LAG Köln: Foto einer Mitarbeiterin auf der Firmen-Homepage
Für viele Firmen ist die Werbung ein wichtiges Instrument, ein probates Mittel zur Selbstdarstellung. Dabei werden oft auch die Mitarbeiter eingebunden. Doch das kann durchaus zu Problemen führen, wie ein Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln deutlich macht. Dort ging es um das Foto einer Mitarbeiterin auf der Homepage eines Unternehmens.
Die Angestellte war von September 2001 bis Mai 2007 in einer Firma als Telefonistin beschäftigt. In dieser Zeit ließ der Arbeitgeber ein Foto der Mitarbeiterin an ihrem Arbeitsplatz machen. Sie führte an ihrem Schreibtisch ein Telefonat und wandte sich dabei lächelnd zur Kamera. Das Foto wurde für den Internetauftritt der Firma verwendet. Es war dort jahrelang zu sehen, ohne dass es zu Problemen gekommen wäre. Erst als die Mitarbeiterin nicht mehr für das Unternehmen tätig war, begann der Ärger wegen des Fotos.
Die Angestellte verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Schadenersatz, weil das Bild unbefugt für die Homepage des Unternehmens genutzt worden sei. Sie sei der Meinung gewesen, das Bild sei für ihre Personalakte bestimmt gewesen. Sie sei absichtlich getäuscht worden. Weiter habe sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt, dass das Foto von der Internetseite genommen werden solle. Doch das sei nicht geschehen. Eine präzise Aussage über den Zeitpunkt dieser Forderung konnte sie aber nicht machen.
Weil ihr die finanziellen Mittel fehlten, stellte die Frau einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Bei einem solchen Antrag prüft das Gericht, ob das angestrebte Verfahren grundsätzlich erfolgreich sein kann. Dabei stellte das Gericht Folgendes fest:
Das Foto wurde mit Einverständnis der ehemaligen Mitarbeiterin gemacht. Es gab keine diesbezügliche Erklärung, doch wer wie auf dem Foto lächelnd in die Kamera schaut, hat mit Sicherheit keine Einwände gegen eine solche Aufnahme. Die Antragstellerin wusste während ihres Arbeitsverhältnisses von ihrem Bild auf der Homepage der Firma. Also hat sie die Verwendung des Fotos zumindest geduldet, der Arbeitgeber konnte von ihrem Einverständnis ausgehen. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte der Arbeitgeber annehmen, dass er das Bild weiter verwenden konnte. Das Bild zeigt keinen individuellen oder persönlichen Bezug zu der ehemaligen Mitarbeiterin, sondern soll zur Dekoration dienen. Es ist von Haltung und Aussage her völlig austauschbar. Es sei eben das Foto irgendeiner telefonierenden Angestellten.
Der Arbeitgeber muss das Bild nur nach einer gezielten Aufforderung von der Homepage entfernen. Gibt es keine derartig Anforderung, kann er vom Einverständnis mit der Nutzung auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen. Nur bei ausdrücklichem Ersuchen muss er seine Homepage ohne das Bild neu gestalten. Die Antragstellerin hatte aber nachweislich erst im November 2008, also rund eineinhalb Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Entfernung des Bildes von seiner Internetseite verlangt. Der war der Aufforderung sofort am nächsten Tag gefolgt. Daraus zog das Gericht den Schluss, dass das Unternehmen einer entsprechenden Forderung auch sofort nach dem Ende der Tätigkeit der Antragstellerin nachgekommen wäre.
Aus all diesen Gründen sah das Landesarbeitsgericht keine Erfolgsaussichten für einen Prozess und lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Obwohl das Verfahren in diesem Fall positiv für den Arbeitgeber ausging, sollten Unternehmen sich absichern und Bilder von Mitarbeitern zu Werbezwecken nur mit schriftlicher Zustimmung verwenden. Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters sollte das Foto auf der Checkliste der zu überprüfenden Fakten stehen. Wer auf der sicheren Seite stehen will, benutzt das Angebot einer Bildagentur.
LAG Köln, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 7 Ta 126/09