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Öffentliche Wahrnehmbarkeit von Fernsehsendungen in einer Gaststätte

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2015, Az. 11 U 95/14


Öffentliche Wahrnehmbarkeit von Fernsehsendungen in einer Gaststätte

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn in einer Gaststätte eine Spezialsendung nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Die Beklagte ist Inhaberin einer Gaststätte und hat in einem extra abgegrenzten Bereich für einen Dartclub bzw. eine Skatrunde eine Sportsendung im Fernsehen zugänglich gemacht. Die Klägerin ist Lizenzinhaberin eigener Fußballsendungen und wurde durch ihre Kontrolleure informiert, dass in besagtem Lokal urheberrechtswidrig Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Sie forderte Schadenersatz, Auskunftsgewährung und Ersatz ihrer Kosten.

Die Beklagte verantwortete sich dahingehend, dass sie die Sendung nur einem eingeschränkten Kundenkreis im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung anbot. Es handelte sich um einen Dartclub und eine Skatrunde und es sei ein Schild am Eingang der Gaststätte angebracht gewesen, welches auf eine "Geschlossene Veranstaltung" hinwies. Weiters seien andere Gäste aus dem Lokal an diesem Tag verwiesen worden.

Nachdem das Landgericht Frankfurt die Klage bereits abgewiesen hatte, kam auch das OLG als Berufungsgericht zu dem Schluss, dass in diesem Fall keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Die Klägerin konnte nicht schlüssig beweisen, dass sich am beanstandeten Tag weitere Personen im Lokal aufhielten bzw. dass gruppenfremde Personen nicht am Eintritt gehindert worden waren. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Gaststätte abzuschließen. Er konnte die Maßnahmen zur Kenntlichmachung der nichtöffentlichen Veranstaltung frei wählen. Das angebracht Schild und der Verweis fremder Personen aus dem Lokal genügte für diesen Zweck.
Bei dem Dartclub und der Skatrunde handelte es sich um maximal 20 Personen, sodass von einem kleinen nicht öffentlichen Kreis gesprochen werden kann. Es ist zwar richtig, dass die Gruppe ohne das Verweilen in dem Lokal nicht in den Genuss der Sendung gekommen wäre, doch ist das im gegenständlichen Fall nicht relevant. Um von einer öffentlichen Aufführung zu sprechen, ist ein Mindestmaß an Personen erforderlich. Dies war hier nicht der Fall. Es spielt auch keine Rolle, ob die Personen privat miteinander verbunden sind. Der Beklagte konnte glaubhaft machen, dass es sich bei den Mitgliedern der Skat- und Dartgruppe um eine stabil bleibende Gruppe handelt.

Die Klägerin blieb den Beweis schuldig, dass die Beklagte Fernsehsendungen auch anderen Personen zur Verfügung stellt bzw. in ihrem Lokal öffentlich macht. Auch dass die Kontrolleure der Klägerin die Gaststätte ungehindert betreten konnten, genügt in diesem Fall nicht, da sie sich maximal 3 Minuten dort aufhielten. Der einzige Kontakt zu anderen Personen in diesem Zeitraum war die Frage nach einem Kreditinstitut. Das konnte für den Beklagten keinen Grund darstellen, den Kontrolleur aus der Gaststätte zu verweisen.

Weiters konnte die Klägerin nicht belegen, dass sich auch Nichtmitglieder der Skat- und Dartrunde zum Zeitpunkt der Fußballübertragung in der Gaststätte aufgehalten hätten. Sie berief sich in ihrer Berufung darauf, dass keinerlei Mitgliedsausweise kontrolliert worden seien. Dies war aufgrund der kleinen Zahl der Personen nicht nötig. Die Ausweise waren nur für den Fall gedacht, dass bei einer Abwesenheit der Beklagten die Mitgliedschaft kontrolliert werden kann. Ein derartiger Vertreter würde ebenfalls zu der stabilen Gruppe gehören und begründe keinen Öffentlichkeitsstatus.

Fazit: Eine Urheberrechtsverletzung im Sinne einer öffentlichen Wahrnehmbarmachung bedingt einen großen, nicht geschlossenen Personenkreis, der zahlenmäßig eine Mindestschwelle überschreiten muss.

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2015, Az. 11 U 95/14


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