• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

LG Hamburg untersagt Redtube- Abmahnungen

Wie geht es nach den Abmahnungen von U+C weiter?


LG Hamburg untersagt Redtube- Abmahnungen

In den vergangenen Monaten sorgte eine Abmahnwelle für Aufsehen, die das deutsche Rechtswesen in seinen Grundfesten erschütterte: Nutzer des Erotikportals Redtube wurden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Lizenz- und Anwaltsgebühren aufgefordert. Dabei hatte keiner der Betroffenen die fraglichen Videos heruntergeladen oder zum Download angeboten – es handelte sich um das reine Betrachten sogenannter Streams. Den Abmahnungen schob jetzt indes das Landgericht Hamburg einen Riegel vor.

Die Frage der illegalen Nutzung der Streams

Bereits im Herbst des abgelaufenen Jahres 2013 sorgten die Schreiben einer Regensburger Anwaltskanzlei für Gesprächsstoff: Die Juristen hatten die Vertretung des Schweizer Medienunternehmens „The Archive AG“ übernommen. Deren Produktionen landeten auf der für erotische Videos spezialisierten Webseite Redtube, wo sie ohne vorherige Anmeldung oder Zahlung einer Nutzungsgebühr von einem breiten Publikum betrachtet werden konnten. Zur Wahrung der Rechte von The Archive mahnte die Kanzlei selbst das Ansehen der Streams ab und schien dafür auch die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen: Mehrere Gerichte gewährten den Anwälten freien Zugang zur Ermittlung der Daten der jeweiligen Personen, die sich die Streams mit Filmen aus der Produktion von The Archive angeschaut hatten.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit

In der Folge entbrannte eine öffentlich und medial geführte Diskussion über die Zulässigkeit des Vorgehens der Kanzlei. Bekannt war bislang, dass heruntergeladene und zum Download bereitgestellte Mediendateien sehr wohl abgemahnt werden können. Auf Streams – also den direkten Empfang eines Songs oder Videos – wurde diese Praxis zuletzt nicht angewendet. Die Regensburger Juristen wollten daher eine Revolution im deutschen Rechtswesen anstreben. Sowohl bei der Beschaffung der Nutzerdaten als auch in der Frage der Rechtmäßigkeit der Abmahnungen wurden jedoch alsbald hohe Hürden sichtbar, die die Kanzlei nicht überspringen konnte. Eine richterliche Einschätzung des Handelns wurde in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2013 daher mit Spannung erwartet. Diese fiel negativ für die sogenannten Abmahnanwälte aus.

Die Abmahnungen reichen zu weit

Das Gericht sah die Schreiben als rechtswidrig an, weil sie inhaltlich in unzulässiger Form verfasst wurden. Die Regensburger Kanzlei untersagt den Adressaten darin vollumfänglich das Betrachten von solchen Filmen über einen Stream, an denen das Unternehmen The Archive die Urheberrechte besitzt. Das wiederum würde bedeuten, dass die Mediendateien auch dann nicht geöffnet werden dürften, wenn sie einer legalen Quelle entspringen. So gilt Redtube nach wie vor als illegales Portal derartiger Videos. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass eine andere Webseite unter Nutzung der entsprechenden Lizenzen von The Archive die Filme veröffentlicht – eingedenk der Abmahnungen wäre aber auch hier das Ansehen derselben strafbewährt. Die inhaltliche Ausformung der Schreiben sowie der Unterlassungserklärung reicht damit zu weit. Diese Praxis verboten die Richter des Landgerichts in Hamburg nun.

LG Hamburg, einstweilige Verfügung vom 19.12.2013, Az. 310 O 460/13 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland