• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

LG Memmingen 12 S 796/10

LG Memmingen, Urteil vom 04.05.11, Aktenzeichen: 12 S 796/10


LG Memmingen 12 S 796/10

Das Landgericht (LG) in Memmingen äußerte sich mit seinem Urteil vom 04.05.11 unter dem Aktenzeichen 12 S 796/10 zur Haftung von Websitebetreibern für die unerlaubte Nutzung von Bildern.

Das Gericht entschied, dass das Recht eines Modells an seinem eigenen Bild gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) dann verletzt ist, wenn das Veröffentlichen des Bildes nicht explizit erlaubt wurde. Es handele sich bei der Berechtigung des Modells über die Verwendung des Bildes zu Werbezwecken zu entscheiden, um ein vermögenswertes Recht nach § 823 BGB.

Dass der Beklagte das Bild vielleicht nicht selbst hochgeladen hat, sondern ein unbekannter Mitarbeiter, stelle keine Entlastung im Sinne des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Dies gelte auch dann, wenn nicht dargelegt wird, eine besondere Sorgfalt bei der Auswahl der Personen an den Tag gelegt zu haben. Wer das Bild einer Person zu Zwecken der Werbung nutzen wolle, müsse gründlich seine Befugnis hierzu prüfen. Diese Pflicht entfalle nicht, nur weil das Bild von einer Agentur erworben wurde. Einem professionellen Mediengestalter könne unterstellt werden, dass er um dies Pflicht weiß.

Die Beklagte wird daher verurteilt, der Klägerin einen Schadensersatz nebst Anwaltskosten und Zinsen zu zahlen.

Denn ein Zeuge hatte ein Bild der Klägerin hergestellt und in das Internet gestellt, wo es von einem Mitarbeiter des Abgeordnetenbüros des Beklagten heruntergeladen und auf die Webseite platziert hat, für die der Beklagte verantwortlich ist. Hierin sei ein schuldhafter Eingriff in das Recht am Bild (§ 22 KunstUrhG) der Klägerin zu sehen, da das Hochladen von der Klägerin nicht gestattet worden sei. Nur ihr komme es zu, darüber zu verfügen, wie und wo ihre Bilder verwertet werden. 

Es entlaste den Beklagten auch nicht, wenn er nicht selbst die Veröffentlichung des Bildes vorgenommen habe, sondern einer seiner Mitarbeiter. Dessen Arbeit müsse der Beklagte sich zurechnen lassen. Abgesehen davon, habe auch dieser widerrechtlich gehandelt. 

Die Klägerin in dem verhandelten Fall habe lediglich dem Fotografen gestattet, das Bild für Eigenwerbung auf dessen Homepage zu nutzen. Daraus könne nicht gefolgert werden, so das Gericht, dass ihm ein unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt worden wäre. Auch eine Entlohnung habe die Klägerin nicht erhalten, so dass viel dafür spreche, dass es auch keine Erlaubnis zur Verbreitung gegeben habe.

LG Memmingen, Urteil vom 04.05.11, Aktenzeichen: 12 S 796/10 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland