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Mithaftung bei Anschlussüberlassung an Dritte

LG HH, 310 S 23/14


Mithaftung bei Anschlussüberlassung an Dritte

Die Überlassung des eigenen Internet-Anschlusses an einen erwachsenen Dritten führt zur Mitstörer-Haftung des Inhabers, wenn sich der Nutzer einer P2P-Urheberrechtsverletzungen schuldig macht. Das betrifft auch und gerade nicht-verwandte Nutzer. Die P2P-Urheberrechtsverletzung entsteht beispielsweise beim File-Sharing, also dem (oft illegalen) Download von Filmen, Musik oder Games aus einem peer-to-peer (“gleich-zu-gleich”) Netzwerk privater Nutzer. So hat das Landgericht Hamburg im Januar 2015 geurteilt.

Tatbestand

Die beklagte Inhaberin eines deutschen Internetanschlusses überließ diesen für wenige Tage im Januar/Februar 2013 an ihre Nichte und deren Lebensgefährten, beide wohnhaft in Australien und zum Tatzeitpunkt zu Besuch bei der Beklagten. Diese Nutzer luden sich illegal per File-Sharing Daten (Filme) herunter, die nicht zum freien Download zur Verfügung standen, sondern über eine P2P-Börse rechtswidrig zugänglich gemacht wurden. Dieser Vorgang ist nach den Ermittlungen unstrittig und wurde von der Beklagten selbst eingeräumt. Diese ist mitverantwortlich und kann daher auf Unterlassung verklagt werden, da sie durch die Überlassung des Anschlusses ohne vorherige Belehrung als Mitstörerin haftet. Das ergibt sich aus der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten. Diese hätten darin bestanden, die Nichte und deren Lebensgefährten vorab genauestens darüber zu belehren, dass in Deutschland illegales File-Sharing ermittelt und mindestens zivilrechtlich verfolgt wird, somit also zu unterbleiben hat. Besonders die Belehrung des volljährigen, nicht-verwandten Dritten “Lebensgefährte” (vermutlich Australier, somit nicht zwingend mit den deutschen Gesetzen vertraut) wäre in jedem Fall geboten gewesen.

Verfahren und Urteilsbegründung

Das Verfahren vor der Hamburger Kammer war ein Berufungsverfahren, nachdem die Beklagte ein vorheriges Urteil des Amtsgerichtes Hamburg in der Sache angefochten hatte. Die Berufung war zulässig, wurde aber vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen. Die Klägerin - Inhaberin an den Rechten des illegal bezogenen Materials - beantragt die Zahlung von 755,80 Euro plus Zinsen durch die Beklagte. Das Landgericht Hamburg urteilte entsprechend. Vorausgegangen war dem Rechtsstreit eine Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin, der die Beklagte nicht gefolgt war, deren Kosten sie nun aber zu tragen hat. Der Unteriassungsanspruch erschließt sich aus § 97 I UrhG (Urheberrechtsgesetz), der den betreffenden Film urheberrechtlich schützt. Das Urteil folgte auch den juristisch manifesten Auffassungen über die Kontroll- und/oder Belehrungspflichten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Diese betreffen auch die Internetnutzung, wobei die Eltern ihrer Belehrungs- und Aufsichtspflicht schon genügen, wenn sie die Kinder regelmäßig über die legale und illegale Nutzung des Internets belehren. Diese Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof. Niemand kann also die Eltern zwingen, regelmäßig die Nutzung des Internets durch ihre Kinder zu kontrollieren oder auch technisch bestimmte Seiten zu sperren. Der entsprechende Aufwand gilt als unzumutbar. Umso bedeutsamer ist das Nachkommen der Belehrungspflicht, das den Anschlussinhaber von der Mitstörerhaftung entlastet. Was gegenüber minderjährigen Internetnutzern als rechtens gilt (verhandelt wurden zumeist Fälle von 12 - 17-jährigen Teenagern), gilt erst recht gegenüber einem erwachsenen, nicht-verwandten Internetnutzer, wenn diesem der eigene Anschluss überlassen wird.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.03.2015, Az. 310 S 23/14


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