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Öffentlichen WLAN hat Haftungsprivilegien

Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 217 C 121/14


Öffentlichen WLAN hat Haftungsprivilegien

Betreiber drahtloser und öffentlich zugänglicher Computernetzwerke (WLAN) genießen als Access-Provider Haftungsprivilegien. Sie unterliegen auch keiner Störerhaftung und sind nicht verpflichtet, WLAN-Zugänge zu schließen, um illegales Filesharing zu verhindern. So der Tenor eines Beschlusses, den das Amtsgericht Charlottenburg am 17. Dezember 2014 verkündet hat (Az. 217 C 121/14).

Die Beklagte in diesem Streitfall war die deutsche Marketing- und Vertriebsgesellschaft. Sie hatte gegen Kläger in Zusammenhang mit der öffentlichen Bereitstellung des urheberrechtlich geschützten Films "Das erstaunliche Leben des Walter Mitty" einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Bei dem Kläger handelte es sich um den Betreiber eines per Freifunknetz öffentlichen Zugangsknotens zum Internet.

Über ihren Bevollmächtigten hatte die Beklagte dem Kläger eine Schadensersatzforderung sowie die Aufforderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zukommen lassen. Dem Kläger konnte die in Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung ermittelte IP-Adresse zweifelsfrei zugeordnet werden.

Der Kläger verneinte das Infragekommen einer Haftung als Täter und Störer. Er berief sich hierbei auf die in § 8 TMG (Telemediengesetz) festgeschriebenen Haftungsprivilegien für Betreiber öffentlich zugänglicher Internet-Knotenpunkte. Daraufhin erklärte die Beklagte ihre bislang in diesem Zusammenhang stehenden Schreiben an den Kläger für gegenstandslos und nahm ihre diesbezüglichen Ansprüche zurück.

Nun beantragte der Kläger zunächst die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte ihm gegenüber keinerlei Ansprüche, resultierend aus der von der Beklagten zuvor behaupteten Urheberrechtsverletzung, geltend machen könnte. Anschließend nahm er die Klage zwar zurück, wollte jedoch nicht die mit ihr in Zusammenhang stehenden Kosten übernehmen. Dagegen sah der Antrag der Beklagten vor, dem Kläger die Verfahrenskosten aufzulegen.

Obwohl die Klage nun zurückgezogen worden war, musste das Gericht noch darüber entscheiden, wer die Kosten für das Verfahren zu tragen hatte. Hier kam das Charlottenburger AG zu dem Schluss, dass die Rücknahme der Ansprüche durch die Beklagte als negatives Schuldanerkenntnis zu bewerten sei. Das Gericht gelangte darüber hinaus zu der Überzeugung, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung gehabt hatte. Immerhin hatte der Kläger die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung bestritten, und die Beklagte war nicht in der Lage gewesen, ihm das Gegenteil zu beweisen.

Eine Störerhaftung kam für den Kläger ebenfalls nicht in Betracht. Als sogenannter Access-Provider, der ein öffentlich nutzbares WLAN anbietet, ist er nicht verpflichtet, die Nutzer des von ihm bereitgestellten Internetzugangs zu überwachen. Darüber hinaus ist er nur dann gehalten, die Nutzung des Zugangs einschränkende Maßnahmen durchzuführen, wenn ihm rechtswidrige Handlungen bekannt sind, die mit dem von ihm angebotenen Service in Zusammenhang stehen. Eine ständige Kontrolle seiner Nutzer kann dem Access-Provider jedenfalls nicht zugemutet werden. In diesem Zusammenhang verwies das AG Charlottenburg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hinsichtlich der Überwachungspflichten von Betreibern eines Kopierladens. Diese besagt, dass auch hier eine generelle Kontrolle nicht verlangt werden kann.

Da nach Ermessen des AG Charlottenburg die Beklagte in einem Verfahren die unterlegene Partei gewesen wäre, erging der Beschluss, dass sie die bisher entstandenen Kosten für diesen Rechtsstreit tragen müsse.

Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 217 C 121/14


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Kommentare (2)

  • Bassem Al Abed

    31 Januar 2015 um 19:29 |
    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    Gratulation zu Ihrem informativen und gelungenen Web-Auftritt. Erlauben Sie mir dennoch, etwas "klugzuscheißen": Es gibt kein AG Berlin, das von Ihnen zitierte Urteil stammt vom Amtsgericht Charlottenburg. Berlin hat elf Amtsgerichte, die alle nach den Bezirken benannt sind, in denen sie sich befinden. Die Instanz darüber ist dann aber das LG Berlin. Beste kollegiale Grüße, Bassem Al Abed

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    • Rechtsanwalt Frank Weiß

      01 Februar 2015 um 12:36 |
      Das ist natürlich völlig richtig. Fehler wurde korrigiert. Vielen Dank und liebe Grüße nach Berlin.

      antworten

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