• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mehrfamilienhaus nicht urheberrechtlich schutzfähig


Mehrfamilienhaus nicht urheberrechtlich schutzfähig

Ein Mehrfamilienhaus mit einem versetzten Pultdach und ansonsten üblicher Gestaltung ist nicht urheberrechtlich schutzfähig. Dies entschied das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom vom 3.6.2013, (Az. 6 U 72/12).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, ein Bauunternehmen, gab Pläne zur Errichtung eines modernen Mehrfamilienhauses mit einem sog. Doppelpultdach (auch: "versetztes Pultdach") in Auftrag. Das geplante Haus zeichnete sich neben der besonderen Dachform auch durch die Verwendung von Hochfenstern im französischen Stil aus. Als sich das Haus noch im Rohbau befand, musste das Bauunternehmen jedoch Insolvenz anmelden. Die Beklagte kaufte sodann das Grundstück, auf dem sich der Rohbau befand und ließ das Haus nach den ursprünglichen Plänen zu Ende bauen.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte die Pläne nicht hätte verwenden dürfen. Sie verlangte deshalb Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG.

Das OLG Karlsruhe verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz. Das Gebäude stelle kein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG dar. 

Die sei nur dann der Fall, wenn ein Bauwerk eine "persönliche geistige Schöpfung" ist (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG). Hierfür müsse dem Bauwerk ein gewisses Maß an Individualität innewohnen, das über das Ergebnis eines rein routinemäßigen und handwerklichen Schaffens hinausgeht. Dabei sei der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Bauwerk einem für Kunstdinge einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Die Gestaltung müsse über die Masse das alltäglichen Bauschaffens hinausgehen.

Deshalb reichten die Argumente des Klägers nicht dazu aus, das Bauwerk als Werk der Baukunst zu adeln. Dieser sah die erforderliche geistige Schöpfung insbesondere in dem durch das Doppelpultdach vermittelten Eindruck der nach oben hin wirkenden Auflockerung. Das Gericht aber gelangte zu der Auffassung, dass die Gestaltung des Gebäudes nicht in einem solchen Maß vom Durchschnitt abweiche, dass von einer persönlichen geistigen Schöpfung gesprochen werden könne.

Das Urteil trifft die richtige Abwägung zwischen dem Interesse Einzelner an dem urheberrechtlichen Schutz von Planleistungen und dem Interesse der Allgemeinheit nach einer möglichst weitgehenden Freihaltung von Gestaltungsformen. Würde bereits eine derartig simple Gestaltung eines Bauwerks zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit führen, so hätten einige wenige Personen eine schwer zu rechtfertigende Monopolstellung über naheligende Bauwerksgestaltungen. Insbesondere angesichts der langen Schutzfristen im Urheberrecht ist eine Beschränkung auf wirkliche herausragende Werke der Baukunst überaus sinnvoll.

OLG Karlsruhe, Urteil vom vom 3.6.2013, Az. 6 U 72/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland