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MFM-Honorartabelle bei Fotos von Laien?

AG Köln, 125 C 466/14


MFM-Honorartabelle bei Fotos von Laien?

Immer wieder beschäftigt das Urheberrecht die deutschen Gerichte. Insbesondere die Frage, wie mit widerrechtlich verwendeten Fotos umzugehen ist, wird dabei häufiger thematisiert. Das Amtsgericht Köln wich dabei nun trotz einschlägiger vorheriger Urteile vom üblichen Pfad ab – es darf jedoch bezweifelt werden, dass der Entscheid des Spruchkörpers auch in den höheren Instanzen bestehen bleibt.

Die Idylle trügt
Geklagt hatte eine Geflügelzüchterin, die für ihre Internetpräsenz eigens angefertigte Fotos ihres Hofes sowie ihrer Stallungen, der Gänse und des Hauses online gestellt hatte. Da sie weder die Bilder noch die Tiere verkauft, somit also keinerlei Handel betreibt, kann ihr die Stellung eines Gewerbes nicht zugesprochen werden. Lediglich zum Austausch mit Gleichgesinnten und zum Vorzeigen der eigenen Erfolge bei der Zucht fanden die Fotos den Weg in das für jedermann zugängliche Web. Dort wurden sie auch vom Beklagten entdeckt – dieser handelte über die Internetplattform eBay mit Junggänsen. Zur besseren Vermarktung derselben bediente er sich der Bilder der Geflügelzüchterin, die dafür einen Schadensersatz einforderte.

Lizenzgebühr oder Schadensersatz?
Dem Amtsgericht Köln sollte damit lediglich die Frage zur Beurteilung offenstehen, ob der Klägerin für die widerrechtliche Nutzung der Bilder eine Lizenzgebühr zusteht – oder ob ihr ein Gewinn entgangen ist, für den sie mit einem Schadensersatz ausgeglichen wird. Letzteres ließ sich aber verneinen, da die Zucht des Geflügels einem reinen Hobby entsprach. Ebenso wie das Hochladen der Fotos wurde damit keinerlei gewerblicher Zweck verfolgt. Einkünfte aus dieser Freizeitgestaltung gab es nicht. Durch die nicht legitimierte Verwendung der Abbildungen – eine vorherige Einwilligung wurde durch den Beklagten nicht eingeholt – ist somit keinerlei Schaden entstanden. Das Gericht bewilligte daher die Zahlung einer Lizenzgebühr. Doch genau damit sorgte es auch für erhebliche Kritik.

Die Berechnung der Summe
Nach gängiger Rechtsprechung ergibt sich der Wert einer solchen Lizenz für ein verwendetes Bild aus der Honorartabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing. Diese Dachgesellschaft schützt insbesondere die Rechte der professionellen Fotografen. Aufgrund der Regelung lassen sich Lizenzgebühren nicht selten in Höhe mehrerer einhundert Euro pro Bild erzielen. Vergleichbare Urteile aller Instanzen aus den letzten Jahren beweisen zudem, dass derartigen Forderungen durch die Spruchkörper in der Regel stattgegeben wird, sofern sie eben jener Tabelle entsprechen. Davon wich das Amtsgericht Köln nun aber ab: Da die Klägerin weder als Züchterin ein Unternehmen führe, noch bei der Anfertigung der Bilder als Profi gesehen werden kann, dürfe ihr als Laie keines der genannten Honorare zustehen.

20 Euro pro Bild
Die Richter billigten der Klägerin hier eine Lizenzgebühr von 20 Euro für jedes der verwendeten Fotos zu. Damit blieb man unterhalb der üblichen Lizenzgebühren. Die Zuteilung eines höheren Betrages – wie es in anderen Urteilen wiederholt vorkam – bezeichnete das Gericht als reine Fantasie. Ebenso wurde der Streitwert der Angelegenheit bei 2.000 Euro festgesetzt und umfasst somit lediglich ein Drittel der gängigen Summe. Hierbei wurde argumentiert, dass es sich durch den Beklagten zwar um einen Gewerbetreibenden handele, der Junggänse rechtmäßig verkaufe. Ihm sei aber die Stellung als Unternehmen nicht zuzumuten, entsprechend müsse der Streitwert allgemein deutlich reduziert werden. Der Sieg für die Klägerin wirkt somit eher wie ein Triumph des Beklagten.

Die Auswirkungen des Urteils
Allgemein gelten die Kölner Gerichte als Vorreiter in Sachen Urheberrecht. Das Oberlandesgericht der Domstadt hat insbesondere bei der widerrechtlichen Verwendung von Fotos immer wieder neue Wege beschritten und Maßstäbe gesetzt. Dennoch scheint es, als habe das erstinstanzliche Amtsgericht nun ebenso versucht, ein neues Recht zu begründen. Anders kann die Entscheidung wohl nicht gewertet werden. Zwar ist die Überlegung legitim, ob auch Laien ein Honorar für eigene Bilder zuerkannt werden darf, das eigentlich für professionelle Fotografen ausgelegt ist. Solange es diesbezüglich aber keine höchstrichterliche Klärung gibt, ist dieser eigenmächtige Versuch des Amtsgerichts Köln zur Setzung neuer Regelungen zum Scheitern verurteilt. Vermutlich wird sich also das Landgericht des Falles annehmen müssen.

AG Köln, Urteil vom 01.12.2014, Az. 125 C 466/14


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