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Nutzung von Musik bei Wahlkampfveranstaltung

OLG Jena, Urteil vom 22.04.2016, Az. 2 U 738/14


Nutzung von Musik bei Wahlkampfveranstaltung

Musik bereichert das Leben. So wundert es auch nicht, dass kaum eine Veranstaltung ohne Musik stattfindet. Dies gilt natürlich und ganz besonders auch für Parteiveranstaltungen. Aber was, wenn die Musiker fürchten, die Verwendung ihrer Werke könnte sie mit den politischen Ideen der Veranstalter in unerwünschter Weise in Verbindung bringen?

Sachverhalt
So geschehen als eine politische Partei zwei Songs einer bekannten Musikgruppe auf einer Parteiveranstaltung zu den Landtagswahlen abspielte. Die Musiker erwirkten eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Partei, mit der Maßgabe, dass es der Partei zukünftig untersagt wurde Lieder der Musiker auf Parteiveranstaltungen, insbesondere im Wahlkampf, ohne Zustimmung der Musiker abzuspielen. Die Partei war indes der Ansicht, es handele sich um eine zulässige öffentliche Wiedergabe im Rahmen des lizenzrechtlichen Nutzungsrechtes und ging gegen die einstweilige Unterlassungsverfügung vor dem Oberlandesgericht Jena in Berufung.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Jena hat in seinem Urteil vom 22.04.2016, Az. 2 U 738/14, entschieden, dass die Wiedergabe von Liedern auf einer Wahlkampfveranstaltung ohne Zustimmung des Urhebers eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes darstellt, wenn das Ansehen der Musiker durch einen nachteiligen Zusammenhang gefährdet wird.

Das Gericht führt dazu aus, dass § 14 Urhebergesetz (UrhG) den Urheber nicht nur von unmittelbaren Eingriffen schütze, die das Werk verändern oder gar entstellen. Der Schutz des § 14 UrhG umfasse auch Beeinträchtigungen des Ansehens des Künstlers, wenn das an sich unangetastet Werk in einem Zusammenhang dargestellt werde, welcher geeignet ist, den Ruf des Urhebers zu gefährden.

Ohne Ansehung der politischen Gesinnung im Einzelfall, seien gerade Wahlveranstaltungen geeignet, das Ansehen eines Musikers zu beeinträchtigen, so das Gericht. Denn auch wenn davon ausgegangen werden darf, dass die meisten Besucher einer Wahlveranstaltung die Musik lediglich als Unterhaltungsmusik wahrnehmen, besteht die Gefahr, dass dennoch ein Durchschnittsbesucher annimmt, die Künstler stünden den politischen Überzeugungen der werbenden Partei nahe und unterstützen diese auch. Diese mögliche gedankliche Verknüpfung des Künstlers mit den politischen Werten des Veranstalters beeinträchtigt bereits die Freiheit des Prominenten Stellung zu seinen politischen Überzeugungen zu beziehen oder eben auch nicht.

Im Rahmen der Interessenabwägung aller Beteiligten, legt das Gericht dar, dass auch die Verwertungs- und Nutzungsrechte einer zulässigen öffentlichen Wiedergabe das Persönlichkeitsrecht des Urhebers nicht einschränken. Vielmehr dürfen die Nutzungsrechte nur auf eine Weise ausgeübt werden, die das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht verletzt.

Hiergegen sprechen auch keine besonders schützenswerte Verwertungsinteressen der Partei. Schließlich ist die Partei nicht darauf angewiesen, gerade dieses Werk dieser Urheber einzusetzen. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass die Verbindung eines Künstlers zu einer politischen Partei sehr wohl auch geeignet ist, einen wirtschaftlichen Schaden zu verursachen. Dies sei zum Beispiel dann zu erwarten, wenn die Werte der betreffenden Partei von einem Großteil der Bevölkerung nicht geteilt würden.

Letztlich stellt das Gericht auch noch fest, dass die beklagte Partei keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße, welcher einen Eingriff in die Urheberpersönlichkeitsrechte der Musiker rechtfertige. Politische Parteien hätten, wie jeder andere auch, die Rechte von Privatpersonen zu achten. Darin liege keine Benachteiligung ihres Wahlkampfes.

Abschließend legt das Gericht dar, dass auch die erforderliche Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch vorliege, da zukünftig mit weiteren Wahlkampfveranstaltungen der Partei zu rechnen sei, auch wenn diese Landtagswahlen mittlerweile beendet wären.
Danach war die einstweilige Unterlassungsverfügung für das Oberlandesgericht Jena aufrecht zu erhalten.

Fazit
Gerade im Hinblick auf die Tatsache, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Jena das politische Gedankengut der Partei außer Acht lässt, kommt dieser Entscheidung bei der Organisation von Partei- und Wahlkampfveranstaltungen in Zukunft für jede Partei in Deutschland eine berücksichtigenswerte Bedeutung zu.

OLG Jena, Urteil vom 22.04.2016, Az. 2 U 738/14


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