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MFM-Tabelle bei Online-Fotoklau anwendbar?

LG Berlin, Urteil vom 30.07.2015, Az. 16 O 410/14


MFM-Tabelle bei Online-Fotoklau anwendbar?

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 30.07.2015 unter dem Az. 16 O 410/14 entschieden, dass die Tabelle der Fotomarketing-Vereinigung MFM bei einem "Bilderklau" nur anwendbar ist, wenn der Rechteinhaber eine entsprechende Lizenz besitzt. Wenn es keine Anhaltspunkte für die Höhe des Bildwertes gibt, kann ein Gericht 100 Euro Schadensersatz festlegen. Wenn der Fotograf des genutzten Bildes nicht genannt wird, kann die Summe verdoppelt werden.

Damit hat das LG Berlin die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, ein bestimmtes Foto oder Teile davon zu veröffentlichen, wenn kein Nutzungsrecht für das Foto besteht und wenn auch nicht auf den Fotografen als Urheber verwiesen wird.

Der Kläger begehrt Unterlassung von der Beklagten wegen der Veröffentlichung eines von ihm erstellten Fotos in einer abgewandelten Form. Neben der Unterlassung verlangt er Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten.

Der Kläger ist Fotograf, verfügt aber nicht über eine einschlägige Lizenzierungspraxis, sondern arbeitet für die X GmbH, deren Gesellschafter er auch ist. Der Wert seiner Arbeit für das Nutzungsrecht in Bezug auf ein einzelnes Bild ist nicht genau feststellbar.

Der Kläger hat die Fotografie X erstellt, der Beklagte hat diese bearbeitet und auf seiner Internetseite verbreitet. Dem Foto hat der Beklagte ein schwarzes Paragraphenzeichen angefügt. Für die Verwendung des Bildes hatte der Beklagte vom Kläger kein Nutzungsrecht erhalten. Der Beklagte hat den Kläger auch nicht als Urheber des Fotos genannt.

Der Kläger ließ den Beklagte mit Anwaltsschreiben zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (strafbewehrt) und Zahlung von Schadensersatz nebst Abmahnkosten auffordern. Hierzu wurde ein Streitwert von rund 8000 Euro festgelegt und er setzte dem Beklagten eine Frist bis 29. Mai 2013. Der Beklagte habe das Bild seit Jahren (2007) genutzt. Nach Honorarempfehlungen der Gesellschaft "Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing" (MFM-Empfehlungen) könne dafür ein Entgelt in Höhe von rund 700 Euro angesetzt werden. Wegen der fehlenden Urheberbenennung könne ein Aufschlag von 100 % erfolgen. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten habe der Beklagte zu erstatten.
Der Beklagte ist der Ansicht, es liege mit dem Bild eine „freie Bearbeitung“ vor, zu der er auch berechtigt gewesen sei. Die vom Kläger geforderten Kosten seien nicht angemessen und auch nicht üblich.
Doch das LG Berlin sieht die Klage als größtenteils begründet an. Der Unterlassungsanspruch komme dem Kläger zu. Das Foto genieße nämlich Urheberschutz und dieser erstrecke sich auch auf die bearbeitete Form des Bildes. Vor allem liege darin nicht eine freie Nutzung im Sinn des § 24 Urhebergesetz (UrhG).
Es stelle sich beim Leistungsschutzrecht nämlich nicht die Frage, ob ein Ausschnitt schutzfähig sei oder das ursprüngliche Werk hinter dem bearbeiteten verblasse. Denn es gehe hier nicht um eine kreative, sondern eine technische Leistung. Das gelte bereits bei der Verarbeitung und Übernahme einzelner „Pixel“ unabhängig von der Qualität.
Entsprechend seien dem Fotografen auch Nutzungen des Fotos in kolorierter oder retuschierter Form vorbehalten.
Der Beklagte habe unstreitig die Nutzungsrechte nicht eingeholt und habe den Kläger auch als Urheber nicht erwähnt. Die Wiederholungsgefahr sei auch nicht durch das Verstreichen der Zeit entfallen.
Der Anspruch bestehe jedoch nur in Höhe von 200 €, die sich aufspalten in 100 Euro Lizenzgebühr und einem 100%igen Zuschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung.

Denn der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, das durch die Nutzung seines Fotos ein Schaden entstanden sei, der über dieses Mindestmaß von 100 € hinausgehe.

LG Berlin, Urteil vom 30.07.2015, Az. 16 O 410/14


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Kommentare (1)

  • Pascal

    01 Januar 2017 um 13:17 |
    Ich finde es nicht richtig, dass das Gericht den Schadensersatz mit 100€ definieren kann. Die MfM-Tabellen sollten hier meiner Meinung nach Anwendung finden.

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