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Nutzung von Bildern in einer eBay-Auktion

Ermäßigte Abmahngebühren trotz unbefugter Verwendung mehrerer fremder Fotos


 Nutzung von Bildern in einer eBay-Auktion

Es kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn ein Käufer für einen Weiterverkauf der mangelhaft gelieferten Ware auf eBay Fotos des Verkäufers verwendet, an denen dem Verkäufer die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.

Der Ärger über eine mangelhaft gelieferte Ware kann sich bei unbedachter Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotos für einen Weiterverkauf zur Schadensminderung noch steigern, wie die nachstehende Entscheidung des Amtsgerichtes Köln zeigt:

Der Beklagte hatte von der Klägerin im Rahmen einer Versteigerung über die Internetplattform eBay einen Satz Felgen mit Reifen für einen Audi A4 gekauft. Er stellte nach Erhalt der Ware und Bezahlung des vereinbarten Preises fest, dass die Reifen starke Beschädigungen aufwiesen und die Felgen für einen Audi A4 nicht geeignet waren. Die Parteien konnten sich außergerichtlich nicht einigen. Der Beklagte teilte dem Geschäftsführer der Klägerin daraufhin mit, dass er die Felgen samt Reifen seinerseits bei eBay einstellen und weiterverkaufen würde, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Bei seinem Angebot bei eBay verwendete der Beklagte sechs der von der Klägerin zuvor genutzten Bilder, an denen ihr die alleinigen Nutzungsrechte zustanden. Die Klägerin ließ den Beklagten abnahmen. Er gab eine Unterlassungserklärung ab und bezahlte an Abmahnkosten einen Betrag von 265,70 € sowie als Schadenersatz einen Betrag von 300 €. Die Klägerin machte im Verfahren gegen den Beklagten an Abmahnkosten einen Betrag in der Höhe von 1.192,60 € und an Schadenersatz einen Betrag in der Höhe von 300 € pro Bild unter Abzug der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlungen geltend. 

Die Klägerin hatte ihre Verpflichtung zur sachmangelfreien Lieferung von Reifen und Felgen verletzt. Aufgrund dieser Verletzung ihrer Vertragspflichten schuldete die Klägerin dem Beklagten nach der Ansicht des Amtsgerichtes Köln die Einräumung einer kostenfreien Nutzung der Bilder für den schadensmindernden bestmöglichen Weiterverkauf durch den Beklagten. Aber selbst unter der Annahme, dass die Klägerin die kostenfreie Nutzung nicht geschuldet hätte, sah das Amtsgericht Köln die Forderung der Klägerin nicht als berechtigt an. Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die anwaltliche Abmahnung durch die Klägerin war nach der Ansicht des Gerichtes gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der im Zeitpunkt der Anmahnung geltenden Fassung mit einem Betrag von 100 € begrenzt (Hinweis: Anfang Oktober 2013 ist eine Neuregelung des § 97a UrhG in Kraft getreten!). Sie stellte eine erstmalige Abmahnung dar und war in der Sache einfach gelagert. Die Rechtsverletzung durch den Beklagten wäre unter Berücksichtigung der vorangegangenen Verletzung der Pflicht der Klägerin nur eine unerhebliche gewesen. Die Fotos wurden lediglich im Rahmen eines einzigen Verkaufs verwendet, der Beklagte handelte außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Die Höhe des als Schadenersatz zustehenden entgangenen Lizenzentgelts schätzte das Gericht mangels vorgelegter Honorarempfehlungen auf 45 € pro Bild, insgesamt daher 270 €. Die Klägerin machte auch einen Aufschlag auf den Schadenersatz infolge des Unterlassens des Quellennachweises durch den Beklagten ohne Erfolg geltend, da es nach der Ansicht des Gerichtes fraglich war, ob sie Urheberin der Bilder war oder ihr nur ein ausschließliches Nutzungsrecht zustand. Der Beklagte hatte der Klägerin somit vor dem Verfahren bereits einen zu hohen Betrag bezahlt.

Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az. 137 C 691/10


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