Nutzungsrechte an Model-Fotos
Das Landgericht (LG) in Köln hat sich mit seinem Urteil vom 15.05.2014 unter dem Az. 14 O 287/13 über die Einräumung von Nutzungsrechten an Modelfotos geäußert.
Geklagt hatte eine Kosmetikfirma wegen der unberechtigten Verwendung zweier Fotos, an denen sie Rechte geltend macht. Die Fotos stellen Gesichtsaufnahmen dar und sollen für Make-Up werben.
Beide Parteien sind in der Kosmetikbranche tätig, vor allem im Bereich „Permanent Make-Up”. Die Klägerin bezieht von der Firma K die Pigmentierfarben "E".
Im April 2011 haben die Parteien mündlich die Zusammenarbeit beschlossen. Die Beklagte sollte den Vertrieb der klägerischen Produkte im gesamten Bundesgebiet übernehmen.
Im Zuge eines so genannten Fotoshootings mit Model T sind die streitgegenständlichen Fotos entstanden. Sie zeigen den Kopf und das Gesicht von T mit zurückgebundenem Haar.
Die Klägerin berechnete der Beklagten für die Fotos „Model T” zusammen 395 Schweizer Franken. Für Nachbearbeitungen sowie „Bildrechte für 4 Bilder á 50 CHF berechnete sie weitere 230 CHF, 130 CHF für Retouchierarbeiten und 100 CHF für die Rechte. Die Beklagte zahlte die Rechnungsbeträge.
Später kam es zu einer Mail-Diskussion über die Nutzungsberechtigung an den Bildern.
Die Beklagte schrieb, sie bräuchte für Schulungen das uneingeschränkte Bildrecht und fragte an, ob sie es hätte. Falls nein, ob sie es bekommen könne.
Die Klägerin schrieb darauf, die Beklagte könne die Bilder mit den nach hinten gebundenen Haaren beliebig verwenden. Die Fotos mit den offenen Haaren hingegen wollte die Klägerin nicht weitergereicht wissen.
Mit einer E-Mail teilte die Beklagte mit, im Jahre 2013 keine Vertriebspartnerin der Klägerin mehr sein zu wollen, da sie sonst ein Verlustgeschäft eingehen würde.
Darauf erklärte die Klägerin die Zusammenarbeit zum 01.03.13 für beendet und entzog die Nutzungsrechte an allen Bildern. In Erwiderung hierauf erklärte die Beklagte, sie halte an der Nutzung der erworbenen Bildrechte fest. Die Fotos verwendet die Beklagte auch weiterhin auf ihren Homepages.
Die Klägerin behauptet, der Fotograf habe ihr die alleinigen Nutzungsrechte zu den Bildern eingeräumt. Sie beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Nutzung der Bilder zu verurteilen. Ferner soll die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 3030 € nebst Zinsen bezahlen.
Die Beklagte behauptet, es habe sie die Klägerin unbedingt als Partnerin gewinnen wollen, jedoch habe sie selbst keine Investitionen in die Marke tätigen wollen. Die Beklagte hätte alle Ausgaben allein getätigt. Es sei nie vereinbart gewesen, dass die Bilder nur innerhalb des gemeinsamen Vertriebs verwendet werden dürfen. Es seien über 40 Fotos angefertigt worden, für die die Klägerin höchstens 2000-2500 CHF bezahlt habe.
Nach Beweiserhebung durch das Gericht kam es zur Klageabweisung. Die Klage sei unbegründet.
Die Klägerin habe keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte hinsichtlich des Zugänglichmachens und Vervielfältigens der Fotos.
Die Klägerin könne nämlich nicht urheberrechtliche Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen. Zunächst sei allein der Urheber aktivlegitimiert. Das sei in diesem Fall der Fotograf. Sind einem Anderen Rechte eingeräumt worden, komme es hinsichtlich der Aktivlegitimation auf den Umfang der Übertragung an. Wenn jemand ein ausschließliches Nutzungsrecht erworben habe, sei er allein aktivlegitimiert. Ansonsten könne er keine Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen. So sei es auch hier. Denn der Klägerin sei der Beweis nicht gelungen, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Der Fotograf habe der Klägerin die Nutzungsrechte an den Bildern nur zur Bewerbung der Produkte "E" und zur Unterlizenzierung an Vertriebsfirmen eingeräumt, nicht aber zur Weiterlizenzierung und Bewerbung anderer Produkte von Drittunternehmen.
LG Köln, Urteil vom 15.05.2014, Az. 14 O 287/13