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Land haftet für Kopien von DVD's durch Lehrer

LG Magdeburg, 7 O 1088/13


Land haftet für Kopien von DVD's durch Lehrer

Mit Urteil vom 30. April 2014 hat das Landgericht Magdeburg entschieden, dass das Bundesland für einen Lehrer haftet, der seinerseits gegen das Urheberrecht verstößt, bei dem er beschäftigt ist. Insoweit greifen die Grundsätze der Amtshaftung ein.

Bei der Klägerin handelte es sich um die Verkäuferin von audiovisuellen Medien, insbesondere von Software und Filmen. Ihr Angebot, das auf Ausbildung und Schule spezialisiert ist, bietet sie im gesamten Bundesgebiet zum Kauf an. Zu ihrem Service zählt auch die Möglichkeit der Kunden, ein Produkt zunächst zur Ansicht zu kaufen. Bevor sich der Kunde folglich zu einem Kauf entscheidet, kann er die unterschiedlichen Inhalte der DVDs zunächst begutachten. Erst wenn sich der Käufer für den Erwerb entscheidet, wird auch die Lizenzgebühr fällig, durch die er auch die erforderlichen Rechte an der DVD erhält. Diese Rechte an dem Produkt sind notwendig, damit die Medien in den Katalog für einen möglichen Verleih aufgenommen werden können. Insofern der Kunde jedoch von einem Kauf Abstand nimmt, ist er durch die vertraglichen Bestimmungen der Klägerin dazu angehalten, das Medium innerhalb von vier Wochen seit Zugang wieder an sie zurück zu schicken.

Bei dem Streitverkündeten des Rechtsstreits handelte es sich um einen Lehrer, der bei dem beklagten Bundesland beschäftigt ist. Neben seiner Tätigkeit als Lehrer war er auch als Leiter der regionalen Medienstelle eingesetzt. Dabei wurde er auch in dieser Funktion von dem beklagten Land bezahlt. Seine Arbeit als Leiter der Medienstelle wurde ihm auf die wöchentlich zu leistende Arbeitszeit angerechnet. Über einen längeren Zeitraum bestellte der Streitverkündete 36 DVDs, die ihm von der Klägerin zur Ansicht überlassen worden sind. Während der Testphase kopierte der Streitverkündete die Inhalte, um sie sodann in den Verleihkatalog der Medienstelle aufnehmen zu können. Anschließend schickte er die bestellten Medien wieder an die Klägerin zurück. Aufgrund der Vielzahl von Bestellungen erstattete die Klägerin gegen den Streitverkündeten Strafanzeige. Bei der anschließend durchgeführten Durchsuchung in der Kreismedienstelle konnten 34 DVDs von den Beamten beschlagnahmt werden. Daraufhin wurde gegen den Streitverkündeten ein rechtskräftiger Strafbefehl durch das Amtsgericht Aschersleben erlassen. Er wurde verwarnt und eine Gesamtstrafe in Aussicht gestellt.

In dem hiesigen Rechtsstreit hat die Klägerin behauptet, dass der Streit verkündete nicht nur 34 DVDs, sondern stattdessen 36 Datenträger kopiert hat. Mit ihrer Klage verfolgte sie sodann eine Unterlassungsklage gegen das beklagte Bundesland. Darüber hinaus forderte sie einen Schadensersatz in Höhe von 7844,86 €.

Demgegenüber ist das beklagte Land der Ansicht, dass es in dem Rechtsstreit nicht passiv legitimiert sei. Der Streitverkündete habe die Straftat nicht als Landesbeamteter begangen. Vielmehr sei ihm das Fehlverhalten nur im Hinblick auf seine Tätigkeit als Leiter der regionalen Medienstelle zuzurechnen. Zudem habe der Streitverkündete keine Urheberrechtsverletzung begehen wollen. Stattdessen habe er durch die Kopien lediglich die Ansichtszeit ausweiten wollen. Insoweit fehle es bereits am Verschulden, so dass der Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht begründet sei. Darüber hinaus sei auch die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzes nicht nachvollziehbar.

Das Landgericht Magdeburg gab der Klage jedoch statt. Nach Auffassung des Gerichts war das Land auch passiv legitimiert, was sich aus den Grundsätzen der Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG ergibt. Das beklagte Land hafte auch für den Streitverkündeten, der seine Amtspflichten missachtet hat. Die Amtspflichtverletzung ergebe sich bereits daraus, dass der Streitverkündete eine Straftat begangen hat. Grundlage für die strafrechtliche Bewertung seien die §§ 106 Abs. 1, 109, 110 S. 1 UrhG, § 53 StGB.

Da die konkrete Urheberrechtsverletzung aufgrund des Strafverfahrens feststand, kam das Gericht nunmehr zu dem Ergebnis, dass das beklagte Land gegenüber der Klägerin nach § 97 UrhG sowohl auf Unterlassung als auch Schadensersatz hafte. Insoweit wird der Amtshaftungsanspruch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht durch den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch verdrängt. Dieser Ansicht schloss sich das Landgericht vorliegend an, so dass der Klage vollumfänglich stattgegeben wurde.

LG Magdeburg, Urteil vom 30.04.2014, Az. 7 O 1088/13


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