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Landgericht Hamburg 308 O 580/08

Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 308 O 580/08


Landgericht Hamburg 308 O 580/08

Einem Sachverständigen stehen bei ungenehmigter Nutzung eines über Auftrag eines Gerichtes zur Vorbereitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens erstellten Verkehrswertgutachtens durch eine Maklerin Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG zu.

Der klagende Sachverständige war von einem Amtsgericht mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zur Vorbereitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens beauftragt worden. Der Sachverständige erstellte das Gutachten und legte dem Amtsgericht vier schriftliche Ausfertigungen vor. Im Gutachten befand sich ein - üblicher – Urheberrechtsvermerk: „Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.“ Eine Gläubigerin des Versteigerungsverfahrens beauftragte die beklagte Maklerin (Immobilienabteilung einer Bank) mit dem Verkauf der begutachteten Wohnung unter Anschluss einer Kopie des im Zwangsversteigerungsverfahren erstellten Verkehrswertgutachtens. Die Anzeige in der Immobiliendatenbank der Maklerin enthielt einen Passus, wonach das Verkehrswertgutachten kostenfrei per E-Mail zur Verfügung gestellt wird. Auf der Seite waren zudem einige Fotos aus dem Gutachten abgebildet. Das Gutachten wurde von der Maklerin als PDF-Datei an mindestens einen Interessenten übermittelt. Der Sachverständige beanstandete die Nutzung bei der Maklerin. Diese informierte das Amtsgericht, welches die Gutachtenserstellung in Auftrag gegeben hatte. Das Amtsgericht erklärte in einem Schreiben die Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen für beendet. Die zuständige Rechtspflegerin verwies darauf, dass es den Interessenten neben der Akteneinsicht bei Gericht auch freistehen müsse, das Gutachten vom Gläubiger zu erhalten. Dies sowie die entsprechende Vorgehensweise des Amtsgerichts wären dem Sachverständigen auch aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit für das Gericht bekannt gewesen. Der Sachverständige machte neben einem Unterlassungsanspruch einen Schadensersatzanspruch für die unberechtigte Nutzung gerichtlich geltend. Das Landgericht Hamburg sah in der Nutzung des Gutachtens und der Fotografien in Verbindung mit dem Angebot über das Internetportal einen widerrechtlichen Eingriff in die Verwertungsrechte des Sachverständigen. Ein Verwertungsgutachten ist samt den vom Sachverständigen angefertigten Fotos urheberrechtlich geschützt. Es dient dem Gericht zur Ermittlung des Verkehrswerts. Die Gläubiger und der Schuldner haben ein Einsichtsrecht. Potenzielle Interessenten können das Gutachten gemäß § 42 ZVG einsehen. In dieser Nutzung des Gutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren erschöpfte sich nach Ansicht des Landgerichtes Hamburg der vom Gericht und dem Sachverständigen als Vertragsparteien gemeinsam zugrunde gelegte Vertragszweck. Eine Einräumung von Nutzungsrechten, die über den Vertragszweck hinausgehen, kann nur dann angenommen werden, wenn dieser Wille ohne jeden Zweifel zum Ausdruck gekommen ist. Ein (schlüssiges) Einverständnis des Sachverständigen mit einer Weiterlizenzierung durch seine Auftraggeberin nahm das Landgericht Hamburg nicht an und gab dem Unterlassungsbegehren des Sachverständigen Folge. Hinsichtlich des zuerkannten Schadensersatzanspruches (angemessene Vergütung von € 200,00) ging das Gericht von einer Fahrlässigkeit der beklagten Maklerin aus, da diese ihre Nutzungsberechtigung nicht geprüft, sondern sich auf die gängige Praxis verlassen hatte.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 308 O 580/08 


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