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Nachgemaltes Gemälde muss vernichtet werden


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Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit hat das Landgericht in Düsseldorf entschieden, dass die Witwe und Gesamtrechtsnachfolgerin des Künstlers Prof. A einen Anspruch auf die Vernichtung der angefertigten Kopie des Originalgemäldes “Ready-Made de L’Histoire dans Café de Flore” hat.

Tatbestand:

Geklagt hatte die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen Künstlers Prof. A. Die Klägerin entdeckte im Katalog der Düsseldorfer Niederlassung eines Wiener Auktionshauses das Bild “Ready-Made de l’Histoire dans Café de Flore” des Beklagten, welches zur Versteigerung angeboten wurde. Das Werk war im Katalog abgebildet, die Maße 120 x 100 Zentimeter sowie der Name des Künstlers, und zwar der Ehemann der Klägerin wurden angegeben. Allerdings existierte ein gleichnamiges Werk aus dem Jahre 1987 von Prof. A. mit den Maßen 150 x 175 Zentimeter. Eigentümer dieses Gemäldes ist C. in Neuseeland.

Der Beklagte hingegen hatte das Bild im Jahr 2001 von seinem Bruder erworben. Dieser wiederum hatte es im Atelier des Prof. A im Dezember 1999 für einen Preis von DM 30.000 erworben. Übergabe des Bildes, sowie die Geldannahme erfolgte durch einen Mitarbeiter des Prof. A, dem Zeugen F. Eine “Echtheitsbestätigung” mit der Unterschrift des Prof. A sowie einem “Affenstempel” legte der Beklagte ebenfalls vor.

Die Klägerin behauptete deshalb, dass das Bild eine Fälschung sei und ihr Ehemann für dieses Werk keine Autorisierung gegeben hätte. Außerdem müsse das Bild jünger und nicht aus dem Jahr 1987 sein, da weder der Holzrahmen noch die Leinwand altersbedingte Erscheinungen aufweisen würden. Ebenso seien die Farben zu jung und das Echtheitszertifikat gefälscht, da diese erst seit 2002 erstellt worden seien.

Deshalb beantragte die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, das Gemälde, welches angeblich von Prof. A stammen sollte, zu vernichten.

Der Beklagte hingegen beantragte, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Vernichtung des Bildes.

Das Urteil begründete das Gericht damit, dass die Klägerin als Witwe und Rechtsnachfolgerin des Künstlers laut § 28 UrhG Urheberrechte geltend machen könne. Zudem stünde ihr das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht zu. Durch die Beweisaufnahme war das Gericht überzeugt, dass das Gemälde des Beklagten eine rechtswidrig angefertigte Vervielfältigung sei. Dazu zählten auch die veränderten Größenverhältnisse. Außerdem war das Gericht überzeugt, dass das streitgegenständliche Bild sehr gering vom Originalwerk des Künstlers abwich, somit konnte es keine Bearbeitung des Originals sein.

Zudem entschied das Gericht, dass der Beklagte die Kopie in rechtswidriger Weise verbreitet und es der Öffentlichkeit zur Versteigerung angeboten hätte. Außerdem könne der Beklagte nicht nachweisen, dass er der Inhaber des Vervielfältigungsrechts sowie des Verbreitungsrechts sei. Zahlreiche Zeugen sowie ein Sachverständiger wurden im Laufe der Beweisaufnahme verhört. Der Sachverständige, ein Kunsthistoriker hatte festgestellt, dass die Vervielfältigung mithilfe eines Projektors erstellt worden war. Ebenso konnte sich der Sachverständige nicht vorstellen, dass der Künstler das Bild genehmigt hätte, da es keine Zweitauflagen bereits vorhandener Motive von dem Prof. A geben würde. Das Gericht hatte keinen Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen, da er als Kunsthistoriker mit der Erstellung eines Werksverzeichnisses aller Gemälde von Prof. A beauftragt ist.

Deshalb kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Vernichtung des Werkes angemessen sei, da die Rechtsverletzung auf keine andere Weise beispielsweise durch Kennzeichnung als Fälschung für immer beseitigt werden könne. Zudem hätte die Klägerin kein Interesse daran, dass eine Kopie neben dem Original existieren würde. Außerdem könne es vielleicht nicht mehr unterschieden werden, wenn die Fälschungskennzeichnung im Laufe der Zeit verloren gehen oder beseitigt werden würde. Der Streitwert wurde auf 75.000 Euro festgelegt.

Bisher ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf nicht rechtskräftig. Ob der Beklagte dagegen Rechtsmittel einlegt, bleibt abzuwarten.

Erkennbar an dem Urteil ist allerdings schon jetzt, wie weit gegen eine Urheberrechtsverletzung vorgegangen werden kann. Der Urheber hat das Recht Schadensersatzansprüche sowie Unterlassungsansprüche zu stellen. Außerdem kann der Urheber die Vernichtung der Kopien sowie der Vorrichtungen, die zur Herstellung dienten, verlangen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 17. 10. 2012, Az. 12 O 473/08


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