalte seien nur für die Klägerin zu sehen gewesen.

Die Beschwerde hat Erfolg. Denn die Darstellung der Webseite der Klägerin an sich in einem separaten Browserfenster durch die Aktivierung des Links S verletzt keine etwaigen Nutzungsrechte der Klägerin. Ein Anspruch nach § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) besteht somit nicht.

Durch das Anklicken werden Inhalte der Website zwar im Arbeitsspeicher des Nutzers abgelegt, dies stelle jedoch eine Vervielfältigung dar. Eine solche bedarf nicht der Zustimmung der Klägerin in diesem Fall. Urheberrechtsschutz für Computerprogramme scheide nach §§ 2 Abs. 1, Nr. 1, 69 a UrhG aus, so das Gericht. Die Internetseite weise auch keine ausreichende Schöpfungshöhe auf, um dem Urheberschutz nach § 2 Abs. 1 UrhG

zu unterfallen. Dies wäre zwar an sich bei Internetseiten möglich, in diesem Fall jedoch nicht, da die Seite rein handwerklich gestaltet sei und keine besondere Originalität aufweise. Aus der Verwendung der Sprache folge nichts anderes. Es seien hier lediglich sachliche Informationen zu finden, verfasst in einer Alltagssprache, welche keine Besonderheiten biete. 

Auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 5 UWG könne hier nicht erkannt werden. Ein Betreiber einer Seite rechnet damit, dass auf die Seite verwiesen werde und es sei davon auszugehen, dass er damit einverstanden ist. Der Betreiber handele hier auch nicht als Unternehmer, sondern stelle lediglich Informationen zur Verfügung ohne hierfür ein Entgelt zu erhalten. Es spreche auch nichts für die Annahme, der Betreiber wolle Kunden auf seine Webseite locken, um Werbeinformationen zu verbreiten. Auch eine unberechtigte Namensanmaßung und ein entsprechender Unterlassungsanspruch sei hier nicht gegeben.

Gleiches gelte für ein Verwertungsrecht an den Bildern und Grafiken auf der beanstandeten Webseite. Eine Verletzung dieser Rechte liege nicht vor, zumal die Klägerin diese Bilder nicht selbst erstellt habe, also gar nicht die Urheberin sei. Ein ausschließliches Nutzungsrecht könne sie ebenso nicht geltend machen.

OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 13 W 17/12


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